Amtsgericht Remscheid Urteil, 27. Sept. 2016 - 7 C 32/16
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 332,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2015 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.591,73 € für den Zeitraum 20.02.2015 bis 07.04.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Honoraransprüche geltend.
3Der Kläger ist Fachkrankenpfleger für Intensiv- und Anästhesiemedizin. Er übt diesen Beruf hauptberuflich angestellt und darüber hinaus nebenberuflich als Honorartätigkeit für verschiedene Krankenhäuser aus.
4Die Beklagte betreibt in S ein Krankenhaus. Die Beklagte wandte sich an die Firma g GmbH und bat um Vermittlung von Personal für eine vorübergehende Honorartätigkeit. Die Firma g GmbH benannte der Beklagten u. a. den Kläger und übermittelte sowohl der Beklagten als auch dem Kläger den schriftlichen "Honorarvertrag", der als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 07.06.2016 (Blatt 83 ff. d. GA) vorgelegt wurde. Dieser Vertrag wurde lediglich von dem Kläger unter dem 15.01.2015 unterschrieben, nicht jedoch von der Beklagten.
5Vereinbarungsgemäß erschien der Kläger bei der Beklagten am 16.01.2015 zur Aufnahme der Tätigkeit. Er begab sich dort zunächst in das Personalbüro der Beklagten und bat um Unterschrift des schriftlichen Honorarvertrages. Die Unterschrift wurde ihm indessen verweigert mit der Begründung, die zuständige Mitarbeiterin sei nicht anwesend.
6In der Folgezeit war der Kläger für die Beklagte im Zeitraum vom 16.01. bis zum 09.02.2015 tätig. Die Einzelheiten sind ersichtlich aus dem Stundenzettel, der als Anlage zur Klageschrift überreicht wurde (Blatt 13 d. GA) und der sowohl von dem Kläger als auch von einem Vertreter der Beklagten unterschrieben wurde.
7In der Folgezeit erstellte die Firma B AG, der der Kläger seine Forderung abgetreten hatte, die Rechnung vom 12.02.2015 (Blatt 14 f. d. GA) über 1.591,73 € über die vom Kläger erbrachten Leistungen auf der Grundlage der in dem vorgenannten Honorarvertrag aufgeführten Stundensätze. Die Firma B AG trat unter dem 22.12.2015 diese Forderung an den Kläger zurück ab.
8Nachdem Zahlungen der Beklagten ausblieben, ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 22.12.2015 (Blatt 23 f. d. GA) die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.12.2015 zur Zahlung auffordern.
9Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei für die geleisteten Dienste zur Zahlung des in der vorgenannten Honorarvereinbarung bezeichneten Honorars ohne Abzüge verpflichtet.
10Ursprünglich hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 1.591,73 € nebst Zinsen und Kosten begehrt. Nachdem die Beklagte am 08.04.2016 1.259,24 € gezahlt hat, haben beide Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
11Der Kläger beantragt nunmehr noch,
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn 332,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2015 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.259,24 € für den Zeitraum 20.02.2015 bis 07.04.2016 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2015 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei ein Standardarbeits- bzw. Dienstvertrag abgeschlossen worden, dessen Konditionen sich aus den anwendbaren Gesetzen ergäben. Der oben zitierte "Honorarvertrag" sei nie von der Beklagten unterschrieben worden und deshalb nicht zustande gekommen.
16Tatsächlich sei von einem sozialversicherungspflichtigen Status des Klägers auszugehen, weshalb die Beklagte lediglich verpflichtet sei, den Nettolohn auszuzahlen. Da der Kläger seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe, habe die Beklagte eine Lohnabrechnung für ihn unter Annahme der Steuerklasse 6 sowie der Tatsache, dass der Kläger nicht unterhaltspflichtig sei, erstellt (Anlage B1, Blatt 39 ff. d. GA). Der hier geltend gemachten Vergütungsanspruch des Klägers sei als Bruttolohn anzusehen, auf den die Beklagte Lohnsteuer, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung abgeführt habe, so dass sich der am 08.04.2016 überwiesene Nettolohn von 1.259,24 € errechne.
17Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze.
18Entscheidungsgründe:
19Die noch anhängige Klage ist im Wesentlichen begründet.
