Amtsgericht Neresheim Urteil, 20. Juni 2006 - 1 C 178/05

bei uns veröffentlicht am20.06.2006

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.163,94 zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. April 2005.

2.) Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche und nicht festsetzungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 66,30 zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17. Juni 2005.

3.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin befüllte am 3. März 2005 die Tanks im Hause des Beklagten mit 7.069 Litern Heizöl. Es ist unstreitig, dass die Klägerin hierfür einen Kaufpreis von Euro 3.248,22, welche sie dem Beklagten in Rechnung gestellt hat, verlangen konnte. Der Beklagte hat aber einen Betrag von Euro 1.163,94 zurückbehalten.
Die Klägerin hat beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte möchte mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe des einbehaltenen Betrages aufrechnen und trägt vor,
unmittelbar nach der Befüllung der Tanks sei es nicht mehr möglich gewesen, die Heizung wieder in Betrieb zu nehmen. Von dem deshalb zugezogenen Heizungsbauer A G sei festgestellt worden, dass die auf den vier Plastiktanks angebrachte Saugleitung abgerissen gewesen sei und dass bei zwei Tanks das so genannte "T-Punktstück" nicht mehr korrekt auf dem Einfüllstutzen gesessen sei. Die Leitungen und deren Verschraubungen hätten sich während des Einfüllvorgangs verschoben und seien deshalb abgerissen gewesen. Weil die Saugleitung nicht mehr funktioniert habe, sei von der Ölpumpe der Heizungsanlage nicht Öl, sondern Luft angesogen worden und dadurch sei die Pumpe heiß gelaufen und ebenfalls defekt gewesen. Die Ursache des Schadens sei darin zu sehen, dass der Fahrer der Klägerin J W die Tanks zu schnell befüllt habe, durch den übermäßig hohen Öldruck hätten sich die Tanks verformt und sei die Leitung abgerissen worden.
Die Klägerin hat eine Pflichtwidrigkeit ihres Fahrers in Abrede gestellt und vermutet die Ursache für den Schaden in dem Alter und in dem Zustand der Leitung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
10 
Es wurde Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung der Ehefrau des Beklagten S J, des Heizungsbauers A G und des Fahrers der Klägerin J W (vgl. hierzu die Verhandlungsniederschrift vom 30. Mai 2006).

