Arbeitsgericht Dortmund Urteil, 06. Sept. 2016 - 5 Ca 605/16
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 8.789,64 EUR festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Versetzung von dem Arbeitsplatz als „Kerneinleger in der Abteilung Formanlage“ auf einen Arbeitsplatz als „Elektroniker“ und im Zusammenhang hiermit um einen Beschäftigungsanspruch als Elektroniker.
3Der 1995 geborene Kläger war seit dem 01.08.2012 als Auszubildender in der Ausbildungsrichtung „Elektroniker für Betriebstechnik“ gemäß den Maßgaben eines Ausbildungsvertrages zwischen den Parteien vom 01.03.2012, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 25 und 26 d. A. Bezug genommen wird, tätig.
4Der Kläger war während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses Jugend- und Auszubildendenvertreter.
5Mit Schreiben vom 12.10.2015 stellte der Kläger ein Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 78 a BetrVG im Anschluss an die Ausbildung gegenüber der Beklagten. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 27 d. A., entsprechend Anlage K2 der Klageschrift, verwiesen.
6Unter dem 07.01.2016 bestand der Kläger die Abschlussprüfung als Elektroniker für Betriebstechnik. Insofern wird auf die Bescheinigung der Südwestfälischen IHK vom 07.01.2016, Anlage K3 der Klageschrift, entsprechend Bl. 28 d. A., verwiesen.
7Unter dem 07.01.2016 bot die Beklagte dem Kläger einen Arbeitsvertrag an, der sich über eine Tätigkeit als Kerneinleger in der Abteilung Formanlage verhält. Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Anlage K4 der Klageschrift, entsprechend Bl. 29 – 35 d. A., Bezug genommen.
8Unter den Unterschriften des Klägers und der Mitarbeiter M und T unter dem Arbeitsvertrag befindet sich der Zusatz:
9„Unter dem Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung der vereinbarten Tätigkeit und des Verdienstes.“,
10der vom Kläger unter den Arbeitsvertrag gesetzt wurde.
11Mit Schreiben vom 26.01.2016 forderte der Kläger von der Beklagten Beschäftigung und Vergütung als Elektroniker für Betriebstechnik. Wegen der Einzelheiten dieses Aufforderungsschreibens wird auf Bl. 36 – 38 d. A. Bezug genommen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2016, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 37 d. A. Bezug genommen wird, ab.
12Mit seiner am 15.02.2016 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage verlangt der Kläger Versetzung von der Abteilung Formanlage und der Tätigkeit als Kerneinleger in die Position des „Elektronikers“ und entsprechende Beschäftigung.
13Insofern trägt der Kläger vor, § 78 a BetrVG gebe ihm einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz, der seinem Ausbildungsstand entspreche. Insofern sei er als Elektroniker in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren, was einen um ca. 500,00 EUR höheren Bruttomonatsverdienst bedeute. Der Kläger verweist darauf, dass er ein Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 78 a Abs. 2 BetrVG gestellt habe und ein Verfahren nach § 78 a Abs. 4 BetrVG unstreitig nicht durchgeführt worden sei.
14Er ist der Auffassung bereits durch das Weiterbeschäftigungsverlangen werde ein Arbeitsverhältnis als Elektroniker mit entsprechender Eingruppierung fingiert. Die Beklagte könne sich auch nicht auf betriebliche Belange berufen, dies sei ihr nur im Verfahren nach § 78 a Abs. 4 BetrVG gestattet. Solche Einwendungen seien der Beklagten nunmehr verwehrt, da sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Ausbildung das Verfahren nach § 78 a Abs. 4 BetrVG eingeleitet habe. Daher sei es unerheblich, dass freie Arbeitsplatzes für Elektriker möglicherweise nicht vorhanden gewesen sein sollen. Auch der Arbeitsvertrag vom 07.01.2016 ändere hieran nicht, da es so auszulegen sein, dass von einer Ablehnung der angebotenen Beschäftigung und einem Bestand nur bei rechtlicher Überprüfung auszugehen sei.
