Amtsgericht Würzburg Beschluss, 10. Mai 2017 - 1 Ca 1836/16

bei uns veröffentlicht am10.05.2017

Tenor

1. Gegen die beklagte Partei wird zur Erzwingung der ihr gemäß gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 01.02.2017 obliegenden Verpflichtung, der Klagepartei ein Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt, ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,– und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von fünf Tagen festgesetzt.

2. Die beklagte Partei trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung.

Gründe

Mit gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 01.02.2017 verpflichtete sich die beklagte Partei, der Klagepartei ein Arbeitszeugnis zu erteilen und zu übersenden, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. Da die beklagte Partei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Klagepartei mit Schriftsatz vom 06.04.2017 gemäß § 888 Abs. 1 ZPO beantragt, gegen die beklagte Partei ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen.

Der Antrag der Klagepartei wurde der beklagten Partei am 10.04.2017 mit der Aufforderung zur Stellungnahme bis zum 27.04.2017 übersandt.

Die beklagte Partei hat sich zu dem Antrag der Klagepartei und zur schriftlichen Aufforderung des Gerichts nicht geäußert.

Der Antrag wurde bei dem als Prozessgericht erster Instanz ausschließlich zuständigen Arbeitsgericht A ordnungsgemäß gestellt, vgl. § 3 62 Abs. 2 ArbGG, 802, 888 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung konnte gemäß der §§ 53 Abs. 1 ArbGG, 891 Satz 1, 128 Abs. 4 ZPO durch den Vorsitzenden alleine ergehen.

Dem Antrag war stattzugeben, da die Voraussetzungen der §§ 888 Abs. 1, 794, Abs. 1 Nr. 1, 795, 750 ZPO, vorliegen.

Da sich die beklagte Partei innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert hat, ist davon auszugehen, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich noch nicht nachgekommen ist.

Das Gericht hielt es im Rahme des durch § 888 ZPO eingeräumten freien Ermessens für angemessen, gegen die beklagte Partei ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,– und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von fünf Tagen, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der beklagten Partei, festzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. ArbGG, 891 Satz 3, 91 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 888 Nicht vertretbare Handlungen


(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 62 Zwangsvollstreckung


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter


(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens. (2) Im übr

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen


Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu

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bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 10.05.2017 - 1 Ca 1836/16 - aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens. 3. Der Stre

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(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.

(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.