Amtsgericht München Endurteil, 04. Sept. 2015 - 481 C 3812/15 WEG

bei uns veröffentlicht am04.09.2015

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Folgende Beschlüsse der Eigentümer in der Eigentümerversammlung vom 15.01.2015 zu TOP 3 Nr. 2. Wahlgang Bestellung des Verwalters „Firma R. C. Verwaltung Inhaber Günter K. wird für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.12.2018 zu den Konditionen des den Eigentümern in der heutigen Versammlung vorliegenden Verwaltervertrag vom 30.07.2014 als neuer Verwalter bestellt.“ und „Der Verwaltungsbeirat wird bevollmächtigt, mit dem heute in der Versammlung bestellten Verwalter, R. C. Verwaltung Günter K., den in der Versammlung vorliegenden Verwaltervertrag für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterzeichnen.“ werden für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.886,90 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft A. Straße 23, T. Straße 1-3, K. Straße 28-30, M.

Die am 16.02.2015 bei Gericht eingegangene Anfechtungsklage richtet sich gegen die im Tenor zitierten Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 15.01.2015 (Protokoll, siehe Anlage K1). In der am 15.03.2015 bei Gericht eingegangenen Anfechtungsbegründung rügt der Kläger, dass der Verwalter Günter K. nicht zur Einberufung der Versammlung vom 15.01.2015 berechtigt gewesen sei. In dem rechtskräftigen Endurteil des AG München vom 23.01.2015 (Az.: 481 C 17324/14 WEG, siehe Anlage SNP3) sei zutreffend ausgeführt, dass der damalige Bestellungsbeschluss des jetzt wieder bestellten Verwalters nichtig sei. Ferner sei das im Beschlussprotokoll vom 15.01.2015 wiedergegebene Abstimmungsergebnis nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise habe sich nach der ersten Auszählung im Vergleich mit den anderen Kandidaten für das Verwalteramt ergeben, dass insgesamt 154 Stimmen abgegeben worden seien, obwohl nur 145 Stimmberechtigte vorhanden gewesen seien.

Im Übrigen habe im vorliegenden Falle bei objektiver Betrachtung Anlass bestanden, die Bonität des Verwalters zu prüfen, so dass die Wohnungseigentümer daher die Bestellung hätten zurückstellen müssen, bis sie Unterlagen haben, die eine entsprechende Entscheidung erlauben. Dies ergebe sich daraus, dass der Verwalter Günter K. im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 40 O 3851/14, Prozesskostenhilfe für sich beantragt habe. Eine hinreichend geordnete finanzielle Lage sei jedoch Voraussetzung eines Dienstleisters für die Betreuung einer sehr großen Wohnanlage. Zusätzlich zu den etwaigen fehlenden finanziellen Mitteln habe sich der Verwalter Günter K. in dem vorgenannten Verfahren zur Zahlung eines erheblichen Schadensersatzes verpflichtet. Gerade vor diesem Hintergrund scheine der Verwalter Günter K. nicht geeignet. Weiter sei bekannt, dass der Verwalter Günter K. lediglich eine „Büroanlaufstelle“ unter seiner Firmenadresse, F. Straße 279 a, M., angemietet habe und dort sich eines allgemeinen Telefonservice bediene, der zugleich auch für andere dort untergebrachte Kleinstfirmen parallel tätig sei. Zudem habe die Verwalterfirma K. keine festen Angestellten, die ihn bei Krankheit, Unfall oder Urlaub vertreten könnten. Tatsache sei, dass der Verwalter K. die gesamte WEG-Buchhaltung an die Hausbank München ausgelagert habe und unter seiner Firmenadresse nur eine für mehrere tätige Telefonistin zur Verfügung habe, die über keinerlei Immobilien-Verwaltungswissen verfüge. Eine ordnungsgemäße Verwaltung der vorliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft mit über 200 Einheiten sei daher nicht gewährleistet. Das Auswahlermessen der Eigentümer sei überschritten, wenn eine solche mit hohen Risiken behaftete neu gegründete Kleinst-Verwalterfirma den seit vielen Jahren bestehenden größeren Verwaltungen vorgezogen werde. Zudem erfasse die im Verwaltervertrag erwähnte Vermögensschadens-Haftpflicht-Versicherung nur eine Haftung bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten, nicht jedoch die häufiger vorkommenden Schäden aus leicht fahrlässigen Verletzungen der Pflichten. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verwalters K. wären die Eigentümer demnach auf sein privates Vermögen angewiesen, das aber offensichtlich nicht vorhanden zu sein scheine. Berechtigte Fragen der Eigentümer nach der Bonität des Verwalters K. seien von den Beiräten als unzulässige Einmischung in dessen Privatangelegenheiten abgetan worden (siehe Rundschreiben der Beiräte vom 09.01.2015, Anlage SNP 8). Es fehle auch ein Nachweis für die persönliche Geeignetheit des Verwalters K. Dieser sei vormals angestellter Geschäftsführer beim bisherigen Verwalter der Gemeinschaft, der Bayerischen Wohnungsverwaltungsgesellschaft mbH gewesen und habe während dieser Beschäftigung und seiner Bezahlung eine Konkurrenztätigkeit ausgeübt. Dieses treuwidrige Verhalten gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber habe zu einem Schadensersatzprozess gegen ihn vor dem Landgericht München I, Az. 40 O 3851/14, geführt, der mit einer Schadensersatzzahlung des Verwalters K.  beendet worden sei. Dieser Vorgang lasse nicht auf eine ausgeprägte Treuepflicht schließen und auf die erforderliche Kontinuität und Befähigung ein erhebliches Vermögen von fast 900.000,00 € pro Jahr der Eigentümer treuhänderisch zu verwalten.

