Amtsgericht Schweinfurt Endurteil, 01. Aug. 2017 - 1 C 296/17

published on 01/08/2017 00:00
Amtsgericht Schweinfurt Endurteil, 01. Aug. 2017 - 1 C 296/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. ~

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 48,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Vertragsstrafe.

Der Kläger ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... Am Sonntag den 27.03.2016 wurde dieses Fahrzeug ohne gültigen Parkschein auf dem Norma-Parkplatz am Oberen M. 12-14 in 9. S. geparkt.

Aufgrund dessen erinnerte die Beklagte den Kläger mit Schreiben.vom 04.07.2016 an die Zahlung des dreifachen Parkstundensatzes in Höhe von 3,00 Euro, der Vertragsstrafe in Höhe von 22,00 Euro, der Halterermittlungskosten in Höhe von 13,10 Euro sowie der Auslagen und des Schreibentgelts in Höhe von 9,90 Euro. Mit Schreiben vom 24.02.2017 forderte die Firma Weingärtner Inkasso den Kläger zur Zahlung der Kosten gemäß des Schreibens vom 04.07.2016 sowie der weiteren Verzugskosten in Höhe von 67,50 Euro auf. Der Kläger reagierte hierauf mit den Schreiben vom 10.07.2016 und 26.02.2017 und bestritt die Ansprüche der Beklagten.

Der Kläger behauptet, dass er das Fahrzeug auf dem Parkplatz nicht abgestellt hätte. Der Kläger ist der Ansicht, dass gegen ihn als Halter keine Ansprüche auf die Vertragsstrafe bestünden, da dies vom Landgericht Kaiserslautern so entschieden worden sei und es sich hierbei um die neueste Rechtsprechung handeln würde. Auch gäbe es keine analoge Halterhaftung, da sonst die Zeugnisverweigerungsrechte des Klägers ausgehebelt würden, im Übrigen wäre eine derartige Vertragsstrafe auch als überraschende Klausel anzusehen.

Der Kläger beantragt festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 04.07.2016 sowie der W. I. GmbH mit Schreiben vom 24.02.2017 geltend gemachte Forderung von 48,00 Euro zzgl. weiterer Kosten und Mähngebühren über eine Gesamtforderung von 121,70 Euro nebst Zinsen nicht besteht.

Die Beklagte beantragt

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass der Kläger sein Fahrzeug auf dem Parkplatz am Oberen M. abgestellt hätte und dieser Parkplatz von der Beklagten bewirtschaftet würde, wozu sie von der Firma N.ermächtigt worden sei.

Am Eingang des Parkplatzes würde ein Schild stehen, dass die Benutzung des Parkplatzes regeln würde. Die Vertrags- und Einstellungsbedingungen wären vor Ort ausgehängt. Nach Punkt 6 dieser Regelung ergebe sich, dass bei Fahrzeugen die außerhalb der Geschäftszeiten dort geparkt würden und bei denen kein Parkticket ausgelegt würde, eine Vertragsstrafe von 22,00 Euro verwirkt sei. Sofern diese nicht rechtzeitig bezahlt würde, würden weitere Kosten durch die Halterermittlung sowie Auslagen und Schreibentgelte entstehen. Unter Punkt 12 wäre geregelt, dass . der dreifache Stundensatz als Parkentgelt vereinbart wäre, sofern kein Parkschein ausgelegt würde.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das einfache Bestreiten des Klägers, er habe das Fahrzeug dort nicht abgestellt, nicht ausreichen würde und er vielmehr mitteilen müsse, welche Kenntnisse er über die tatsächliche Nutzung und das Parken des Fahrzeuges habe. Weitergehend müsse er auch darlegen, ob und wen er habe ermitteln können, der das Fahrzeug dort abgestellt hätte. Insofern würde ihn eine Recherchepflicht treffen, deren Erfüllung er für ein ausreichend substantiiertes Bestreiten darlegen müsse.

Bezüglich des sonstigen Tatbestandes wird auf die Anlagen und Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die negative Feststellungsklage, ist unbegründet, da seitens der Beklagten tatsächlich ein Anspruch über die geltend gemachten Kosten und Vertragsstrafen besteht.

Die Beklagte ist berechtigt, den Parkplatz im streitgegenständlichen Zeitraum zu bewirtschaften. Unstrittig gehört der Parkplatz der Firma N. Dass mit dieser eine Vereinbarung über die Bewirtschaftung besteht, ist durch den vorgelegten Vertrag zwischen der Beklagten und der Firma N. nachgewiesen.

