Amtsgericht Viersen Beschluss, 10. Nov. 2016 - 27 F 169/16

ECLI: ECLI:DE:AGVIE:2016:1110.27F169.16.00
published on 10/11/2016 00:00
Amtsgericht Viersen Beschluss, 10. Nov. 2016 - 27 F 169/16
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Tenor

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen:

Über sein Einkommen

a)

aus nicht selbstständiger Arbeit im Zeitraum vom August 2015 bis Juli 2016 durch Vorlage eines spezifizierten und nach Monaten systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem das gesamte lohnsteuerpflichtige und nicht lohnsteuerpflichtige, laufende oder einmalige Arbeitsentgelt einschließlich aller Zulagen, Zuschläge, Sonderleistungen, geldwerter Vorteile sowie Auslösen und Spesen und auf der Ausgabeseite je als gesonderte Posten die einzelnen steuerlichen Abzugsbeträge unter Angabe der verwendeten Steuerklasse und steuerliche Freibeträge sowie die einzelnen Abzugsbeträge (Arbeitnehmeranteile) für die gesetzliche Sozialversicherung angegeben sind,

b)

das keiner einkommensteuerlichen Einkunftsart unterfällt, wie beispielsweise Lohnersatzleistungen aller Art und Sozialleistungen für den vorgenannten Zeitraum

c)

und diesbezügliche selbst getragene Aufwendungen für die soziale Sicherung für den gleichen Zeitraum; spezifiziert nach Monaten und die einzelnen Aufwendungen. Mögliche Arbeitgeberzuschüsse sind gesondert aufzuführen.

d)

aus anderen Einkunftsarten im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (selbstständige Arbeit, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, Kapital, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) für die fünf Kalenderjahre 2011 bis 2015 durch Vorlage eines spezifizierten und nach Jahren und Einkaufsquellen systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem alle Einnahmen und Ausgaben angegeben sind.

e)

bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die steuerliche Gebäudeabschreibung gesondert auszuweisen. Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft ist Auskunft über den ermittelten Gewinn sowie die Privateinlage und Privatentnahme zu erteilen.

II.

Der Antragsgegner wird  verpflichtet, der Antragstellerin folgende Belege vorzulegen:

1.

Die abgegebene Einkommensteuererklärung für die Jahre 2011-2015 mit allen amtlichen Anlagen (z.B. Anlagen N, KAP, SO, GSE, V, je soweit betroffen) und alle dazugehörigen Steuerbescheide samt eventueller Berichtigungsbescheide.

2.

Zum Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit für den in Ziff.

I.2.a.) angegebenen Zwölfmonatszeitraum

a)

Detaillierte Lohn-, Gehalts- und Bezügeabrechnungen

b)

Abrechnungen über Spesen und andere Nebenleistungen

c)

Soweit betroffen, Provisionsabrechnungen.

3.

Zum Einkommen aus Kapital für den Fünfjahreszeitraum gem. Ziff. I.d)

a)

Abrechnungen, Gutschriften und Ausschüttungsbescheinigungen über den Kapitalertrag, speziell Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen aus GmbHs

b)

Abrechnungen über einbehaltene inländische und ausländische Steuern

c)

Bei Beteiligung an einer GmbH, auch in mittelbarer Form, die vollständigen Gewinnermittlungen sowie die Eigenkapitalgliederungen der Gesellschaft.

4.

Zum Einkommen aus Vermietung und Verpachtung für den gleichen Zeitraum

a)

Spezifizierte Abrechnungen oder Journale über alle Einnahmen und Ausgaben

b)

Die Anlage V zu den Einkommensteuererklärungen oder Gemeinschaftserklärungen

c)

Beim Finanzamt eingereichte Anlagen, Übersichten und Erläuterungen zu den Anlagen V.

5.

Zum Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft  für den gleichen Zeitraum

a)

Vollständige Gewinnermittlung einschließlich detaillierter Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen und dessen steuerliche Abschreibung.

b)

Bei Gesellschaften oder Mitunternehmerschaften die steuerlichen Gewinnerklärungen mit allen Angaben.

c)

Etwa vorliegende Berichte über steuerliche Außenprüfung, die im Auskunftszeitraum ergangen sind oder diesen betreffen.

d)

Soweit betroffen, die Umsatzsteuervoranmeldung sowie die Umsatzsteuererklärungen und Steuerbescheide dazu.

6.

Auskunft ist ansonsten über alle unterhaltsrechtlich relevanten Umstände zu erteilen,

insbesondere

       mietfreies Wohnen

7.

Es ist schriftlich zu erklären, dass außer den in der Auskunft angegebenen Einkünften keinerlei weitere Einkünfte existieren.

              III.

              Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.


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Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die H

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(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.