Mit Schriftsatz vom 03.07.2015 trägt der Kläger weiter vor, dass ihm zwischenzeitlich zur Kenntnis gelangt sei, dass ein Haftbefehl gegen den Verwalter Günter K. in den USA vorliege (siehe Anlage K6). Allein diese Tatsache führe zu einer schwerwiegenden Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter, die sogar eine Abberufung rechtfertigen würde.

Der Kläger beantragt,

die Beschlüsse der Eigentümer in der Eigentümerversammlung vom 15.01.2015 zu TOP 3 Nr. 2. Wahlgang Bestellung des Verwalters (siehe Tenor) für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei Herr Günter K. gemäß § 24 Abs. 1 WEG berechtigt gewesen, zu der Versammlung einzuberufen (Einladung vom 31.12.2014, siehe Anlage SNP5). Die vormalige Verwalterbestellung sei erst zu einem späteren Zeitpunkt für „ungültig“ erklärt worden (siehe Anlage SNP3). In der Einladung sei bereits angekündigt gewesen, dass noch rechtzeitig vor der Verwalterwahl die jeweiligen Verwalterverträge noch gesondert übersandt werden würden (siehe Anlage SNP6). Im Vorfeld der Eigentümerversammlung hätten sodann einzelne opportunierende Eigentümer eine Kampagne gegen eine denkbare Bestellung des Herrn Günter K. gestartet und einen Rundbrief an alle übrigen Eigentümer versandt (siehe Anlage SNP7), worauf sich der Verwaltungsbeirat gehalten gesehen habe, durch Rundschreiben vom 09.01.2015 (siehe Anlage SNP8) Stellung zu nehmen. Die Eigentümer hätten sich am 15.01.2015, nach dem 23.06.2014 (Beschlussprotokoll, siehe Anlage SNP1) zum zweiten Mal, erneut für Herrn Günter K. als WEG-Verwalter entschieden. Dies hätten die Eigentümer getan in Kenntnis der besonderen Umstände des Vorprozesses des Herrn Günter K. mit seinem ehemaligen Arbeitgeber der Bayerischen Wohnungsverwaltungsgesellschaft mbH. Dabei hätten die Eigentümer auch aufgrund der bereits in der Versammlung vom 23.06.2014 gestellten Fragen auch gewusst, dass Herr Günter K. über einen erheblichen Vermögenshintergrund verfüge. Bereits im Zuge der Erörterung über seine Verwalterbestellung am 23.06.2014 habe Herr K. gegenüber den Eigentümern angegeben, über erhebliches Immobilienvermögen zu verfügen. Richtig sei, dass Herr Günter K. - dabei anwaltlich beraten - im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az.: 40 O 3851/14, zunächst einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt habe. Schließlich habe er aufgrund der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung von heute auf morgen über keinerlei Einkünfte mehr verfügt und zum damaligen Zeitpunkt mit seinem Einzelunternehmen R. C. keine nennenswerten Gewinne realisiert. Allerdings habe Herr Günter K. im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrages auch wahrheitsgemäß angegeben, dass er über unbelastetes Immobilienvermögen von größer 1,0 Mio. verfüge, wovon er ein Anwesen selbst bewohne und das andere vermietet habe. Wegen dieser Vermögensangaben habe das Landgericht München I letztlich auch den Prozesskostenhilfeantrag nicht bewilligt. Das Verfahren vor dem Landgericht München I, Az.: 40 O 3851/14 sei letztlich vergleichsweise erledigt worden. Der Betrag sei von Herrn K. auch unverzüglich nach Bestandskraft des Vergleichs an die Bayerische Wohnungsverwaltungsgesellschaft mbH gezahlt worden.

