Amtsgericht München Urteil, 19. Mai 2015 - 844 Ds 111 Js 132270/15

Gericht
Gründe
Amtsgericht München
844 Ds 111 Js 132270/15
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Rechtskräftig
Angewendete Vorschriften:
In dem Strafverfahren
gegen
..., geboren am ..., verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch,
wohnhaft: ...
Verteidiger: ...
wegen Beleidigung
aufgrund der Hauptverhandlung
vom
an der teilgenommen haben:
..., Richter am Amtsgericht als Strafrichter,
..., StA’in als Vertreterin der Staatsanwaltschaft
..., Rechtsanwalt als Verteidiger
..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle:
1. Der Angeklagte, übrige Personalien wie erhoben, ist schuldig der Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung.
2. Der Angeklagte wird zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte hat die Hilfsschule besucht und keinen Schulabschluss.
Der Angeklagte verfügt weder über eine Berufsausbildung noch über einen Beruf und lebt nach eigenen Angaben von seiner Frau, die beim Arbeitsamt arbeitet.
Der Angeklagte selbst hat keine eigenen Einkünfte.
Die Frau des Angeklagten verdient ca. 1.700 Euro netto.
Der kinderlose Angeklagte hat drei Eintragungen im Bundeszentralregister vom
1. 23.03.2009 AG München
Falsche Verdächtigung
90 Tagessätze zu je 30,- Euro Geldstrafe
2. 19.04.2011 AG München
Beleidigung
50 Tagessätze zu je 20,- Euro Geldstrafe
3. 02.12.2014 AG München
Beleidigung
35 Tagessätze zu je 40,- Euro Geldstrafe.
Am
Durch diese auf die Verletzung des Kernbereichs der Persönlichkeit abzielenden Äußerungen wollte der Angeklagte dem Geschädigten das Recht absprechen, als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft zu leben.
Die Äußerungen des Angeklagten, die in aller Öffentlichkeit erfolgten und zumindest auch vom Zeugen (HB wahrgenommen wurden, waren geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
Dies nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.
Zudem wollte der Angeklagte mit diesen Äußerungen seine Missachtung gegenüber dem Geschädigten ... zum Ausdruck bringen.
Strafantrag wegen Beleidigung wurde form- und fristgerecht gestellt.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte und darüber hinaus aufgrund der Angaben der im Termin vernommenen Zeugen.
Der Angeklagte hat eine streitige Auseinandersetzung mit dem Zeugen HUI eingeräumt, jedoch behauptet, er selbst sei vom Geschädigten mit den Ausdrücken Arschlöcher und Deppen beschimpft worden.
Der Geschädigte habe zu ihm gesagt er sei Münchner und der Angeklagte selbst habe lediglich gesagt, „ja so schaust du aus, wie die IS im Fernsehen“.
Der Angeklagte ist jedoch überführt aufgrund der Angaben der Zeugen ... und ... Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser beiden Personen bzw. an der Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben gewinnen können.
Anders beim vom Angeklagten präsentierten mitgebrachten Entlastungszeugen ... Dieser machte auf das Gericht einen wenig glaubwürdigen Eindruck.
Zunächst war sowohl in der Körpersprache als auch im gesamten Ductus der Aussage ein erhebliches Entlastungsbestreben erkennbar.
Des weiteren fiel auf, dass eine Vielzahl von Formulierungen vollkommen deckungsgleich waren.
Das Gericht geht aufgrund des Aussageinhaltes davon aus, dass die Aussagen des Angeklagten und des Zeugen ... abgesprochen waren.
Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie in derAnklageschrift niedergelegt ist.
Hierfür spricht auch, dass er derartige Äußerungen dem Angeklagten auch nach dem Eindruck, den er in der Hauptverhandlung gemacht hat, beileibe nicht wesensfremd sind.
Bei der Befragung zum Sachverhalt der Verurteilung bezüglich BZR Ziffer 2 hat der Angeklagte wörtlich formuliert, es habe sich um einen Vorfall gehandelt, bei dem die Polizei gekommen sei.
Bei den eingesetzten Polizeibeamten sei auch irgend so ein Neger dabei gewesen, also ein dunkler Mann, die Polizeibeamten hätten sich nicht ordnungsgemäß um den damaligen Sachverhalt gekümmert.
Der Angeklagte hat sich der Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung nach den §§ 130,185, 194, 52 StGB schuldig gemacht.
Strafantrag wurde verlesen.
V.
Bei der Strafzumessung konnte zugunsten des Angeklagten wenig bis nichts gefunden werden.
Zu seinen Lasten musste berücksichtigt werden, dass er bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist und eine nicht unerhebliche Rückfallgeschwindigkeit entwickelt hat.
Insgesamt erschien die Verhängung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.
Nach den festgestellten persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten war die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 15 Euro festzusetzen.
VI.

Annotations
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.