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| Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfall vom 25.07.2003 gegen 14:00 Uhr, B Landstraße, Ampelkreuzung Obrücke geltend. Der Kläger trägt u. a. vor, er sei Halter und Eigentümer des Pkw, BMW 318i mit dem amtl. Kennzeichen: ... gewesen. Der Beklagte Ziffer 1 sei zum damaligen Zeitpunkt Fahrer des BMW mit dem amtlichen Kennzeichen: ... gewesen. Der Kläger sei mit seinem Pkw von W kommend auf die Ampelkreuzung zugefahren und habe diese geradeaus Richtung W überqueren wollen. Hierzu habe er sich auf der Geradeausspur eingeordnet. Der Beklagte Ziffer 1 habe mit seinem Pkw die rechte Spur daneben befahren, als habe er an der Ampelkreuzung nach rechts Richtung M-K abbiegen wollen. Im Bereich der Ampel habe der Beklagte Ziffer 1 es sich jedoch anders überlegt und sein Fahrzeug, weil er anscheinend Richtung Altstadt habe fahren wollen, nach links gezogen. Hierdurch sei es zum Unfall gekommen. |
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| Seine Schadensersatzansprüche hat der Kläger mit 4.155,92 Euro beziffert. |
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| Die Beklagte Ziffer 2 ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten Ziffer 1 als Nebenintervenientin beigetreten. Sie vertritt zum einen die Auffassung, dass der Unfall zwischen dem Kläger und dem Beklagten Ziffer 1 abgesprochen sei. Darüber hinaus bestreitet sie die Aktivlegitimation des Klägers und trägt vor, soweit der Kläger behaupten wolle, er sei Eigentümer dieses Fahrzeugs gewesen, möge er den Erwerbsvorgang detailliert dartun und unter Beweis stellen. |
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| In der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2004 ist der Kläger nicht erschienen, hat sich auch nicht vertreten lassen. Der Kläger-Vertr. hatte dem Beklagten-Vertr. vor dem Termin vielmehr telefonisch mitgeteilt, es könne Versäumnisurteil genommen werden. Hierauf wurde im Termin vom 09.07.2004 das in der Entscheidungsformel bezeichnete Versäumnisurteil wie folgt verkündet: |
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| 1. Die Klage wird abgewiesen. |
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| 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
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| 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. |
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| Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt und darauf hingewiesen, zum Unfallzeitpunkt sei er Eigentümer des streitgegenständlichen beschädigten Fahrzeugs gewesen. Entsprechende Urkunden werde er im Termin vorlegen. Im übrigen bezog er sich zum Beweis hierfür auf .... |
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| Die Beklagte Ziffer beantragt – zugleich für den Beklagten Ziffer 1 – Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils. |
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| 1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wertheim vom 09.07.2004 wird aufgehoben. |
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| 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.155,92 Euro nebst 5%-Punkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes (DÜG) vom 09.06.98 seit 23.08.2003 zu bezahlen. |
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| 3. Mit Ausnahme der Säumniskosten tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits. |
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| Wegen der Begründung der gestellten Anträge im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen. |
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