Herr Günter K. habe die streitgegenständliche Wohnungseigentümergemeinschaft seit dem Jahre 2011 ausschließlich allein betreut und dabei das Vertrauen der Mitglieder des Verwaltungsbeirats uneingeschränkt erworben, insbesondere deshalb, weil innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft ein erheblicher Sanierungsbedarf bestehe. Nach der Aufhebungsvereinbarung mit der Bayerische Wohnungsverwaltungsgesellschaft mbH und der Verwalterbestellung von Herrn Günter K. (siehe Anlagen SNP1 und SNP2) habe dieser die Wohnungseigentümergemeinschaft ab 01.07.2014 betreut. Die Buchhaltung werde von seiner Tochter, einer gelernten Steuerfachangestellten und Diplom-Betriebswirtin verantwortet. Die technische Objektbetreuung und operative Verwaltung besorge neben Herrn Günter K. dessen Schwiegersohn, Herr Lars Bibel. Richtig sei, dass Herr Günter K. bei der WEG-Buchhaltung sich der Programme und der Serviceleistungen der Hausbank München bediene, wie auch ca. 50% der übrigen Wohnungseigentumsverwalter in München. Die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft seien dort auf getrennten Konten auf Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt.

Mit Schriftsatz vom 13.07.2015 tragen die Beklagten vor, es sei falsch, dass gegen den Verwalter Günter K. in den USA ein Haftbefehl vorliege. Die Urheberschaft des als Anlage K6 vorgelegten Ausdrucks „Collier County Sheriff’s Office“ könne nicht geklärt werden.

Das Gericht hat die Akte des Landgerichts München I, Az. 40 O 3851/14, beigezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und das Protokoll vom 15.07.2015 (Bl. 76/78) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die im Tenor zitierten Beschlüsse der Wohnungseigentümer in der außerordentlichen Versammlung vom 15.01.2015 zu TOP 3 Nr. 2. Wahlgang Bestellung des Verwalters (Protokoll, siehe Anlage K1) sind auf Antrag des Klägers für ungültig zu erklären, da sie nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (§ 21 Abs. 3, 4, § 26 WEG).

Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters ist am Maßstab einer ordnungsmäßigen Verwaltung zu messen. Die Wohnungseigentümer haben nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG nicht nur einen Anspruch darauf, dass die Tätigkeit der Verwaltung diesen Grundsätzen entspricht, sondern auch darauf, dass der Verwalter selbst diesen Anforderungen genügt. Daran fehlt es, wenn ein wichtiger Grund gegen die Bestellung spricht. Zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf - unabhängig von der Rechtsform - nur bestellt werden, wer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und ausreichende Sicherheit im Haftungsfall bietet. Bei der Bestellung des Verwalters haben die Wohnungseigentümer wie bei der Abberufung einen Beurteilungsspielraum. Besteht bei objektiver Betrachtung Anlass, die Bonität des in Aussicht genommenen Verwalters zu prüfen, müssen die Wohnungseigentümer die Bestellung zurückstellen, bis sie Unterlagen oder andere Erkenntnisse haben, die eine entsprechende Entscheidung erlauben (BGH 22.06.2012, V ZR 190/11).

