Amtsgericht Neumünster Urteil, 23. Mai 2013 - 36 C 1715/12

ECLI: ECLI:DE:AGNEUMU:2013:0523.36C1715.12.0A
published on 23/05/2013 00:00
Amtsgericht Neumünster Urteil, 23. Mai 2013 - 36 C 1715/12
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Gericht

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 776,60 € nebst Zinsen in Höhe von 13,98 % seit dem 01.01.2009 bis zur Gutschrift dieses Betrages mit Wirkung einer vertragsgemäßen Sondertilgung auf den Darlehensvertrag Nr. ..., längstens bis zum 30.12.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr.

2

Die Kläger wünschten von der Beklagten den Abschluss eines Darlehensvertrages mit dem zu einen ein vorhandenes Darlehen abgelöst werden und eine weitere Darlehenssumme in Höhe von 8.500,00 € zur Auszahlung gelangen sollten.

3

Dazu übergab die Beklagte den Klägern am 30.10.2008 einen von ihr ausgefüllten Darlehensvertrag zur Unterschrift. Die Beklagten unterschrieben dieses Vertragsformular zu Hause und gaben es der Beklagten zurück.

4

Nach dem Vertrag belief sich die Darlehenssumme auf insgesamt 30.742,80 €. Darin enthalten war eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 776,60 €. Dieser Betrag entspricht gemäß den "Regelleistungen bei Privatkrediten" in dem "Preis- und Leistungsverzeichnis" der Beklagten 3,5 % des Nettodarlehensbetrages abzüglich des separat aufgeführten so genannten Vorlaufzinsbetrages. Für den Vertrag der Kläger belief sich dieser Betrag auf 22.188,56 Euro.

5

Die Rückzahlung der Darlehenssumme sollte in 60 monatlichen Raten zu 512,38 €, beginnend mit dem 01.01.2009 erfolgen. Der effektive Jahreszins betrug 13,98 %.

6

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

7

Die Kläger kamen zu der Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, von ihnen die Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Deswegen verlangten sie mit Schreiben vom 05.08.2012 von der Beklagten die Rückzahlung dieser Bearbeitungsgebühr binnen drei Wochen nach dem 01.09.2012. Auf die Anlage K 2 wird Bezug genommen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.08.2012 (Anlage K 3) ab. Darauf forderten die Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2012 nochmals auf, die Bearbeitungsgebühr an sie bis zum 05.07.2012 zurück zu zahlen. Das lehnte die Beklagte erneut mit Schreiben vom 21.09.2012 ab.

8

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

9

Die Kläger meinen, die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr sei unwirksam. Hierzu meinen sie, bei der vertraglichen Regelung handele es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, welche gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.

10

Die Kläger beantragen,

11

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 776,60 € nebst 13,98 % Zinsen seit dem 01. Januar 2009 bis zur Gutschrift mit Wirkung einer vertragsgemäßen Sondertilgung auf den Darlehensvertrag Nr. ... höchstens bis zum 30. Dezember 2013 zu zahlen.

12

die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte behauptet, die beiden ersten von den Klägern gezahlten Raten seien auf die Bearbeitungsgebühr verrechnet worden. Die Beklagten meinen, die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr sei individuell mit den Klägern ausgehandelt worden, da für die Gebühr ein konkreter Betrag offen in dem Darlehensvertrag ausgewiesen worden sei. Die Beklagte meint weiter, bei der Bearbeitungsgebühr handele es sich um einen so genannte Hauptpreisabrede. Denn sie sei Bestandteil des effektiven Jahreszinses.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist begründet.

16

Die Kläger können von der Beklagten die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 776,60 € verlangen.

17

Der Anspruch der Kläger folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der etwas von einem anderen durch Leistung ohne Rechtsgrund erlangt, das Erlangte herauszugeben.

18

Die Beklagte hat die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 776,60 € zu Unrecht von den Klägern erhalten. Nach dem Vortrag der Beklagten haben die Kläger die Gebühr mit den Raten für Januar und Februar 2009 gezahlt. Dies geschah ohne Rechtsgrund. Die der Zahlung zugrunde liegende vertragliche Regelung ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

19

Die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr unterliegt der Kontrolle gemäß den Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen in den §§ 305 ff. BGB.

20

Bei der vertraglichen Grundlage der von der Beklagten eingezogenen Bearbeitungsgebühr handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB.

21

Nach dieser Regelung sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.

22

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Grundlage dafür, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr von ihren Darlehensnehmern erhebt ist unstreitig das von der Beklagten für eine Vielzahl von Privatkrediten erstellte und gestellte Preis- und Leistungsverzeichnis. Dieses Verzeichnis enthält sowohl den Grund als auch die Berechnungsfaktoren für die von der Beklagten verlangten Bearbeitungsgebühr.

23

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Bearbeitungsgebühr sei individuell ausgehandelt, weil sie konkret auf der ersten Seite des Darlehensvertrages ausgewiesen sei. Denn dadurch stellte die Beklagte den Klägern diesen Betrag trotzdem nicht zur Disposition. Vielmehr gab sie ihn aufgrund der Grundlage der in ihrem allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Berechnungsmodalitäten als nicht weiter verhandelbar vor.

