Amtsgericht Tübingen Beschluss, 11. Apr. 2003 - II 3 IN 272/02

bei uns veröffentlicht am11.04.2003

Tenor

1. Der Antrag des ... vom 12.08.2002 auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Erbe.

3. Die am 13.08.2002 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.

Gründe

 
Der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist zurückzuweisen.
Nach dem schriftlichen Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 02.12.2002 hat der Nachlass lediglich einen Gläubiger ... mit Forderungen von insgesamt 1.236.440,79 Euro.
Nach dem in § 1 InsO normierten Hauptziel der Insolvenzordnung dient das Insolvenzverfahren dazu die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen.
Das Insolvenzverfahren ist daher bei nur einem Gläubiger des Schuldners (oder Nachlasses) nicht anwendbar. Hierfür ist die Einzelzwangsvollstreckung vorgesehen.
Das Gericht verkennt nicht, dass dies zum einen bei natürlichen Personen dazu führt, dass diese bei nur einem Gläubiger keine Restschuldbefreiung gem. §§ 286 ff. InsO erhalten können. Und zum anderen eine Beschränkung der Erbenhaftung gem. § 1975 BGB, bei nur einem Gläubiger, nicht möglich ist. Der Wortlaut des Gesetzes geht aber eindeutig von einer Mehrzahl der Gläubiger aus.
Lediglich aus § 1 Satz 2 InsO lässt sich möglicherweise schließen, dass bei natürlichen Personen auch bei nur einem Gläubiger das Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann, da als weiteres Verfahrensziel die Restschuldbefreiung normiert wurde. Dies kann aber nicht auf das Nachlassinsolvenzverfahren übertragen werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Tübingen Beschluss, 11. Apr. 2003 - II 3 IN 272/02

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Tübingen Beschluss, 11. Apr. 2003 - II 3 IN 272/02

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Tübingen Beschluss, 11. Apr. 2003 - II 3 IN 272/02 zitiert 3 §§.

Insolvenzordnung - InsO | § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens


Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz


Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist

Referenzen

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.