Nach Auffassung des Gerichts haben die Wohnungseigentümer bei der Bestellung des beigeladenen Verwalters Günter K. ihren Beurteilungsspielraum deshalb überschritten, weil sie ihre Auswahlentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage vorgenommen haben. Die Wohnungseigentümer durften die Bonität des beigeladenen Verwalters Günter K. nicht einfach unterstellen, sie mussten sie vielmehr klären. Besteht bei objektiver Betrachtung begründeter Anlass, die Bonität des Verwalters zu prüfen, halten sich die Wohnungseigentümer nur im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie diese Frage klären und ihre Entscheidung über die Bestellung auf einer Tatsachengrundlage (Unterlagen, Auskünfte, andere Erkenntnisse) treffen, die nachhaltig eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erwarten lässt (BGH 22.06.2012, V ZR 190/11).

Diesen Anforderungen sind die Wohnungseigentümer vorliegend nicht gerecht geworden. Unstreitig hat sich der beigeladene Verwalter Günter K. im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az.: 40 O 3851/14, zur Zahlung einer Geldsumme an die Klägerin, die Bayerische Wohnungsverwaltungsgesellschaft mbH, verpflichtet. Im Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 24.10.2014 des vorgenannten Verfahrens heißt es wie folgt: „(…) Sodann schließen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage folgenden unwiderruflichen Vergleich: I. Der Beklagte zahlt an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 36.000,00. Der Beklagte kann diesen Betrag in monatlichen Raten von € 4.000,00, fällig jeweils am 15. eines Monats, erstmals am 15.11.2014, zahlen. Gerät der Beklagte mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Rückstand, so ist der offenen Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Zahlt der Beklagte die ersten 6 monatlichen Raten in Höhe von jeweils € 4.000,00 (insgesamt € 24.000,00) sowie die 7. Rate in anteiliger Höhe von € 3.404,38 (insgesamt € 27.404,38) erlässt die Klagepartei den Restbetrag. Die Beklagtenpartei nimmt diesen Erlass bereits jetzt an. (…)“. Der beigeladene Verwalter Günter K. hat unstreitig im vorgenannten Verfahren vor dem Landgericht München I, Az.: 40 O 3851/14, einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, der ausweislich der beigezogenen Akte erst mit Schriftsatz vom 27.11.2014 zurückgenommen wurde. Im Vorfeld der Eigentümerversammlung vom 15.01.2015 wurde unstreitig von einzelnen Eigentümern ein Rundbrief an alle übrigen Eigentümer versandt (siehe Anlage SNP7), worauf der Verwaltungsbeirat seinerseits mit Rundschreiben vom 09.01.2015 (siehe Anlage SNP8) reagierte. In der vorgelegten Anlage SNP7 heißt es unter anderem wie folgt: „Am 24.10.2014 wurde am Landgericht München öffentlich die erwähnte Schadensersatzklage gegen Herrn K. verhandelt (Aktenzeichen 40 O 3851-14). Es ging um Schäden aufgrund von Verletzung der Treuepflicht seinem ehemaligen Arbeitgeber Baywv gegenüber. Gleich zu Beginn der Verhandlung stellte die Richterin fest, dass Herr K. zu Unrecht Prozesskostenhilfe beantragt hatte und allein diese Tatsache eigentlich ein Fall für den Staatsanwalt sei. Zum Ende der Verhandlung stimmte Herr K. einer beträchtlichen Vergleichszahlung in Raten an die Baywv/Herrn Görtz zu. (…)“. Nach Auffassung des Gerichts bestand aufgrund der vorgenannten, den Wohnungseigentümern zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 15.01.2015 bekannten Umstände bei objektiver Betrachtung begründeter Anlass, die Bonität des Verwalters zu prüfen. Besteht bei objektiver Betrachtung Anlass, die Bonität des in Aussicht genommenen Verwalters zu prüfen, müssen die Wohnungseigentümer die Bestellung zurückstellen, bis sie Unterlagen oder andere Erkenntnisse haben, die eine entsprechende Entscheidung erlauben (BGH 22.06.2012, V ZR 190/11). Dies haben die Wohnungseigentümer vorliegend jedoch nicht getan. Die Wohnungseigentümer durften die Bonität des beigeladenen Verwalters Günter K. nicht einfach unterstellen, sie mussten sie vielmehr klären. Mit der Bestellung des beigeladenen Verwalters Günter K. und der Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirats den Verwaltervertrag zu unterzeichnen haben die Wohnungseigentümer damit ihren Beurteilungsspielraum allein schon deshalb überschritten, weil sie ihre Auswahlentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage vorgenommen haben. Auf Antrag des Klägers waren damit die angegriffenen Beschlüsse für ungültig zu erklären. Die zulässige Klage war damit begründet.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 49 a Abs. 1 GKG.

