Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm Urteil, 18. März 2015 - 1 C 1108/14

bei uns veröffentlicht am18.03.2015

Gericht

Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 140,00 € sowie weitere 5,56 € Bankrücklastkosten zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Beschluss

Der Streitwert wird auf 140,00 € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

Zwischen den Parteien war ein wirksamer Vertrag geschlossen worden.

Entgegen dem Vortrag des Beklagten hatte er seinen Antrag auf Abschluss einen Mitgliedvertrages und damit seine Willenserklärung auf Abschluss eines Vertrages durch die Zeugin H.A. ohne Bedingung in den Briefkasten der Klägerin, der sich im Vereinsheim befindet, einwerfen lassen.

Dem Gericht ist es sehr wichtig, den Ausführungen der jeweiligen Partei genau zuzuhören. Dies wird durch das Gericht auch sogleich zu Protokoll genommen. In dieser informatorischen Anhörung hatte sich der Beklagte anders eingelassen, als er seine Parteivertreterin hatte vortragen lassen. Nunmehr war mit Schreiben vom 08.04.2015 durch den Beklagten erneut Stellung genommen worden. In diesem Schreiben lässt sich der Beklagte wiederum anders ein.

Maßgeblich ist für das Gericht die Einlassung des Beklagten im Termin unmittelbar gegenüber dem Gericht. In dieser informatorischen Anhörung und auf Nachfrage des Gerichts hatte der Beklagte erklärt. „Das Ganze ist über die H.A. geleitet worden. Die hat mir den Antrag gegeben. Den habe ich zu Hause ausgefüllt und habe ihm den Antrag vor unserem Matchspiel gegeben. Nach dem Spiel wurde sie aufgefordert, den Antrag zurückzuhalten, weil sich irgendwas in der Gruppe tut. (...) Ich hab zur Frau H. gesagt, sie soll den Antrag zurückhalten oder rausholen. Sie hat dann gesagt, der ist im Briefkasten. Sie hat keinen Schlüssel. (...) Der Antrag war nach dem Spiel schon im Briefkasten. Sie konnte ihn nicht rausnehmen, weil sie keinen Schlüssel hatte.“

Die Zeugin H.A. bestätigte dies und führte aus: „Die Herren haben immer gespielt. Die haben 15,00 € Gastmitglieder gezahlt. Dann habe ich zum Herrn M. gesagt, er soll doch einen Aufnahmeantrag ausfüllen, damit es billiger wird. Ich habe ihm dann so einen Aufnahmeantrag gebracht. Eine Woche drauf hat er ihn mir dann ausgefüllt zurückgegeben. Dann hat er zu mir gesagt, dass er heute Abend nicht da ist, er muss auf eine Sitzung oder was. Ich hab diesen Antrag gleich in den TC. Briefkasten hineingeschmissen. Am Abend sind dann seine Spielerkollegen gekommen, die hatten gespielt und die haben zu mir gesagt, dass sie wahrscheinlich alle austreten. Dann habe ich gemeint, jetzt habe ich den Antrag vom M. in den Briefkasten reingeschmissen und das war es dann. Von so einer Anweisung weiß ich nichts. Es kann schon sein, dass er gesagt hat, dass sich da was tut. Ich kann es nicht mehr so genau sagen. Ich hab nur am Abend von seinen Kollegen erfahren, dass die austreten wollen. Ich hab dann gemeint, jetzt habe ich den Antrag schon in den Briefkasten geschmissen. Ich kann den nicht rausholen aus dem Briefkasten, weil ich keine Schlüssel habe. Da hat keiner etwas gesagt, dass ich den rausholen soll. Ich hab nur am Abend von seinen Kollegen erfahren, dass die Austreten möchten. Ich weiß nicht wann oder wie. So genau kann ich mich nicht mehr erinnern. (...) Ich bin nur Wirtin. Das ist nicht meine Aufgabe, Mitgliedsanträge entgegen zu nehmen. Ich hab nur diesen Antrag in den Briefkasten geschmissen, damit er nicht verschlampt wird. Ich weiß, dass da Rechnungen und Anträge in diesen Briefkasten kommen, mehr habe ich nicht gemacht.“

Damit war seine Willenserklärung der Klägerin bereits zugegangen. Eine Willenserklärung gegenüber Abwesenden ist nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam, wenn sie dem Vertragspartner, hier der Klägerin zugeht. Dies war mit Einwurf in den Briefkasten der Fall. Mit Einwurf in den Vereinsbriefkasten war die Willenserklärung damit wirksam, § 130 Ab. 1 S. 1 BGB.

