Amtsgericht Rastatt Urteil, 26. Apr. 2005 - 3 C 341/04

published on 26/04/2005 00:00
Amtsgericht Rastatt Urteil, 26. Apr. 2005 - 3 C 341/04
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen im Anwesen des Klägers ... im Untergeschoss angemietete Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem WC, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung aus Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- EUR abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in dieser Höhe leistet. Hinsichtlich Ziffer 2 dürfen die Beklagten die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die Beklagten mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 01.09.1999 vom Kläger die im Tenor Ziffer 1 bezeichnete Wohnung. Mit Schreiben vom 19.12.2003 und vom 29.12.2003 erklärte der Kläger den Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.03.2004 mit der Begründung, dass die Beklagten vertragswidrigerweise und trotz mehrerer Abmahnungen in der Wohnung unerträglich rauchen.
Der Kläger behauptet, er habe vor Abschluss des Mietvertrages mit den Beklagten die Beklagten gefragt, ob diese rauchen würden, worauf die Beklagte Ziffer 2 erklärt habe, sie würde „nur ein bissle“ rauchen. Er habe damals erklärt, dass er nur rauchfreie Mietverhältnisse akzeptiere. Entgegen ihrer Erklärung seien die Beklagten jedoch Kettenraucher und würden stark in der Wohnung rauchen.
Der Kläger stellt den aus Ziffer 1 des Tenors ersichtlichen Antrag.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Mietvertrag weise keine Vereinbarung aus, wonach sie verpflichtet seien, in der Wohnung nicht zu rauchen. Ihr Rauchen sei auch nicht so massiv, dass die Lebensverhältnisse des Klägers hierdurch beeinträchtigt würden.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin .... Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten nach § 546 Abs. 1 BGB Rückgabe der Wohnung verlangen. Danach ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Das Mietverhältnis wurde durch die Kündigungserklärungen des Klägers vom 19.12.2003 und 29.12.2003 zum 31.03.2004 beendet, denn der Kläger war zur Kündigung berechtigt.
10 
Nach § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
11 
Die Beklagten haben ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis dadurch verletzt, dass sie entgegen vertraglicher Vereinbarung in erheblichem Maße in der Wohnung rauchten. Zwar gehört Rauchen grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht 8. Auflage, § 535 Rd.Nr. 427), aber individualvertraglich lässt sich ein Rauchverbot vereinbaren (Eisenschmid aaO § 535 Rd.Nr. 429).
12 
Das Gericht ist nach dem beiderseitigen Parteivorbringen davon überzeugt, dass vereinbart wurde, dass die Beklagten in der Wohnung nur in ganz geringem Ausmaß, sozusagen als Gelegenheitsraucher, rauchen durften. Das Gericht glaubt dem Kläger seine Behauptung insbesondere auch aufgrund der vom Beklagten Ziffer 1 unterschriebenen schriftlichen Erklärung, vom 06.09.2004. In diesem vom Beklagten Ziffer 1 unterschriebenen Schriftstück heißt es unter anderem, dass Herr ... bestätige, dass der Kläger seine Auffassung über das, was er bezüglich des Rauchverhaltens künftiger Mieter erwarte, unmissverständlich vorgetragen habe. Die Beklagten seien sich darüber auch im klaren gewesen, dass eine Zuweisung der Wohnung an sie nur deshalb erfolgt sei, weil sie wahrheitswidrig erklärt hätten, sie würden nur „ab und zu ein bissel“ rauchen. Ferner hat der Beklagte Ziffer 1 bestätigt, dass der Kläger sehr deutlich gesagt habe, dass er noch nie Raucher genommen habe mit Ausnahme von Herrn ..., von dem Rauchbelästigungen nicht ausgehen würden. Ferner heißt es in dieser schriftlichen Erklärung, dass Frau ... erklärt habe, dass dies auch für sie zutreffen werde und keinerlei Rauchbelastung zu befürchten sei.
13 
Die Vernehmung der Zeugin ... hat ergeben, dass dieses Schreiben den Beklagten vorgelesen wurde und dass der Kläger den Beklagten Ziffer 1 wiederholt gefragt habe, ob es so richtig sei, was der Beklagte Ziffer 1 bejaht habe. Auf den letzten Satz dieser Erklärung, dass die Beklagten den Kläger wider besseres Wissens zur Wohnungszusage veranlasst habe, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der Beklagte Ziffer 1 mit dieser Erklärung einräumt, dass beim Abschluss des Mietvertrages vereinbart wurde, dass in der Wohnung nur „ein bissel“ geraucht werden darf.
14 