Auch ist hier von einem konkludent geschlossenen Vertrag auszugehen. Das Fahrzeug des Beklagten wurde unstreitig auf dem Parkplatzgelände zum streitgegenständlichen Zeitpunkt geparkt. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger selbst das Fahrzeug dort abgestellt hat (vgl. hierzu dem Ergebnis entsprechend Amtsgericht Würzburg, Endurteil vom 13.09.2012, Az.: 15 C 1155/12, Beck Rs 2016 Nr. 17746). Grundsätzlich hätte die Beklagte nachzuweisen, dass der Kläger das Fahrzeug dort abgestellt hat. Jedoch käme ein Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten zum Tragen, sofern das Fahrzeug nur vom Kläger genutzt würde. Dann wäre nämlich anzunehmen, dass er dieses Fahrzeug auch am streitgegenständlichen Tag genutzt hätte. Ein derartiger Anscheinsbeweis wäre jedoch erschüttert, sofern das Auto auch von dritten Personen genutzt würde. Wer das Auto jedoch tatsächlich nutzt, entzieht sich der Kenntnis der Beklagten, da diese am streitgegenständlichen Parkplatz nicht dauerhaft zugegen ist. Insofern trifft den Kläger eine entsprechende Darlegungslast, sodass er mitteilen muss, welche Kenntnisse er über die Nutzung seines Pkws zum fraglichen Zeitpunkt hatte (Vgl. hierzu BGH Urteil vom 06.10.2016, Az. 1 ZR 154/15, Grur 2017, Seite 386 ff. zur sekundären Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers). Insofern erscheint die Rechtsprechung des BGH zur sekundären Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers bei dessen Nutzung durch Dritte auf den vorliegenden Fall übertragbar zu sein. In beiden Fällen ist es dem jeweils Geschädigten nicht möglich, den tatsächlichen Nutzer zu kennen. Die einzige Person, dem dies zumindest theoretisch möglich wäre, ist der Anschlussinhaber, bzw. hier der Halter des Fahrzeugs. Dieser Darlegungslast ist der Kläger trotz des ausdrücklichen Hinweises der Beklagten nicht nachgekommen. Insofern gilt die Behauptung der Klagepartei als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Die vom Kläger angeführte Rechtssprechung des Landgerichts Kaiserslautern, (Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 S 53/15, zitiert aus NZV 2016, Seite 483 ff.) übersieht den Aspekt der sekundären Darlegungslast. Insofern überzeugt das Urteil insbesondere im Hinblick auf die vergleichbare Rechtsprechung des BGH nicht. Der Rechtsprechung des Landgerichts Kaiserlautern ist auch nicht alleine deswegen der Vorzug zu geben, weil es sich um relativ junge Rechtsprechung handelt.

Auch greift das vom Kläger genannte Argument, dass durch eine derartige Darlegungslast sein Zeugnisverweigerungsrecht ausgehölt würde, nicht. Zwar ist es zutreffend, dass dem Kläger in einem Verfahren gegen einen Familienangehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde. Sofern dieser Verwandte jedoch tatsächlich das Fahrzeug zum streitgegenständlichen Zeitpunkt genutzt hätte, dürfte er aufgrund der prozessualen Wahrheitspflicht in dem anderen Verfahren dies auch nicht bestreiten. Insofern wäre über diese Frage schon nicht Beweis zu erheben, sodass das Zeugnisverweigerungsrecht nicht ausgehölt würde.

Hier liegt auch eine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung vor. Die AGB der Beklagen sind wirksam nach § 305 Abs. 2 BGB, durch die Ausstellung am Parkscheinautomaten und den Hinweis auf den Schildern, einbezogen. Der Nachweis, dass die Schilder auf dem Parkplatz angebracht sind, ergibt sich aufgrund der vorgelegten Lichtbilder.

Die Klausel zur Vertragsstrafe ist auch wirksam.

Es handelt sich um keine überraschende Klausel nach § 305c BGB. Es liegt für jeden vernünftigen Betrachter auf der Hand, dass ein Supermarkt, der einen Parkplatz vorhält, nur seinen eigenen Kunden ein kostenloses Parken ermöglichen möchte, sodass zumindest.außerhalb seiner Geschäftszeiten es nicht überraschend ist, wenn Entgelte erhoben werden, (vgl. hierzu auch Landgericht Kaiserslautern, a. a. 0.).

1 Des Weiteren ist § 309 Nr. 6 nicht einschlägig.

Die Einstellungsbedingungen verstoßen auch nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung liegt nicht vor, da die Vertragsstrafe im Bezug auf die berechtigten Interessen der Beklagten an der wirtschaftlichen Nutzung des Parkplatzes, der damit verbundenen Überwachung und den hieraus resultierenden Kosten, nicht außer Verhältnis steht. Nur mit Hilfe einer entsprechend deutlich über den Stundensätzen liegenden Vertragsstrafe kann der unberechtigten Nutzung sinnvoll vorgebeugt werden.

Des Weiteren ist auch § 309 Nr. 5 BGB nicht einschlägig, da es sich bei der Vertragsstrafe nicht um eine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen handelt. Zwar könnten die weiteren Regelungen bzgl. der Halterermittlungskosten und Schreibkosten hiergegen verstoßen. Jedoch ergibt sich einer derartiger Anspruch auf Erstattung dieser Kosten auch ohne diese Regelung daraus, dass der Kläger mit dem unberechtigten Parken gegen seine Vertragspflichten aus dem konkludent geschlossenen Vertrag verstoßen hat, sodass er für den hieraus entstehenden Schaden, also die Halterermittlungskosten und die weiteren Schreibkosten, einzustehen hätte.

Die von der Beklagten mit Schreiben vom 04.07.2016 geltend gemachten Ansprüche sind somit rechtmäßig. Des Weiteren sind auch die Ansprüche des Schreibens vom 26.02.2017 berechtigt. Die Beauftragung der Inkassofirma wird durch den vorgelegten Auftrag nachgewiesen. Spätestens nach der Zahlungserinnerung bestand auch Verzug, sodass die Inkassokosten als Verzugskosten zu erstatten sind. ?

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Die Berufung gegen das Urteil wird nach §§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Soweit ersichtlich, besteht zu dieser Frage keine einheitliche Rechtsprechung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Annotations

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.