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Beklagte konnte die Voraussetzungen für die von ihm aufrechnungsweise geltend gemachte Schadensersatzansprüche nicht beweisen.
12 
Grundlage der Ansprüche könnte § 280 BGB sein (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung). Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre nach § 280 Abs. 1 BGB, dass die Klägerin eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis mit dem Beklagten verletzt hat und dass hierdurch dem Beklagten ein Schaden entstanden ist. Der Anspruch ist ausgeschlossen, falls die Klägerin die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
13 
Es ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme belegt und wohl auch unbestreitbar, dass in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Befüllung der Tanks an diesen ein Schaden entstanden ist. Der Befüllvorgang hat wohl auch die Schadensentstehung ausgelöst, ist also eine nicht hinwegzudenkende Ursache für den Schaden. Dies allein reicht aber für einen Ersatzanspruch des Beklagten nicht aus. Vielmehr müsste eine Pflichtverletzung des Fahrers der Klägerin vorliegen (welche der Klägerin dann nach § 278 BGB zuzurechnen wäre). Eine Pflichtverletzung könnte nur festgestellt werden, wenn der Beklagte bewiesen hätte, dass der Fahrer objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 280, Rn. 35). Der Fahrer hatte sicherlich die Obliegenheit, die Tanks sachgerecht zu befüllen, das heißt insbesondere nicht mit einer so hohen Geschwindigkeit, dass durch einen übermäßig hohen Druck des einströmenden Öls eine Verformung der Tanks und eine Beschädigung der Leitungen eingetreten ist. Der Zeuge W hat angegeben, er habe die 7.000 Liter in etwa einer halben Stunde eingefüllt, also etwa 280 Liter in der Minute. Das Gericht weiß aus eigener Erfahrung, dass dies von der Dauer her einen völlig normalen Befüllvorgang darstellen würde. Die Bekundung der Zeugin S J, der gesamte Befüllvorgang habe nur etwa zehn Minuten gedauert, erscheint unrealistisch.
14 
Des weiteren hat der Zeuge J W ferner bekundet, er habe den Befüllvorgang im Tankraum überwacht, nach der Befüllung seinen Schlauch wieder abgehängt und dabei sei ihm weder optisch eine Besonderheit an den Tanks oder den Leitungen aufgefallen noch habe er einen auf eine Beschädigung hindeutenden starken Ölgeruch wahrgenommen.
15 
Der Zeuge A G konnte nur den Schaden beschreiben, aber trotz seiner Sachkunde keine verlässlichen Angaben zur Schadensursache machen.
16 
Es erscheint somit auch denkbar, dass die Anlage für den Schaden bereits vorhanden war und ihren Grund im Alter oder sonstigen Zustand der Anlage hatte und dass der Befüllvorgang zwar die Schadensentstehung ausgelöst hat, dies aber nicht von der Klägerin zu vertreten ist.
17 
Es kann dahin stehen, ob die Untersuchung der beschädigten Teile durch einen Sachverständigen weiteren Aufschluss über die Schadensursache hätte geben können. Eine solche Überprüfung ist nicht mehr möglich, der Zeuge G hat angegeben, er habe die beschädigten Teile unmittelbar nach deren Ausbau entsorgt, vor allem weil sie mit einem starken Ölgeruch behaftet gewesen seien.
18 
Die Nebenforderungen sind begründet nach Verzugsgrundsätzen.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils stützen sich auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
11 
Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Beklagte konnte die Voraussetzungen für die von ihm aufrechnungsweise geltend gemachte Schadensersatzansprüche nicht beweisen.
12 
Grundlage der Ansprüche könnte § 280 BGB sein (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung). Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre nach § 280 Abs. 1 BGB, dass die Klägerin eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis mit dem Beklagten verletzt hat und dass hierdurch dem Beklagten ein Schaden entstanden ist. Der Anspruch ist ausgeschlossen, falls die Klägerin die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
13 
Es ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme belegt und wohl auch unbestreitbar, dass in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Befüllung der Tanks an diesen ein Schaden entstanden ist. Der Befüllvorgang hat wohl auch die Schadensentstehung ausgelöst, ist also eine nicht hinwegzudenkende Ursache für den Schaden. Dies allein reicht aber für einen Ersatzanspruch des Beklagten nicht aus. Vielmehr müsste eine Pflichtverletzung des Fahrers der Klägerin vorliegen (welche der Klägerin dann nach § 278 BGB zuzurechnen wäre). Eine Pflichtverletzung könnte nur festgestellt werden, wenn der Beklagte bewiesen hätte, dass der Fahrer objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 280, Rn. 35). Der Fahrer hatte sicherlich die Obliegenheit, die Tanks sachgerecht zu befüllen, das heißt insbesondere nicht mit einer so hohen Geschwindigkeit, dass durch einen übermäßig hohen Druck des einströmenden Öls eine Verformung der Tanks und eine Beschädigung der Leitungen eingetreten ist. Der Zeuge W hat angegeben, er habe die 7.000 Liter in etwa einer halben Stunde eingefüllt, also etwa 280 Liter in der Minute. Das Gericht weiß aus eigener Erfahrung, dass dies von der Dauer her einen völlig normalen Befüllvorgang darstellen würde. Die Bekundung der Zeugin S J, der gesamte Befüllvorgang habe nur etwa zehn Minuten gedauert, erscheint unrealistisch.
14 
Des weiteren hat der Zeuge J W ferner bekundet, er habe den Befüllvorgang im Tankraum überwacht, nach der Befüllung seinen Schlauch wieder abgehängt und dabei sei ihm weder optisch eine Besonderheit an den Tanks oder den Leitungen aufgefallen noch habe er einen auf eine Beschädigung hindeutenden starken Ölgeruch wahrgenommen.
15 
Der Zeuge A G konnte nur den Schaden beschreiben, aber trotz seiner Sachkunde keine verlässlichen Angaben zur Schadensursache machen.
16 
Es erscheint somit auch denkbar, dass die Anlage für den Schaden bereits vorhanden war und ihren Grund im Alter oder sonstigen Zustand der Anlage hatte und dass der Befüllvorgang zwar die Schadensentstehung ausgelöst hat, dies aber nicht von der Klägerin zu vertreten ist.
17 
Es kann dahin stehen, ob die Untersuchung der beschädigten Teile durch einen Sachverständigen weiteren Aufschluss über die Schadensursache hätte geben können. Eine solche Überprüfung ist nicht mehr möglich, der Zeuge G hat angegeben, er habe die beschädigten Teile unmittelbar nach deren Ausbau entsorgt, vor allem weil sie mit einem starken Ölgeruch behaftet gewesen seien.
18 
Die Nebenforderungen sind begründet nach Verzugsgrundsätzen.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils stützen sich auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Neresheim Urteil, 20. Juni 2006 - 1 C 178/05 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.