Amtsgericht Waldshut-Tiengen Beschluss, 10. Feb. 2009 - 4 IK 71/05

published on 10/02/2009 00:00
Amtsgericht Waldshut-Tiengen Beschluss, 10. Feb. 2009 - 4 IK 71/05
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Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von … wird der Antrag des Schuldners auf erneute Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen.

Gründe

 
Durch rechtskräftigen Beschluss vom 7. August 2008 wurde im vorliegenden Verfahren die Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4 c Ziff. 1, 4 InsO aufgehoben, nachdem der Schuldner nicht mehr am Insolvenzverfahren mitwirkte. Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 20. bzw. 21. November 2008 beantragte der Schuldner erneut, die Kosten des Verfahrens zu stunden.
Eine erneute Bewilligung der Kostenstundung ist nicht möglich. Durch das Fehlverhalten des Schuldners im vorliegenden Verfahren liegt ein eindeutiger Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung vor, zumal der Schuldner auch nach rechtskräftiger Aufhebung der Stundung seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkam. Er hat seinen neuen Wohnsitz völlig verspätet mitgeteilt, Lohnbescheinigungen wurden erst verspätet vorgelegt. Mitwirkungspflichten hat der Schuldner von sich aus aktiv zu erfüllen, er kann nicht erwarten, vom Insolvenzgericht bzw. vom Treuhänder ständig zur Mitwirkung aufgefordert zu werden.
Im übrigen wurde vom Schuldner zur Vermeidung der Einstellung des Verfahrens ein Massekostenvorschuss i.H.v. 1.000,00 EUR einbezahlt, so dass eine Kostenstundung nicht mehr erforderlich ist.
Der Antrag war somit, wie geschehen, zurückzuweisen.
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