24

Die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr ist auch nicht deswegen der Kontrolle gemäß den Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen, weil es sich hierbei um eine so genannte Hauptpreisabrede handele, welche gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen wäre. Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen der Kontrolle nur allgemeine Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen, vereinbart werden. Die Ausgestaltung einer den Parteien nach den gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages auferlegten Hauptleistungspflichten unterliegt demnach nicht der Kontrolle.

25

Die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr ist eine so genannte Nebenpreisabrede. Die Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers ist gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB neben der Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit, die vereinbarten Zinsen zu leisten. Bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich aber weder um einen Bestandteil der Zinsleistungspflicht noch um ein zinsähnliches, von dem Darlehensnehmer zu leistendes Entgelt.

26

Es kann dahinstehen, welche Leistungen konkret die Beklagte sich mit der Bearbeitungsgebühr entgelten lässt. Denn dieser Bearbeitungsgebühr fehlt das wesentliche charakteristische Merkmal von Zinsen oder zinsähnlichen Entgelten. Wesentliches charakteristisches Merkmal von Zinsen oder Zinsentgelten ist, dass sich ihre Höhe nach der Laufzeit der Überlassung des Darlehensbetrages bestimmt (Schmieder, WM 2012, 2358, 2360 f.). Die von der Beklagten erhobene Bearbeitungsgebühr bemisst sich allein nach der Höhe des Darlehensnettobetrages, unabhängig davon, für welche Dauer dieser Betrag den Darlehensnehmern zur Verfügung gestellt wird. Zudem wird sie von einer eventuellen vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages nicht berührt.

27

Die Bearbeitungsgebühr ist auch kein sonstiges Entgelt, dass die Parteien für andere als der Beklagten nach dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages obliegenden Leistungen vereinbart hätten.

28

Die Beklagte trägt nicht vor, wofür konkret die Bearbeitungsgebühr eingezogen und verwandt wird. Nach ihrer Formulierung enthält die Bearbeitungsgebühr ein "Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt". Damit dient die Bearbeitungsgebühr lediglich dazu, den allgemeinen Verwaltungsaufwand der Beklagten, zu dem zum Beispiel die Bonitätsprüfungen gehören, vor und bei der Bereitstellung der Darlehenssumme abzugelten. Hierbei handelt es sich aber nicht um gesonderte, neben der Bereitstellung des Darlehensbetrages geschuldete Leistungen, vielmehr erbringt die Beklagte ihr ohnehin obliegende Nebenpflichten oder handelt im eigenen wirtschaftlichen Interesse (Schmieder, WM 2012, 2358, 2360).

29

Die Preisnebenabrede zwischen den Parteien, über die Erhebung einer allgemeinen Bearbeitungsgebühr ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Danach sind Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, welche den Vertragspartner des Verwenders dadurch unangemessen benachteiligen, dass sie mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind.

30

Dies ist der Fall. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 2 BGB hat der Darlehensnehmer für die Bereitstellung des Darlehensbetrages ein Entgelt in Form von Zinsen zu zahlen. Jedes weitere Entgelt, dem keine adäquate zusätzliche Gegenleistung des Darlehensgebers gegenübersteht, mit dem vielmehr allgemeine Vertragskosten auf den Darlehensnehmer abgewälzt werden, widerspricht diesem gesetzlichen Leitbild (Schmiederer, WM 2012, 2358, 2363). Die Beklagte legt nicht dar, welche gesonderten Leistungen mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden. Die allgemeinen Verwaltungskosten, welche die Bereitstellung eines Darlehensbetrages im Geschäftsbetrieb verursacht, hat sie vor allem im eigenen Interesse zu tragen (s.o.).

31

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Bearbeitungsgebühr die Höhe des effektiven Jahreszinses mitbestimme. Denn allein die Tatsache, dass die Beklagte aufgrund gesetzlicher Regelungen verpflichtet ist, eine eventuelle Bearbeitungsgebühr in den Gesamtkosten eines Darlehens auszuweisen, bedeutet nicht, dass der Darlehensgeber zur Erhebung dieser Gebühr berechtigt ist.

32

Der Anspruch der Kläger ist auch durchsetzbar. Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt. Gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB begann die Verjährungsfrist frühestens am 01.01.2010 und endete frühestens am 31.12.2012. Der Rückzahlungsanspruch der Kläger ist frühestens mit Zahlung der ersten Rate zum 01.01.2009 entstanden. Die Verjährung ist gehemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Klage ist am 17.12.2012 bei Gericht eingegangen.

33

Die Kläger können von der Beklagten weiter verlangen, die von ihr auf die Bearbeitungsgebühr zu Unrecht erhobenen Zinsen in Höhe von 13,98 % p. a. zurückzuzahlen. Da die Beklagte nicht berechtigt war, die Bearbeitungsgebühr von den Klägern zu verlangen, war sie auch nicht berechtigt, die von ihr dafür erhobenen Zinsen zu begehren. Zurückzuzahlen sind die Zinsen seit dem 01.01.2009. Nach dem Vortrag der Beklagten haben die Kläger die Bearbeitungsgebühr mit zu Beginn der Vertragslaufzeit bezahlt.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11 Alt. 1, 711 S. 1 und S. 2, 709 S. 2 ZPO.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.