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(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. (2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrig

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2012 - V ZR 190/11

bei uns veröffentlicht am 22.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 190/11 Verkündet am: 22. Juni 2012 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.

(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.

(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.

(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.

(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.

(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut

1.
der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
2.
der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
3.
der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien,
soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Fall einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.

(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.

(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.

(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.

(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.

(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 190/11 Verkündet am:
22. Juni 2012
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei der Bestellung des Verwalters haben die Wohnungseigentümer wie bei der
Abberufung einen Beurteilungsspielraum.

b) Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft kann Verwalterin einer WEG
sein.

c) Zum Verwalter einer WEG darf - unabhängig von der Rechtsform - nur bestellt
werden, wer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und ausreichende Sicherheit
im Haftungsfall bietet.

d) Besteht bei objektiver Betrachtung Anlass, die Bonität des in Aussicht genommenen
Verwalters zu prüfen, müssen die Wohnungseigentümer die Bestellung zurückstellen
, bis sie Unterlagen oder andere Erkenntnisse haben, die eine entsprechende
Entscheidung erlauben.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2012 - V ZR 190/11 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und
Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft N. -Straße 22 in K. . Sie entschieden sich auf der Versammlung am 26. September 2009 mit einer Mehrheit von 4 zu 1 für die Beizuladende als Verwalterin und gegen eine andere Firma, die ein geringeres Entgelt verlangt hatte. Die Beizuladende war am 6. April 2009 als Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt in das Handelsregister eingetragen worden und hat ein Stammkapital von 500 €.
2
Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren den Beschluss über die Bestellung der Beizuladenden als Verwalterin und in einem parallelen, inzwischen für erledigt erklärten Rechtsstreit den Beschluss über den Abschluss des Verwaltervertrags angefochten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat den Beschluss über die Bestellung der Beizuladenden als Verwalterin für ungültig erklärt (ZWE 2011, 369). Dagegen wenden sich die Beklagten mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


3
Das Berufungsgericht meint, der Zulässigkeit der Klage gegen den Beschluss über die Bestellung der Beizuladenden zur Verwalterin stehe nicht entgegen , dass die Parteien das parallele Klageverfahren gegen den Beschluss über den Verwaltervertrag für erledigt erklärt hätten. Denn der Vertrag stehe unter der stillschweigenden auflösenden Bedingung, dass der Verwalter wirksam bestellt sei. Der Beschluss über die Bestellung der neuen Verwaltung sei für ungültig zu erklären, da er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Das folge allerdings weder daraus, dass nur ein Alternativangebot eingeholt worden sei, noch daraus, dass nicht der Anbieter mit der niedrigsten Vergütung gewählt worden sei, oder daraus, dass bei der Bestellung die Vergütung und die Laufzeit des Verwaltervertrags nicht festgelegt worden seien. Die Bestellung stehe vielmehr deshalb im Widerspruch zu den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, weil die Beizuladende eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt ) sei und weil Gesellschaften in dieser Rechtsform als Verwalterinnen einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht in Betracht kämen. Das gelte hier jedenfalls deshalb, weil die Beizuladende ein Stammkapital von nur 500 € habe, erst kurz vor der Bestellung gegründet worden sei, ihr Geschäftsführer es abgelehnt habe, die persönliche Haftung zu übernehmen, und weil sie von den Beschränkungen des § 181 BGB habe befreit werden sollen, obwohl ihr Geschäftsführer gleichzeitig Geschäftsführer der elterlichen Bauträgergesellschaft sei.

II.


