Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 13. Feb. 2009 - 3 IK 208/03
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des ... wird dem Schuldner
1. die Restschuldbefreiung erteilt und
2. die Vergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase wie folgt antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung gem. §§ 293 Abs. 1 InsO, 14 InsVV
527,98 EUR
Zuzügl. 19 % MwSt. gem. § 7 InsVV
100,38 EUR
Gesamtvergütung
628,36 EUR
Gründe
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.