Amtsgericht Ratingen Beschluss, 30. Nov. 2018 - 31 M 1010/18
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.08.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Gläubigerin beauftragte die Gerichtsvollzieherin am 16.08.2017 mit der Zwangsvollstreckung inklusive der für den Auftrag angefallenen Kosten und Zinsen. Die beizutreibende Forderung belief sich auf 8.287,36 €.
4Am 04.09.2017 ging beim Amtsgericht Ratingen der Antrag der Gläubigervertreter auf Abnahme der VAK gem. § 802 c ZPO vom 16.08.2017 ein. Für den Fall der Nichtabgabe der VAK durch die Schuldner wurde ein Antrag auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802 I ZPO gestellt.
5Termin zur Abgabe der VAK wurde auf den 02.11.2017 bestimmt. Die Schuldner erschienen zum VAK-Termin am 02.11.2017 und Boten die Vollzahlung des Betrages in Höhe von 7.535,25 € bis zum 06.11.2017 an. Der Termin vom 02.11.2017 wurde aufgehoben.
6Am 17.11.2017 erhielt die Gläubigerin einen Betrag in Höhe von 7.535,25 €. Der Betrag wurde von den Schuldnern am 06.11.2017 gezahlt.
7Mit E-Mail vom 20.11.2017 und beigefügter Forderungsaufstellung wurde die OGVin __ aufgefordert den Restbetrag noch beizutreiben.
8Mit Schreiben vom 24.11.2017 wies die Obergerichtsvollzieherin darauf hin, dass die Gebühr für die Einholung von Drittauskünften nicht angefallen sei, da die Zahlung vor dem Eintritt der Bedingung, also der Nichtabgabe der VAK erfolgte.
9Am 21.02.2018 teilte die Obergerichtsvollzieherin mit, dass die Schuldner einen weiteren Teilbetrag gezahlt hatten und die restliche Forderung innerhalb eines Monats beglichen werden soll.
10Die Obergerichtsvollzieherin ist der Ansicht, die Gebühr für die Drittauskünfte gem. Auftrag vom 16.08.2017 in Höhe von 373,18 € sei nicht entstanden.
11Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 09.08.2018.
12II.
13Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
14Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung von Drittauskünften nach § 892 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 802 I ZPO löst keine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV aus, da dieser Auftrag gebührenrechtlich keine besondere eigenständige Vollstreckungsmaßnahme darstellt (LG Itzehoe, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 4 T 78/18 – juris), denn die Einholung der Drittauskünfte stellt lediglich eine Fortsetzung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft dar, zumal Drittauskünfte von Gesetzes wegen nur dann eingeholt werden dürften, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Damit handelt es sich zwar um verschiedene Vollstreckungshandlungen, aber nur um eine Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, denn beide Auskünfte dienten der Informationsbeschaffung und damit dem gleichen Ziel und stehen vollstreckungs- wie auch gebührenrechtlich in einem unlösbaren inneren Zusammenhang. (vlg. LG Memmingen DGVZ 2018, 18.)
15Selbst wenn man mit der Auffassung des Erinnerungsführers annimmt, dass durch die Beauftragung zur Einholung von Drittauskünften eine gesonderte Vollstreckungsgebühr für den Rechtsanwalt anfällt, so entsteht die Gebühr erst, wenn es dazu wirklich kommt. Denn die beantragte Vollstreckungsmaßnahme nach § 802 l ZPO ist durch die vorangehende Abnahme bzw. frühere Abgabe der Vermögensauskunft und der Feststellung der fehlenden Befriedigungsmöglichkeit mit den im Vermögensverzeichnis angegebenen Werten bedingt. (LG Frankfurt, B. vom 25.05.2016 – 2-9 T 20/16). Die Gebühr kann bei einem bedingten Antrag erst dann angesetzt werden, wenn die weitere Vollstreckungsmaßnahme auch tatsächlich zur Ausführung kommt, was vorliegend nicht der Fall war.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
17Der Gegenstandswert wird auf 373,18 € festgesetzt.
18Rechtsbehelfsbelehrung:
19Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist beim Amtsgericht Ratingen, Düsseldorfer Str. 54, 40878 Ratingen, oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
20Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen soll begründet werden.
21Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ratingen oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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Referenzen - Gesetze
(1) Besondere Angelegenheiten sind
- 1.
jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren); - 2.
jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt; - 3.
solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt; - 4.
das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist; - 5.
das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung; - 6.
jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung, jedes Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes; - 7.
das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der Zivilprozessordnung); - 8.
das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung; - 9.
die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Absatz 4 der Zivilprozessordnung); - 10.
das Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung); - 11.
das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung); - 12.
die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Absatz 2 der Zivilprozessordnung); - 13.
das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung); - 14.
jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung; - 15.
die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890 Absatz 3 der Zivilprozessordnung; - 16.
das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung); - 17.
das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e der Zivilprozessordnung); - 18.
das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis; - 19.
das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Absatz 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; - 20.
das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Absatz 5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und - 21.
das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.