4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
5
1. Im Ergebnis zutreffend und von den Beklagten unbeanstandet nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beschlussanfechtungsklage gegen die Bestellung der Beizuladenden als Verwalterin nicht dadurch unzulässig geworden ist, dass der Kläger die Anfechtungsklage gegen den Beschluss über den Abschluss des Verwaltervertrags für erledigt erklärt hat. Dadurch ist dieser Beschluss zwar bestandskräftig geworden, das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Anfechtung des Beschlusses über die Bestellung der Beizuladenden als Verwalterin aber nicht entfallen. Die Beizuladende wäre ohne bestandskräftige Bestellung zur Verwalterin jedenfalls rechtlich gehindert, den Verwaltervertrag zu erfüllen (vgl. Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 26 Rn. 21 a.E. und 169).
6
2. Das Berufungsgericht hat die Bestellung der Beizuladenden auch zu Recht für ungültig erklärt.
7
a) Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters ist am Maßstab einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu messen. Die Wohnungseigentümer haben nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG nicht nur einen Anspruch darauf, dass die Tätigkeit der Verwaltung diesen Grundsätzen entspricht , sondern auch darauf, dass der Verwalter selbst diesen Anforderungen genügt (Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 146/10, NJW 2011, 3025, 3026 Rn. 11; Merle in Bärmann, WEG 11. Aufl., § 26 Rn. 40). Daran fehlt es, wenn ein wichtiger Grund gegen die Bestellung spricht (BayObLG, WE 1990, 68; OLG Stuttgart, NJW-RR 1986, 315, 317; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 26 Rn. 40; Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 26 Rn. 63). Wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich in Anlehnung an § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG nach den für die Abberufung des Verwalters geltenden Grundsätzen (OLG Stuttgart aaO; Hügel in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 26 WEG Rn. 9).
8
b) Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes verpflichtete die Wohnungseigentümer allerdings nicht ohne weiteres dazu, den Verwalter abzuberufen. Sie haben vielmehr einen Beurteilungsspielraum und dürfen von einer Abberufung absehen, wenn dies aus objektiver Sicht vertretbar erscheint (Senat , Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 f. Rn. 9 f.). Einen entsprechenden Beurteilungsspielraum haben die Wohnungseigentümer auch bei der Bestellung des Verwalters, bei der sie eine Prognose darüber anstellen müssen, ob er das ihm anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird (Elzer, ZMR 2001, 418, 423). Die Bestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung deshalb erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, das heißt, wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass sie den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellen.
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c) Hier haben die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschritten.
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aa) Das ergibt sich nicht schon daraus, dass nur ein Alternativangebot zur Auswahl gestanden hätte. Die Beschlussfassung über die Neubestellung eines Verwalters erfordert zwar die Einholung von Alternativangeboten (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10, WM 2011, 1293, 1294 Rn. 12). Wie viele Alternativangebote erforderlich sind, können die Wohnungseigentümer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums aber selbst festlegen. Er ist nur überschritten , wenn der Zweck solcher Alternativangebote verfehlt wird, nämlich den Wohnungseigentümern die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote aufzuzeigen (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10, WM 2011, 1293, 1294 Rn. 13). Anhaltspunkte dafür liegen hier nicht vor. Aus dem Protokoll der Versammlung ergibt sich, dass die Wohnungseigentümer eine Vorauswahl getroffen , intensiv über die Leistungsangebote diskutiert und damit den Zweck der Einholung von Alternativangeboten erreicht haben.
11
bb) Die Wohnungseigentümer haben ihren Beurteilungsspielraum auch nicht dadurch verletzt, dass sie nicht das preisgünstigste Angebot gewählt haben. Dazu sind sie nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung nicht verpflichtet (Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 26 Rn. 72). Sie dürfen einen Verwalter, mit dem sie gut zurechtkommen, weiterbestellen, auch wenn er etwas teurer ist als ein neuer Verwalter (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10, WM 2011, 1293, 1294 Rn. 13). Nichts anderes gilt für die höhere Vergütung einer neuen Verwaltung, die - wie hier - Zusatzqualifikationen oder Zusatzerfahrungen hat. Etwas anderes gälte nur, wenn die von dem ausgewählten Verwalter angebotenen Leistungen von den anderen Verwaltungsfirmen spürbar günstiger angeboten würden (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10, WM 2011, 1293, 1294 Rn. 13 a.E.). Daran fehlt es, wenn die Wohnungseigentümer zwischen zwei Anbietern auswählen, deren Vergütungsvorschläge am unteren Rand der aus den eingeholten Angeboten ermittelten Vergütungsspanne liegen.
