Amtsgericht Münster Urteil, 02. Nov. 2016 - 62 C 1830/16
Gericht
Tenor
Der Beschluss der Eigentümerversammlung L., N. vom 30.05.2016 zu Tagesordnungspunkt 7, „alle Waschmaschinen und Trockner ab sofort nicht mehr zu reparieren und alle Geräte mit Stichtag 30.09.2019 abzuschaffen, also zu demontieren,“ wird für ungültig erklärt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage L., N.. Das Gebäude besteht aus mehreren Gebäudeteilen. In dem Gebäudeteil mit dem Eingang L., in dem sich auch die Wohnung des Klägers befindet, sind insgesamt 15 kleine Einraumwohnungen mit einer Größe von ca. 35 m².
3Mit der Teilungserklärung für das Objekt vom 22.08.1972 wurde der Stadt auch gleichzeitig die Gemeinschaftsordnung sowie die Abgeschlossenheitserklärung vorgelegt. In der Abgeschlossenheitserklärung wird darauf verwiesen, dass Wasch- und Trockenräume erforderlich sind. Des Weiteren heißt es: „Auf die erforderlichen Wasch- und Trockenräume sowie Fahrradräume für die allgemeine Nutzung sind im Aufteilungsplan des Kellergeschosses ausgewiesen.“.
4Grundlage für die Abgeschlossenheitsbescheinigung war die Baugenehmigung der Stadt N. vom 25.05.1972. Weil in dem Objekt nicht genügend große Wasch-und Trockenräume vorhanden waren, wurde die Auflage gemacht, Waschmaschinen und Trockner aufzustellen und auf Dauer betriebssicher zu unterhalten; wegen des genauen Wortlautes der Auflagen wird Bezug genommen auf die Anlage zum Bauschein (Bl. 55 der Akten).
5Die in den allgemein zugänglichen Wasch- und Trockenräumen aufgestellten Geräte wurden in der Vergangenheit wiederholt beschädigt. Deshalb wurde auf der Eigentümerversammlung vom 30.05.2016 unter Tagesordnungspunkt 7 der Beschluss gefasst, alle Waschmaschinen und Trockner ab sofort nicht mehr zu reparieren und alle Geräte mit Stichtag 30.06.2019 abzuschaffen, also zu demontieren.
6Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Anfechtungsklage.
7Er vertritt die Auffassung, dass mit diesem Beschluss eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG vorgenommen werde und dass der Beschluss deshalb ungültig sei.
8Der Kläger beantragt,
9den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft L., N., vom 30.05.2016, niedergeschrieben im Protokoll vom 10.06.2016 unter Punkt 07, „alle Waschmaschinen und Trockner ab sofort nicht mehr zu reparieren und alle Geräte mit Stichtag 30.09.2019 abzuschaffen, also zu demontieren,“ für unwirksam zu erklären sowie die Kosten des Verfahrens dem Verwalter aufzuerlegen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Sie vertreten die Auffassung, die Entfernung der Wasch- und Trockenmaschinen sei keine bauliche Veränderung. Im Übrigen, so behaupten sie, stünden ausreichend Waschplätze in Waschsalons in unmittelbarer Umgebung des Objekts zur Verfügung.
13Hinsichtlich des weiteren beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist zulässig und begründet.
16Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 30.05.2016 widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
17Die Wasch- und Trocknungsmaschinen sind zwar keine Objekte baulicher Veränderungen, weil sie nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind.
18Mit der Entfernung dieser Maschinen verstößt die Eigentümergemeinschaft allerdings gegen die Auflagen aus der Baugenehmigung. Diese Auflagen sahen vor, dass wegen der nicht in ausreichender Größe zur Verfügung stehenden Wasch- und Trockenräume entsprechende Geräte aufzustellen und zu unterhalten sind. Diese Verpflichtung hat Bestand, solange das Bauwerk selbst, für welches die Baugenehmigung erteilt wurde, Bestand hat.
19Auch wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung lästig ist und wegen zahlreicher Vandalismusschäden mit Kosten verbunden ist, wird die Eigentümergemeinschaft von der Einhaltung dieser Verpflichtung nicht befreit. Sofern sie sich über diese Bedingungen hinwegsetzt, verstößt sie mit ihrem Beschluss gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
20Ordnungsgemäße Verwaltung bedeutet, dass Gesetze, Auflagen und Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, eingehalten werden.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Z. 11, 713 ZPO. Es bestand keine Veranlassung, die Kosten des Verfahrens gemäß 49 Abs. 2 WEG der Verwaltung aufzuerlegen; in der Initiierung eines derartigen Beschlusses lag noch kein der Verwaltung vorzuwerfende grobes Verschulden.
22Rechtsbehelfsbelehrung:
23Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
241. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
252. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
26Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
27Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
28Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
29Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
30Unterschrift
Annotations
Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.