Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 13. Feb. 2009 - 3 IK 208/03

bei uns veröffentlicht am13.02.2009

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des ... wird dem Schuldner

1. die Restschuldbefreiung erteilt und

2. die Vergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase wie folgt antragsgemäß festgesetzt:

Vergütung gem. §§ 293 Abs. 1 InsO, 14 InsVV

527,98 EUR

Zuzügl. 19 % MwSt. gem. § 7 InsVV

100,38 EUR

        

        

Gesamtvergütung

628,36 EUR

Gründe

 
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 15.03.2004 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 18.09.2003 eröffnet und mit Beschluss vom 17.05.2004 aufgehoben. Der Zeitraum der Wohlverhaltensperiode ist abgelaufen. Insolvenzgläubiger, Schuldner und Treuhänder/in wurden gehört, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt.
Dem Schuldner ist daher die Restschuldbefreiung zu erteilen.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die erteilte Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger wirkt. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Insolvenzgläubiger sind die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.09.2003 begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.
Dieser Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen ab Veröffentlichung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, §§ 300 III 2, 4 InsO iVm 567, 569 ZPO.
Die Treuhändervergütung war antragsgemäß festzusetzen.

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Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 7 Umsatzsteuer


Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

Insolvenzordnung - InsO | § 293 Vergütung des Treuhänders


(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen. (2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelte

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(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.