Zu diesem Zeitpunkt war auch kein Widerruf der Klägerin zugegangen. So hatte selbst der Beklagte bei seiner informatorischen Anhörung erklärt, erst am nächsten oder übernächsten Mittwoch mit dem Vorstand gesprochen zu haben. Allerdings ist eine Willenserklärung nur dann unwirksam, wenn dem Vertragspartner vorher oder gleichzeitig mit der Willenserklärung ein Widerruf derselben zugeht, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB. Da dies streitgegenständlich nicht der Fall war, blieb die Willenserklärung des Beklagten auch wirksam und wurde als solche von der Klägerin auch angenommen. Daher kam es auf spätere Änderungen in der Einstellung des Beklagten nicht mehr an. Diese blieben ohne Auswirkungen auf seine Willenserklärung.

Zugleich hatte der Beklagte auch keinen irgendwie gearteten Vorbehalt gegenüber der Zeugin H.A. erklärt. Dies war nach den Ausführungen des Beklagten erst „nach dem Spiel“ erfolgt. Erst zu diesem Zeitpunkt, als der Antrag schon im Briefkasten des Vereins war, hatte er versucht, seinen Antrag wieder aus dem Briefkasten zurückzubekommen. Dies scheiterte jedoch.

Da der Beklagte einen evtl. Vorbehalt erst „nach dem Spiel“ erklärt hatte, waren die weiteren Zeugen, die zu einem solchen Vorbehalt etwas aussagen sollten, nicht zu hören; denn diesbezüglich lag lediglich ein Ausforschungsbeweis vor, dem durch das Gericht nicht nachzugehen war. Der Beklagte muss sich irgendwann für eine seiner Varianten entscheiden. Dies hatte der Beklagte offensichtlich bei seiner persönlichen Anhörung im Termin gemacht. Dort hatte der Beklagte auch auf Nachfrage erklärt, dass er erst „nach dem Spiel“ die Zeugin H.A. aufgefordert hatte, den Antrag zurückzuhalten oder aus dem Briefkasten zurückzuholen. Beides war allerdings nicht mehr möglich, da sein Antrag schon im Briefkasten des Vereins lag und damit dem Verein zugegangen war. Soweit also Zeugen durch den Beklagten benannt wurden für einen vom Beklagten erklärten „Vorbehalt“, setzte er sich selbst mit seiner eigenen persönlichen Einlassung im Termin in Widerspruch dazu, so dass auch die erneute Zeugenbenennung in seinem Schreiben vom 08.04.2015 nur als Ausforschungsbeweis anzusehen ist.

Demgegenüber wäre es für den Beklagten ein leichtes gewesen, in den besagten Briefkasten einen Widerruf seines Antrags einzuwerfen oder - über die Zeugin H.A. - einwerfen zu lassen. Dies hatte der Beklagten jedoch nicht getan.

Der Beklagte hatte die Zeugin H.A. als Botin, sozusagen tatsächlich wie eine Postbotin für den Transport seiner Willenserklärung eingesetzt, so dass er sich die Handlungen derselben zurechnen lassen muss. Insoweit war die Zeugin H.A. nicht dem Verein zuzurechnen, auch wenn sie die Wirtin der Vereinsgaststätte war. Zudem hatte diese auch keine Vertretungsmacht gegenüber dem Verein, so dass irgendwelche Erklärungen oder Äußerungen ihr gegenüber nicht der Klägerin zuzurechnen waren, ja nicht einmal dieser zugegangen waren, auch wenn diese Erklärungen im Vereinsheim der Klägerin gemacht worden waren.

Die Willenserklärung des Beklagten war auch nicht angefochten worden, jedenfalls wurde diesbezüglich durch den Beklagten nichts vorgetragen. Soweit eine Anfechtungserklärung in dem von Beklagtenseite vorgetragenen späteren Gespräch mit dem Vorstand gesehen werden sollte, lag kein Anfechtungsgrund vor. Weder war ein Inhaltsirrtum noch ein Erklärungsirrtum noch ein Eigenschaftsirrtun nach § 119 Abs. 1 und 2 BGB ersichtlich, noch ein Übermittlungsfehler nach § 120 BGB oder ein Anfechtungsgrund wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB.

Aufgrund der Annahme seiner Willenserklärung durch die Klägerin war ein wirksamer Mitgliedsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.

Dieser Vertrag war auch nicht in Wegfall gekommen, insbesondere war der Vertrag nicht gekündigt worden.

Damit bestand der Vertrag wirksam fort.

Hieraus hatte die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

Daneben waren auch die Bankrücklastkosten zu erstatten.

Die Klage war daher vollumfänglich begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden


(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Wide

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung


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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.