Amtsgericht Waldshut-Tiengen Beschluss, 12. Feb. 2013 - 1 K 44/11

12.02.2013

Tenor

In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von :

Eigentümer und Schuldner:

blieb in dem Versteigerungstermin am 6. Februar 2013 für den oben bezeichneten Grundbesitz Meistbietende:

Der Grundbesitz wird daher unter folgenden Bedingungen dem Meistbietenden für den Betrag von 108.000,00 EUR zugeschlagen:

1. Das Bargebot in Höhe von 108.000,00 EUR ist von heute ab mit 4 % p. a. zu verzinsen und mit den Zinsen vom Ersteher so rechtzeitig vor dem Verteilungstermin an die Landesoberkasse zu überweisen, dass ein Nachweis über die Zahlung im Termin vorliegt.

2. Die Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags trägt der Ersteher.

3. An dem zugeschlagenen Grundbesitz bleibt folgendes eingetragene Recht bestehen:

Abt. III Nr. 1 Grundschuld i.H.v. 50.000,00 EUR mit 15 % Jahreszinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung für Volksbank

Gründe

 
Durch Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 5. Dezember 2012 wurde im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren Termin bestimmt auf den 6. Februar 2013.
Im Termin blieb Meistbietender, mit einem Gebot von 108.000,00 EUR.
Nachdem der Schuldner kurz vor dem Termin mit Schriftsatz vom 5. Februar 2013 einen Antrag auf Aufhebung des Termins gestellt hat, wurde im Versteigerungstermin Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag gemäß § 87 Abs. 1 ZVG bestimmt auf den 12. Februar 2013.
Mit diversen weiteren Schreiben vom 8. Februar, 11. Februar und 12. Februar 2013 beantragte der Schuldner mit verschiedenen neuen Begründungen, den Verkündungstermin nochmals zu verlegen bzw. den Zuschlag zu versagen. Hierbei legte er allerdings keinerlei Unterlagen zu den behaupteten Vorgängen vor.
Er wendet im Wesentlichen Folgendes ein:
- Die Bezeichnung des Versteigerungsobjektes in der Terminsbestimmung zum 6. Februar 2013 sei unzureichend gewesen.
- Außerdem sei der Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag nicht korrekt verkündet worden.
- Er wolle gegen die Gläubigerin Bank Vollstreckungsabwehrklage erheben, da er das Verhalten der Bank für sittenwidrig halte.
- Im Übrigen wolle er die betreibende Gläubigerin, die Volksbank durch Zahlung eines Betrages von 60.000 EUR ablösen, die Versteigerung könnte also noch verhindert werden.
- Schließlich macht er im Rahmen eines Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765 a ZPO geltend, dass er schwerwiegend erkrankt sei. Er benötige das versteigerte Haus zu seiner Persönlichkeitsentfaltung, außerdem enthalte dieses Haus Kunstwerke, die bei einer Entfernung zerstört wären.
Der Zuschlag wird erteilt, wenn ein wirksames Meistgebot vorliegt, bei dem Verfahren keine der Vorschriften verletzt worden sind, die den Schutz der Beteiligten bezwecken (§ 83 ZVG), und sonst kein Versagungsgrund (§§ 74a, 85, 85a ZVG) besteht.
Keiner der Zuschlagsversagungsgründe des §§ 83 ZVG liegt vor.
Entgegen der Ansicht des Schuldners ist die Beschreibung des Versteigerungsobjektes in der Veröffentlichung der Terminsbestimmung zum 6. Februar 1013 ausreichend.
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Der Schuldner trägt vor, dass die Bezeichnung "Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage“ in der Terminsbestimmung vom 5. Dezember 2012 unzureichend und irreführend sei. Seines Erachtens hätte die korrekte Bezeichnung lauten müssen: „Dreifamilien Büro- und Wohnhaus mit Gewerbebetrieb (Vertriebsagentur) und Garage“.
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Außerdem sei die im Portal „www.versteigerungsportal.de“ genannte Wohnfläche falsch, statt der dort genannten 221 m² habe das Haus eine Wohnfläche von ca. 251 m².
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Bei der Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags ist gemäß § 83 Ziff. 7 ZVG auf die amtliche Bekanntmachung gemäß § 37 ZVG abzustellen. Die Veröffentlichung über das Portal „www.versteigerungsportal.de“ ist nicht verpflichtend und spielt in diesem Rahmen deswegen keine Rolle. Weitere Veröffentlichungen im Internet erfolgen nicht durch das Vollstreckungsgericht und sind deshalb in diesem Zusammenhang ebenfalls unwesentlich.
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Die Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung muss so genau wie möglich erfolgen. Nach herrschender Meinung ist dabei im wesentlichen auf die Bezeichnung im Grundbuch abzustellen. Zusätzlich soll bei bebauten Grundstücken die konkrete Nutzungsart angegeben werden. Laut Gutachten wird das von der Zwangslage umfasste Grundstück nur vom Eigentümer als Wohnhaus genutzt, die nun angeführte Nutzung als Vertriebsagentur wurde im Verfahren zur Verkehrswertfestsetzung trotz umfangreichem Schriftverkehr nicht vorgebracht. Substanziell ändert dies nichts an der Struktur des Hauses, da lediglich eine Büronutzung vorliegen soll.
14 
Ein etwaiger Interessent hatte im Übrigen die Möglichkeit, sich über genaue Details des zu versteigernden Grundstücks durch Einsicht in das Verkehrswertgutachten zu informieren.
15 
Im vorliegenden Fall wurde in der Terminsbestimmung der genaue Grundbuchbeschrieb übernommen, die zusätzliche Beschreibung "Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage“ ist ausreichend und jedenfalls nicht irreführend. Im übrigen wird in der Terminsbestimmung ausdrücklich darauf hingewiesen dass diese Beschreibung unverbindlich ist.
16 
Auch ist der Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag korrekt und wie aus dem Protokoll ersichtlich verkündet worden.
17 
Das Verfahren kann auch nicht im Rahmen des § 765 a ZPO eingestellt oder aufgehoben werden, da die erforderliche sittenwidrige Härte nicht vorliegt. Die Einwendungen gegenüber dem Anspruch der Bank sind materiell-rechtlicher Natur und können lediglich im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Im Rahmen des Verfahrens gemäß § 765 a ZPO sind Sie unbeachtlich.
18 
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden durch ein Gutachten vom 18. Dezember 2006 belegt, weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Danach leidet der Schuldner an einem Schlafapnoesyndrom.
19 
§ 765 a ZPO regelt den Schuldnerschutz in Fällen untragbarer, dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechende Härten. Jede Zwangsversteigerung bringt für den Schuldner Härten mit sich die dieser in Kauf nehmen muss. Auch gesundheitliche Beeinträchtigung gehören dazu. Besondere Härten wurden vom Schuldner nicht belegt.
20 
Somit war der Zuschlag, wie geschehen, dem Meistbietenden zu erteilen.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 83