15Der Kläger beantragt,
16die Beklagte zu beurteilen,
17- 18
1. ihn zu versetzen vom „Kerneinleger in der Abteilung Formanlage“ zum „Elektroniker“,
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2. ihn als Elektroniker zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie verweist darauf, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag unter dem 07.01.2016 zustande gekommen sei, der sich über eine zulässige Tätigkeit mit angemessenem Verdienst verhalte. Der vom Kläger handschriftlich daruntergesetzte Vorbehalt sei unerheblich. Wie den anderen Auszubildenden auch sei dem Kläger eine Arbeit in der Produktion angeboten worden, die er angenommen habe. Der Kläger könne keine Besserstellung gegenüber den anderen Auszubildenden verlangen, die auch nach Abschluss der Ausbildung aufgrund der betrieblichen Verhältnisse und aufgrund fehlender freier Arbeitsplätze keine ausbildungsspezifischen Angebote erhalten hätte. Nach der Rechtsprechung des BAG sei durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages eine Auflösung des fingierten Arbeitsverhältnisses zustande gekommen, der Vorbehalt greife nur dann ein, wenn tatsächlich jemals ein Anspruch auf anderweitige Beschäftigung bestanden habe.
23Tatsächlich seien von 500 im Betrieb der Beklagten tätigen Arbeitnehmern ca. 60 in der Instandhaltung beschäftigt. Ein Interessenausgleich aus dem Jahre 2014 sehen einen Abbau von insgesamt 55 Arbeitsplätzen, von denen sechs in der Instandhaltung angesiedelt seien, vor.
24Im Zeitraum zwischen dem 31.12.2014 und dem 31.03.2016 seien sechs Stellen in der Instanthaltung abgebaut worden, hiervon drei Stellen als Elektriker/Elektroniker. Bei Abschluss der Ausbildung des Klägers habe es daher keine freien Stellen für Elektriker oder Elektroniker gegeben. Dies werde dadurch deutlich, dass im Betrieb der Beklagten Enden 2014 noch 29 Stellen als Elektriker bzw. Elektroniker gelistet worden seien, im April 2016 seien es nur noch 25 Stellen gewesen.
25Keiner der sechs Auszubildenden, die 2016 ihre Abschlussprüfung bestanden hätten, werde ausbildungsgerecht Beschäftigt. Wie dem Kläger auch sei diesen jedoch eine Arbeit in der Produktion, wo noch Arbeitsplätze benötigt würden, angeboten worden.
26Ein möglicher Anspruch aus § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG sei durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu geänderten Bedingungen am 07.01.2016 abbedungen worden.
27Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich verwiesen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29I.
30Die in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträge sind als Leistungsanträge, die auf eine Versetzung in die Position des Elektronikers bei entsprechender Eingruppierung bzw. Beschäftigung in dieser Position gerichtet sind, zulässig.
31II.
32Die zulässigen Anträge sind hingegen unbegründet.
331.
34Der Kläger kann entgegen seiner Rechtsauffassung seinen Anspruch auf Versetzung von der Abteilung Formanlage und der Tätigkeit als Kerneinleger in eine Tätigkeit als Elektroniker und entsprechende Beschäftigung als Elektroniker nicht auf § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG stützen. Nach dieser Norm kann ein Auszubildender, wenn er als Jugend- und Auszubildendenvertreter tätig war und ein entsprechendes Weiterbeschäftigungsverlangen innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich gestellt hat, aufgrund eines fingierten Arbeitsverhältnisses entsprechende Beschäftigung zu ausbildungsadäquaten Bedingungen verlangen.
35Wenn es hingegen nach der Bereitschaftserklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt, wird hierdurch die Entstehung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu ausbildungsadäquaten Arbeitsbedingungen abbedungen (so ausdrücklich: BAG, Beschluss v. 17.02.2010, 7 ABR 89/08 in DB 2010, 1355 – 1356 m. w. N.). Dies bedeutet, dass durch Abschluss des Arbeitsvertrages zu nicht ausbildungsadäquaten Arbeitsbedingungen vom 07.01.2016, der durch die Unterschriften des Klägers und der Vertreter Beklagten wirksam zustande gekommen ist, ein etwaig fingiertes Arbeitsverhältnis zu ausbildungsadäquaten Arbeitsbedingungen abbedungen worden ist.
36Der vom Kläger erklärte Vorbehalt, nämlich der vom Kläger unter den Arbeitsvertrag gesetzte Zusatz „Unter dem Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung der vereinbarten Tätigkeit des Verdienstes.“ hat insofern keine rechtliche Bedeutung.
37Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist ein solcher Vorbehalt rechtlich nämlich nur dann relevant, wenn das Gesetz dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, entsprechende gerichtliche Überprüfungen der Rechtslage vorzunehmen, von denen die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bzw. der einseitigen Willenserklärung abhängig gemacht werden kann. Dies ist bespielsweise im Fall der Änderungskündigung in § 2 KSchG eindeutig vorgesehen, dort ist nämlich ausgeführt, dass bei einer Änderungskündigung der Arbeitnehmer das Vertragsangebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen unter dem Vorbehalt annehmen kann, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sei.
38Ein solcher Vorbehalt ist hingegen gesetzlich im Falle des § 78 a BetrVG, in dem zugunsten des Jugend- und Auszubildendenvertreters im Anschluss an die Ausbildung ein Arbeitsverhältnis zu ausbildungsadäquaten Bedingungen fingiert wird, gerade nicht vorgesehen.
392.
40Auch wenn man, entgegen der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer zugunsten des Klägers dem Vorbehalt eine Vereinbarung zwischen den Parteien zugrundelegen wollte, nach der im Wege der auflösenden Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB das unter dem 07.01.2016 vereinbarte Arbeitsverhältnis für den Fall aufgelöst wird, dass ein Gericht im Rahmen des Individualverfahrens entscheidet, dass ein Weiterbeschäftigungsverlangen im Sinne des § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG für den Fall erfolgreich gewesen wäre, dass der Kläger den ihm angebotenen Vertrag zu geänderten, nicht ausbildungsspezifischen, Arbeitsbedingungen abgelehnt hätte, ist ein entsprechender Versetzungs- bzw. Beschäftigungsanspruch des Klägers als Elektroniker nicht gegeben.
41Im Rahmen der Prüfung des bestehenden bzw. fingierten Arbeitsverhältnisses ist nämlich nach § 78 a Abs. 4 BetrVG dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Dies ist, worauf die Beklagten zurecht hinweist, dann der Fall, wenn dem Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu ausbildungsadäquaten Bedingungen unzumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn im Betrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann (so: BAG, Urteil v. 17.02.2010, 7 ABR 89/08, m. w. N.).
42Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten bestand in dem Betrieb der Beklagten im Anschluss an die Ausbildung des Klägers bzw. zum Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung kein Beschäftigungsbedarf für Elektriker bzw. Elektroniker. Im Gegenteil sind Stellen, die vorher vorhanden gewesen sind, im Rahmen der Instandhaltung abgebaut worden. Die Beklagten trägt unwidersprochen vor, dass in diesem Bereich, in dem Elektriker bzw. Elektroniker beschäftigt werden, im Zeitraum zwischen dem 31.12.2014 und dem 31.03.2016 sechs Stellen abgebaut worden sind, davon drei Stellen als Elektriker bzw. Elektroniker. Auch den anderen Auszubildenden, die Jahr 2016 ihre Abschlussprüfung bestanden hatten, sind keine ausbildungsadäquaten Stellen angeboten worden, was die Beklagte ebenfalls unwidersprochen vorträgt.
43Auch wenn man daher die Prüfung des § 78 a Abs. 4 BetrVG in ein Individualverfahren kraft Vereinbarung zwischen den Parteien verlagern wollte, kann der Kläger hieraus keine Ansprüche herleiten, da die Umstände, die eine ausbildungsadäquate Beschäftigung des Klägers auf einer Position als Elektriker bzw. Elektroniker ausschließen, zwischen den Parteien unstreitig sind und daher von der Beklagten im Rahmen eines Verfahrens nach § 78 a Abs. 4 BetrVG dem Kläger erfolgreich hätten entgegengehalten werden können.
44Die Klage unterlag daher im vollem Umfang der Abweisung.
453.
46Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger als unterlegener Partei aufzuerlegen.
47Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO auf Grundlage des insgesamt dreifachen Bruttogehalts des Kläger bei einer Beschäftigung als Elektroniker festgesetzt, wobei nach den unbestrittenen Angaben des Klägers von einem Mehrverdienst in Höhe von 500,00 EUR brutto monatlich gegenüber der konkret aktuell von ihm ausgeübten Tätigkeit ausgegangen wurde. Hierbei wurden dem Versetzungsantrag zwei Bruttogehälter und dem Beschäftigungsantrag als Elektroniker ein Bruttogehalt zugrunde gelegt. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil.
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Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.