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagten entgegen dieser Vereinbarung kräftig in der Wohnung geraucht haben. Jedenfalls hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Beklagten so stark geraucht haben, dass von gelegentlichem Rauchen nicht die Rede sein kann. Dies war jedoch vertragswidrig, und die Beklagten haben dieses vertragswidrige Verhalten trotz zahlreicher Mahnungen des Klägers nicht abgestellt. Demzufolge hatte der Kläger berechtigtes Interesse, das Mietverhältnis durch Kündigung zu beenden.
15 
Die Kündigungsfrist von 3 Monaten nach § 573 c Abs. 1 wurde eingehalten. Somit sind die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet. Dass die Beklagte Ziffer 2 inzwischen aus der Wohnung ausgezogen ist, berührt diese Verpflichtung nicht. Auch sie schuldet Herausgabe der Wohnung an den Kläger.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 7, Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten nach § 546 Abs. 1 BGB Rückgabe der Wohnung verlangen. Danach ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Das Mietverhältnis wurde durch die Kündigungserklärungen des Klägers vom 19.12.2003 und 29.12.2003 zum 31.03.2004 beendet, denn der Kläger war zur Kündigung berechtigt.
10 
Nach § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
11 
Die Beklagten haben ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis dadurch verletzt, dass sie entgegen vertraglicher Vereinbarung in erheblichem Maße in der Wohnung rauchten. Zwar gehört Rauchen grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht 8. Auflage, § 535 Rd.Nr. 427), aber individualvertraglich lässt sich ein Rauchverbot vereinbaren (Eisenschmid aaO § 535 Rd.Nr. 429).
12 
Das Gericht ist nach dem beiderseitigen Parteivorbringen davon überzeugt, dass vereinbart wurde, dass die Beklagten in der Wohnung nur in ganz geringem Ausmaß, sozusagen als Gelegenheitsraucher, rauchen durften. Das Gericht glaubt dem Kläger seine Behauptung insbesondere auch aufgrund der vom Beklagten Ziffer 1 unterschriebenen schriftlichen Erklärung, vom 06.09.2004. In diesem vom Beklagten Ziffer 1 unterschriebenen Schriftstück heißt es unter anderem, dass Herr ... bestätige, dass der Kläger seine Auffassung über das, was er bezüglich des Rauchverhaltens künftiger Mieter erwarte, unmissverständlich vorgetragen habe. Die Beklagten seien sich darüber auch im klaren gewesen, dass eine Zuweisung der Wohnung an sie nur deshalb erfolgt sei, weil sie wahrheitswidrig erklärt hätten, sie würden nur „ab und zu ein bissel“ rauchen. Ferner hat der Beklagte Ziffer 1 bestätigt, dass der Kläger sehr deutlich gesagt habe, dass er noch nie Raucher genommen habe mit Ausnahme von Herrn ..., von dem Rauchbelästigungen nicht ausgehen würden. Ferner heißt es in dieser schriftlichen Erklärung, dass Frau ... erklärt habe, dass dies auch für sie zutreffen werde und keinerlei Rauchbelastung zu befürchten sei.
13 
Die Vernehmung der Zeugin ... hat ergeben, dass dieses Schreiben den Beklagten vorgelesen wurde und dass der Kläger den Beklagten Ziffer 1 wiederholt gefragt habe, ob es so richtig sei, was der Beklagte Ziffer 1 bejaht habe. Auf den letzten Satz dieser Erklärung, dass die Beklagten den Kläger wider besseres Wissens zur Wohnungszusage veranlasst habe, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der Beklagte Ziffer 1 mit dieser Erklärung einräumt, dass beim Abschluss des Mietvertrages vereinbart wurde, dass in der Wohnung nur „ein bissel“ geraucht werden darf.
14 
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagten entgegen dieser Vereinbarung kräftig in der Wohnung geraucht haben. Jedenfalls hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Beklagten so stark geraucht haben, dass von gelegentlichem Rauchen nicht die Rede sein kann. Dies war jedoch vertragswidrig, und die Beklagten haben dieses vertragswidrige Verhalten trotz zahlreicher Mahnungen des Klägers nicht abgestellt. Demzufolge hatte der Kläger berechtigtes Interesse, das Mietverhältnis durch Kündigung zu beenden.
15 
Die Kündigungsfrist von 3 Monaten nach § 573 c Abs. 1 wurde eingehalten. Somit sind die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet. Dass die Beklagte Ziffer 2 inzwischen aus der Wohnung ausgezogen ist, berührt diese Verpflichtung nicht. Auch sie schuldet Herausgabe der Wohnung an den Kläger.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 7, Nr. 11, 711 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch

Annotations

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.