Amtsgericht Wertheim Urteil, 14. Okt. 2005 - 1 C 361/03

published on 14/10/2005 00:00
Amtsgericht Wertheim Urteil, 14. Okt. 2005 - 1 C 361/03
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 09.07.2004 wird aufrecht erhalten.

2. Dem Kläger werden auch die weiteren Kosten auferlegt.

3. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

 
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfall vom 25.07.2003 gegen 14:00 Uhr, B Landstraße, Ampelkreuzung Obrücke geltend. Der Kläger trägt u. a. vor, er sei Halter und Eigentümer des Pkw, BMW 318i mit dem amtl. Kennzeichen: ... gewesen. Der Beklagte Ziffer 1 sei zum damaligen Zeitpunkt Fahrer des BMW mit dem amtlichen Kennzeichen: ... gewesen. Der Kläger sei mit seinem Pkw von W kommend auf die Ampelkreuzung zugefahren und habe diese geradeaus Richtung W überqueren wollen. Hierzu habe er sich auf der Geradeausspur eingeordnet. Der Beklagte Ziffer 1 habe mit seinem Pkw die rechte Spur daneben befahren, als habe er an der Ampelkreuzung nach rechts Richtung M-K abbiegen wollen. Im Bereich der Ampel habe der Beklagte Ziffer 1 es sich jedoch anders überlegt und sein Fahrzeug, weil er anscheinend Richtung Altstadt habe fahren wollen, nach links gezogen. Hierdurch sei es zum Unfall gekommen.
Seine Schadensersatzansprüche hat der Kläger mit 4.155,92 Euro beziffert.
Die Beklagte Ziffer 2 ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten Ziffer 1 als Nebenintervenientin beigetreten. Sie vertritt zum einen die Auffassung, dass der Unfall zwischen dem Kläger und dem Beklagten Ziffer 1 abgesprochen sei. Darüber hinaus bestreitet sie die Aktivlegitimation des Klägers und trägt vor, soweit der Kläger behaupten wolle, er sei Eigentümer dieses Fahrzeugs gewesen, möge er den Erwerbsvorgang detailliert dartun und unter Beweis stellen.
In der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2004 ist der Kläger nicht erschienen, hat sich auch nicht vertreten lassen. Der Kläger-Vertr. hatte dem Beklagten-Vertr. vor dem Termin vielmehr telefonisch mitgeteilt, es könne Versäumnisurteil genommen werden. Hierauf wurde im Termin vom 09.07.2004 das in der Entscheidungsformel bezeichnete Versäumnisurteil wie folgt verkündet:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt und darauf hingewiesen, zum Unfallzeitpunkt sei er Eigentümer des streitgegenständlichen beschädigten Fahrzeugs gewesen. Entsprechende Urkunden werde er im Termin vorlegen. Im übrigen bezog er sich zum Beweis hierfür auf ....
Die Beklagte Ziffer beantragt – zugleich für den Beklagten Ziffer 1 – Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.
10 
Der Kläger beantragt:
11 
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wertheim vom 09.07.2004 wird aufgehoben.
12 
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.155,92 Euro nebst 5%-Punkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes (DÜG) vom 09.06.98 seit 23.08.2003 zu bezahlen.
13 
3. Mit Ausnahme der Säumniskosten tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits.
14 
Wegen der Begründung der gestellten Anträge im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet, so dass das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten ist.
16 
Es spricht einiges dafür, dass der Verkehrsunfall vom 25.07.2003 gestellt ist. Diese Frage braucht jedoch letztlich nicht entschieden zu werden. Die Beklagte Ziffer 2 bestreitet ausdrücklich die Aktivlegitimation des Klägers. Der Kläger hat zwar angekündigt, er werde entsprechende Urkunden im Termin vorlegen, ist zum Termin vom 21.01.2005 jedoch ebenso ausgeblieben wie zum Termin vom 09.09.2005, obwohl sein persönliches Erscheinen zu dem letztgenannten Termin angeordnet war. Wenn der Kläger Eigentümer des Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen: ... gewesen wäre, dann wäre es ihm auch ein Leichtes gewesen, Urkunden vorzulegen, aus denen sich seine Eigentümerstellung zum Zeitpunkt des Unfalls ergibt.
17 
Eine Vernehmung des Zeugen ... zum Beweis dafür, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs gewesen ist, kam nicht in Betracht. Die Vernehmung dieses Zeugen hätte zu seiner Ausforschung geführt. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, woher der Zeuge die Kenntnis nimmt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs gewesen sei. Die Beklagte Ziffer 2 hat im übrigen in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, dass es an einer Tatsachenbehauptung fehlt, die in das Wissen des Zeugen gestellt wird.
18 
Der Kläger muss alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen beweisen. Da er seine bestrittene Aktivlegitimation nicht beweisen kann, musste die Klage schon aus diesem Grund abgewiesen werden.
19 
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet, so dass das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten ist.
16 
Es spricht einiges dafür, dass der Verkehrsunfall vom 25.07.2003 gestellt ist. Diese Frage braucht jedoch letztlich nicht entschieden zu werden. Die Beklagte Ziffer 2 bestreitet ausdrücklich die Aktivlegitimation des Klägers. Der Kläger hat zwar angekündigt, er werde entsprechende Urkunden im Termin vorlegen, ist zum Termin vom 21.01.2005 jedoch ebenso ausgeblieben wie zum Termin vom 09.09.2005, obwohl sein persönliches Erscheinen zu dem letztgenannten Termin angeordnet war. Wenn der Kläger Eigentümer des Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen: ... gewesen wäre, dann wäre es ihm auch ein Leichtes gewesen, Urkunden vorzulegen, aus denen sich seine Eigentümerstellung zum Zeitpunkt des Unfalls ergibt.
17 
Eine Vernehmung des Zeugen ... zum Beweis dafür, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs gewesen ist, kam nicht in Betracht. Die Vernehmung dieses Zeugen hätte zu seiner Ausforschung geführt. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, woher der Zeuge die Kenntnis nimmt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs gewesen sei. Die Beklagte Ziffer 2 hat im übrigen in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, dass es an einer Tatsachenbehauptung fehlt, die in das Wissen des Zeugen gestellt wird.
18 
Der Kläger muss alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen beweisen. Da er seine bestrittene Aktivlegitimation nicht beweisen kann, musste die Klage schon aus diesem Grund abgewiesen werden.
19 
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.