20Der Kläger hat gegen die Beklagte einen restlichen Dienstlohnanspruch in Höhe von 332,49 €. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger dasjenige Entgelt zu zahlen, was die Parteien für die Erbringung der Dienste des Klägers für die Beklagte im Zeitraum 16.01. bis 09.02.2015 vereinbart haben. Dabei ergibt sich die Höhe des vereinbarten Entgelts aus dem im Tatbestand näher bezeichneten "Honorarvertrag", der Blatt 83 ff. d. GA bildet.
21Ohne Erfolg wendet die Beklagte insoweit ein, dieser Vertrag würde zwischen den Parteien nicht gelten. Er sei nicht mit diesem Inhalt zustande gekommen, da die Beklagte ihn nicht unterschrieben habe.
22Diese Rechtsauffassung der Beklagten geht fehl. Unabhängig von der Unterschrift der Beklagten unter diesen Vertrag ist er zwischen den Parteien konkludent dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte sich die Dienste des Klägers gefallen ließ, ohne ausdrücklich etwas Abweichendes zu vereinbaren. Dieses wiederum folgt aus einer wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände. Entscheidend ist, dass es vorliegend die Beklagte war, die bei der Firma g GmbH um Vermittlung von qualifizierten Arbeitskräften nachfragte und mit der Vermittlung der Dienste des Klägers einverstanden war. Darüber hinaus hat die Firma g GmbH beiden Parteien den mit den persönlichen Daten ausgefüllten "Honorarvertrag" übermittelt. Sodann ist der Kläger zum vereinbarten Arbeitsbeginn, genauer gesagt etwas früher, bei der Beklagten erschienen, um im Personalbüro eine Unterschrift unter diesen Vertrag zu erhalten bzw. eine von der Beklagten unterschriebene Ausfertigung des auch der Beklagten vorliegenden Vertragsentwurfes. Diese Unterschrift wurde dem Kläger von der Mitarbeiterin im Personalbüro keineswegs deshalb verweigert, weil die Beklagte die Dienste des Klägers nicht in Anspruch nehmen wollte oder mit dem Vertrag nicht einverstanden gewesen wäre, sondern lediglich, weil die insoweit autorisierte Mitarbeiterin gerade nicht anwesend war. Nach diesen Gesamtumständen musste sowohl der Kläger, als auch ein unbeteiligter Dritter davon ausgehen, dass die Beklagte mit den Bedingungen in dem vorgenannten "Honorarvertrag" einverstanden war. Etwas Abweichendes hätte sie unter diesen Umständen ausdrücklich kundtun müssen.
23Dies gilt erst recht für die nunmehr im Prozess vertretene Rechtsauffassung, der Kläger sei nicht als selbständige Honorarkraft, sondern als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer einzustufen und der in dem Vertrag genannte Stundenlohn sei lediglich als Bruttolohn zu verstehen. Der Beklagten als sehr großes Krankenhaus mit sehr vielen Mitarbeitern und einer entsprechenden Personalabteilung hätte die erst jetzt im Prozess genannte Problematik auch bereits vorher bekannt sein müssen. Es wäre ihr insbesondere zuzumuten gewesen, gegenüber dem Kläger vor dessen Beginn der Tätigkeit für die Beklagte etwas Abweichendes zu vereinbaren. Indem dieses nicht geschah, haben die Parteien für die Tätigkeit des Beklagten einen Honorarvertrag geschlossen mit dem Inhalt, der sich aus der vorbezeichneten Urkunde ergibt.
24Im Übrigen hat die Beklagte auch den Vergütungsanspruch des Klägers nach eben diesem Honorarvertrag berechnet und nicht auf der Grundlage irgendwelcher anderer gesetzlichen Grundlagen, insbesondere nicht nach einem tarifvertraglich vereinbarten Lohn.
25Nach § 5 des vorgenannten Honorarvertrages steht dem Kläger für seine Tätigkeit ein Honorar von 45,00 € pro Stunde zuzüglich Spesenpauschale sowie Zuschlägen bei Sonn- und Feiertagsarbeit oder Nachtdiensten zu. Die Höhe des insoweit zu zahlenden Honorars für die von dem Kläger für die Beklagte erbrachten Dienste ist zwischen den Parteien unstreitig.
26Ohne Erfolg bringt die Beklagte auf das so berechnete Honorar Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sowie Steuern in Abzug. Gemäß § 5 Abs. 4 des Honorarvertrages hat der Kläger als Auftragnehmer selbst die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen und ist für eine ordnungsgemäße steuerliche Veranlagung selbst verantwortlich. Aus dem Gesamtkontext des Vertrages ist zu sehen, dass der Kläger als selbständige Honorarkraft und nicht als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer tätig werden sollte, also für die Abführung dieser Beträge selbst verantwortlich ist. Unabhängig davon, ob dieser vereinbarte Stundenlohn als Nettolohnvereinbarung zu werten ist, war die Beklagte jedenfalls nicht befugt, diese Beträge dem Kläger gegenüber in Abzug zu bringen.
