Amtsgericht Zeitz Beschluss, 29. Jan. 2018 - 4 C 232/17

bei uns veröffentlicht am29.01.2018

Tenor

In dem Rechtsstreit ... werden die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts in Zeitz vom 05.12.2017 von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 616,34 EUR (i.W. sechshundertsechzehn Euro und vierunddreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 12.12.2017.

Die Berechnungen der außergerichtlichen Kosten beider Parteien sind zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die Einwendungen des Klägers mit Schriftsatz vom 21.12.2017 haben Erfolg. Die Gründe sind nachfolgend dargestellt.

Der Kostenausgleich ergibt sich aus anliegender Aufstellung.

Gründe

1

Begründung für Absetzungen:

2

Der Beklagte beantragt mit Kostenausgleichsantrag vom 12.12.2017 unter anderem die seinem Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten aus Anlass der Geschäftsreise am 24.10.2017 (mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Zeitz). Der Kläger beanstandet die Kosten der Geschäftsreise in voller Höhe, da der Beklagte seinen Wohnsitz am Sitz des Prozessgerichts hat und daher die Beauftragung eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwaltes nicht plausibel erscheint und die diesbezüglichen Kosten daher nicht erstattungsfähig seien.

3

Dem Vortrag des Klägers ist stattzugeben. Die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes sind im Sinne von § 91 ZPO nicht erstattungsfähig. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz am Gerichtsort in Zeitz. Bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit im Sinne von § 91 ZPO ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine vernünftig denkende, kostenbewusste Partei, die im Anwaltsprozess am eigenen Wohnsitz klagen möchte oder am eigenen Wohnsitz verklagt wird, einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hätte. Dies empfiehlt sich nicht nur im Hinblick auf die geringeren Kosten, sondern auch auf die einfachere Möglichkeit der persönlichen Unterrichtung und Beratung. Selbst wenn die Partei mit dem auswärtigen Rechtsanwalt in weiteren Fällen zusammenarbeiten würde und daher auch im vorliegenden Fall diesen Rechtsanwalt als Anwalt ihres Vertrauens beauftragt hätte, mag dies für die Partei die zusätzlichen Reisekosten rechtfertigen. Eine Erstattungsfähigkeit ließe sich daraus jedoch nicht herleiten, denn eine objektiv kostenbewusst denkende Partei würde in einem Rechtsstreit am eigenen Sitz/ Wohnsitz einen Rechtsanwalt am Gerichtsort beauftragen, um keine zusätzlichen Reisekosten des Rechtsanwalts tragen zu müssen. Eine anerkannte Ausnahme für die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes stellt es dar, wenn die Vertretung der Partei eine besondere Spezialisierung erfordert, die ein ortsansässiger Rechtsanwalt nicht vorweisen kann. Diese Ausnahme ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da Spezialkenntnisse nicht erforderlich waren.

4

Daher sind die Reisekosten des beauftragten Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten waren daher um 16,92 € für die Kfz-Benutzung gem. VV RVG Nr. 7003 und 25,00 € Tage- und Abwesenheitsgeld gem. VV RVG Nr. 7005 zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge zu kürzen.

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Kostenausgleich

6

I. Gerichtskosten

7

Sie betragen:

267,00 EUR

        

        

Davon tragen:

1/10 Kläg.

26,70 EUR

9/10 Bekl.

240,30 EUR

Gezahlt haben:

Kläg.

267,00 EUR

Bekl.

0,00 EUR

Zuviel gezahlt haben:

Kläg.

240,30 EUR

Bekl.

0,00 EUR

Der Überschuss des Klägers in Höhe von 240,30 EUR ist mit den
von dem Beklagten zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet worden
und dem Kläger zu erstatten.

8

II. Außergerichtliche Kosten

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Erstattungsfähige Kosten (Begründung für Absetzungen siehe vorstehend) sind erwachsen d.

10

a) Kläger

470,05 EUR

        

        

b) Beklagten

470,05 EUR

        

        

insgesamt:

940,10 EUR

        

        

Davon tragen:

1/10 Kläg.

94,01 EUR

9/10 Bekl.

846,09 EUR

Eigene Kosten:

Kläg.

470,05 EUR

Bekl.

470,05 EUR

An außergerichtlichen
Kosten sind von dem
Beklagten an den Kläger

376,04 EUR

zu erstatten

        

III. Zusammenstellung

        

        

        

Betrag zu I.:

240,30 EUR

für Kläger

        

Betrag zu II.:

376,04 EUR

für Kläger

        

Es sind von dem Beklagten
an den Kläger insgesamt

616,34 EUR

zu erstatten.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.