Amtsgericht Zeitz Beschluss, 29. Jan. 2018 - 4 C 5/17

29.01.2018

Tenor

In dem Rechtsstreit ... werden die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts in Zeitz vom 02.11.2017 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 493,85 EUR (i.W. vierhundertdreiundneunzig Euro und fünfundachtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 13.11.2017.

Die Berechnung erfolgte mit dem korrigierten Kostenfestsetzungsantrag vom 10.11.2017 und ist zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die Einwendungen haben keinen Erfolg. Die Gründe sind nachfolgend dargestellt.

Gründe

1

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten war der Auffassung, dass eine Terminsgebühr nach VV RVG 3104 i.H.v. 138,00 € für den Klägervertreter nicht entstanden sei, da der Klägervertreter ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 02.11.2017 an dem Verhandlungstermin nicht teilgenommen hat.

2

Der Klägervertreter legte insoweit dar, dass die Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3104 angefallen sei, da ein Anerkenntnisurteil nach einer Güteverhandlung jedoch ohne mündliche Verhandlung ergangen ist.

3

Dem Vortrag des Klägervertreters ist zu folgen. Ausweislich des Protokolls vom 02.11.2017 wurde das Anerkenntnisurteil im Rahmen der Güteverhandlung erlassen. Die mündliche Verhandlung wurde vor Erlass des Anerkenntnisurteils nicht eröffnet. Daher ist ein Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergangen und die Terminsgebühr für den Klägervertreter gemäß VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 angefallen.

4

Weiterhin macht die Beklagtenvertreterin geltend, dass die Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG nur einmalig geltend gemacht werden kann. Der Klägervertreter hat jedoch die Post- und Telekommunikationspauschale sowohl für das Mahnverfahren als auch das anschließende streitige Verfahren geltend gemacht.

5

Da es sich insoweit um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt, kann die Pauschale gemäß VV RVG Nr. 7002 in jeder dieser Angelegenheiten gefordert werden. Mithin waren zwei Post- und Telekommunikationspauschalen mit insgesamt 40,00 € erstattungsfähig und gegen die Beklagte festzusetzen.

6

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass keine Gerichtskosten gegen die Beklagte festzusetzen waren, da die Gerichtskostenvorschüsse aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beklagte vollständig durch die Gerichtskasse an den Klägervertreter zurückgezahlt wurden.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 307 Anerkenntnis


Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

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Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.