27Ohne Erfolg wendet die Beklagte insoweit ein, die Tätigkeit des Klägers sei sozialversicherungspflichtig und sie sei verpflichtet, diese Beträge abzuführen. Das mag sein. Indessen kommt es darauf nicht an. Insoweit ist die abgabenrechtliche Steuer- und Sozialversicherungspflicht zu trennen von der zivilrechtlichen Entgeltverpflichtung. Die diesbezügliche Regelung in § 5 Abs. 1 des geschlossenen Vertrages ist eindeutig. Dem Kläger steht insbesondere das dort genannte Honorar in Höhe von 45,00 € zuzüglich der übrigen Kosten und Zuschläge zu, unabhängig davon, ob und welche Abgaben die Beklagte selbst noch darauf abführt.
28Ohne Erfolg versucht die Beklagte des Weiteren, den Kläger auf das Sozialversicherungspflichtfeststellungsverfahren zu verweisen. Zunächst ist hierzu anzumerken, dass dieses Verfahren nicht ausschließlich vom Kläger eingeleitet werden muss, sondern ebenso von der Beklagten eingeleitet werden kann. Antragsberechtigt sind insoweit sowohl der eventuelle Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber. Darüber hinaus ist für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten lediglich entscheidend, was die Parteien zivilrechtlich vereinbart haben und das ist das in § 5 Abs. 1 gegebenenfalls als Nettolohn zu verstehende Honorar. Alles andere würde dem Gesamtzusammenhang dieses Vertrages widersprechen.
29Die Beklage kann die Auszahlung des hier noch streitigen Differenzbetrages, von dem sie behauptet, diesen für Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben abgeführt zuhaben, auch nicht mit der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB begründen. Das würde voraussetzen, dass sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert hätten. Insoweit beruft sich die Beklagte auf eine Sozialversicherungsprüfung in der Zeit vom 16.11. bis zum 19.11.2015 in ihrem Haus und auf den diesbezüglichen Abschlussbescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 07.12.2015 (Anlage B3, Blatt 45 ff d. GA). Danach mag der Kläger als sozialversicherungspflichtig eingestuft worden sein (letzte Seite des nur in Auszügen vorliegenden Bescheides vom 07.12.2015 (Anlage B3, Blatt 45 ff., Blatt 51 d. GA). Selbst wenn hierin eine Änderung der Geschäftsgrundlage zu sehen ist, würde sie nach den in § 313 BGB niedergelegten Grundsätzen lediglich eine Änderung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien für die Zukunft ermöglichen, nicht jedoch rückwirkend für das im Zeitpunkt der Betriebsprüfung bereits abgeschlossene, streitgegenständliche Vertragsverhältnis der Parteien.
30Nach alledem steht der von der Beklagten einbehaltene Betrag des Honorars noch zur Zahlung offen.
31Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB. Gemäß § 5 Abs. 3 des Honorarvertrages der Parteien war das Honorar 10 Tage nach Erstellung der Rechnung vom 12.02.2015 fällig und ist ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen. Die Beklagte befand sich daher mit dem Ausgleich der Rechnung ab dem 23.02.2015 in Verzug.
32Ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges sind dem Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Diese berechnen sich nach einem Gegenstandswert von 1.591,73 € wie folgt:
331,3 Geschäftsgebühr Nr. 7300 VV RVG 195,00 €
34Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
35Zwischensumme 215,00 €
3619 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 40,85 €
37Gesamtbetrag 255,85 €.
38Abzuweisen war die Klage soweit die Klägerin Zinsen auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten begehrt. Insoweit liegt weder eine Rechnung vor noch ist ersichtlich, wann die Beklagte diesbezüglich in Verzug gesetzt worden ist.
39Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 91 a ZPO. Danach waren die gesamten Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen, sowohl hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils, da sie insoweit unterlegen gewesen wäre. Auch hinsichtlich der Zuvielforderung der Klägerin, die sich lediglich auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches bezog, war das Unterliegen der Klägerin verhältnismäßig geringfügig und hat keine weiteren Kosten veranlasst.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
41Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.