Der Zuschlag ist zu versagen: 1. wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzela

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 74a


(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 85a


(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht. (2) § 74a Abs. 3, 5 ist ent

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 37


Die Terminsbestimmung muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Grundstücks;2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins;3. die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;4. die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintra

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 87


(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden. (2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bes

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 85


(1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor dem Schluß der Verhandlung ein Beteiligter, dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt werden würde und der nicht zu den Berechtigten des § 74a Abs. 1 gehört, die Bestimmung eines neuen Versteigerungster

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(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.

(2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.

(3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermin die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

(1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor dem Schluß der Verhandlung ein Beteiligter, dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt werden würde und der nicht zu den Berechtigten des § 74a Abs. 1 gehört, die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins beantragt und sich zugleich zum Ersatz des durch die Versagung des Zuschlags entstehenden Schadens verpflichtet, auch auf Verlangen eines anderen Beteiligten Sicherheit leistet. Die Vorschriften des § 67 Abs. 3 und des § 69 sind entsprechend anzuwenden. Die Sicherheit ist in Höhe des bis zum Verteilungstermin zu berichtigenden Teils des bisherigen Meistgebots zu leisten.

(2) Die neue Terminsbestimmung ist auch dem Meistbietenden zuzustellen.

(3) Für die weitere Versteigerung gilt das bisherige Meistgebot mit Zinsen von dem durch Zahlung zu berichtigenden Teil des Meistgebots unter Hinzurechnung derjenigen Mehrkosten, welche aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen sind, als ein von dem Beteiligten abgegebenes Gebot.

(4) In dem fortgesetzten Verfahren findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.