12
cc) Die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums haben die Wohnungseigentümer auch nicht dadurch überschritten, dass sie über die Bestellung ohne gleichzeitige Festlegung der Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags beschlossen haben. Das ergibt sich allerdings nicht schon aus dem eher formalen Umstand, dass die Berufung des Verwalters in zwei Stufen erfolgt, der Bestellung und dem anschließenden Abschluss des Verwaltervertrags (so aber Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 26 Rn. 43; aM OLG Hamm, ZWE 2002, 486, 489). Denn die Auswahl des Verwalters wird inhaltlich wesentlich durch die wirtschaftlichen Eckpunkte des von ihm angebotenen Verwaltervertrags bestimmt. Die isolierte Bestellung des Verwalters könnte zwar bis zum Abschluss des Verwaltervertrags jederzeit durch einen entsprechenden Beschluss wieder rückgängig gemacht werden (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 26 Rn. 54). Bis dahin wäre der Verwalter aber zu den üblichen Bedingungen zur Wahrnehmung seiner Aufgabe berechtigt und verpflichtet. Welche Folgen sich aus dieser inhaltlichen Verknüpfung von Verwalterbestellung und Verwaltervertrag ergeben , bedarf hier keiner Entscheidung. Eine getrennte Beschlussfassung über die Bestellung und den Vertrag ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Wohnungseigentümer über den Abschluss des Verwaltervertrags selbst entscheiden und wenn sie beide Beschlüsse - wie hier - in derselben Wohnungseigentümerversammlung erörtern und fassen. Einwände gegen Regelungen in dem Verwaltervertrag - hier die Einwände gegen die Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB - sind dann nicht im Rahmen der Anfechtung des Bestellungsbeschlusses, sondern im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses über den Verwaltervertrag zu prüfen.
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dd) Die Wahl der Beizuladenden zur Verwalterin widerspricht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht schon deshalb den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil sie eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist.
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(1) Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss zwar nicht das Mindeststammkapital von 25.000 €, das eine GmbH nach § 5 Abs. 1 GmbHG an sich aufzubringen hat, sondern nach § 5a Abs. 1 GmbHG nur das in der Satzung vorgesehene Stammkapital aufbringen, das auch nur 1 € betragen kann. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung dieser Sonderform der GmbH davon abgesehen, eine ähnliche Möglichkeit für alle Formen der GmbH vorzu- sehen, weil „mit der Seriositätsschwelle, die in einem angemessenen Mindest- stammkapitalbetrag lieg[e], auch eine gewisse Seriosität auf die Rechtsform der GmbH insgesamt ausstrahl[e]“, deren „Prestige nicht gefährdet“ werden solle (Begründung der GmbH-Rechts-Reform 2008 in BT-Drucks. 16/6140 S. 31). Und weil bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft ein Mindeststammkapital nicht vorgeschrieben ist, muss sie ihre Firma nicht nur mit einem einfachen Rechtsformzusatz („UG“) führen, sondern, anders als die „normale“ GmbH (vgl. § 4 GmbHG), nach § 5a Abs. 1 GmbHG mit der zusätzlichen Anga- be „haftungsbeschränkt“, um das Publikum auf das unter Umständen nicht aus- reichende Stammkapital hinzuweisen (Begründung der GmbH-Rechts-Reform 2008 in BT-Drucks. 16/6140 S. 31).
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(2) Aus diesen rechtsformbedingten Besonderheiten folgt aber nicht, dass einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft generell die für einen geordneten Geschäftsbetrieb als Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft erforderliche finanzielle Ausstattung abzusprechen ist.
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(a) Der Gesetzgeber hat den Verzicht auf ein Mindeststammkapital bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft als vertretbar angesehen, „weil das Mindeststammkapital kein zwingender Bestandteil des Haftkapitalsystems der GmbH ist“ (Begründung der GmbH-Rechts-Reform 2008 in BTDrucks. 16/6140 S. 31). Deshalb darf auch eine solche Gesellschaft nach § 1, § 5a Abs. 1 GmbHG zu jedem zulässigen Zweck errichtet werden. Wäre sie von vornherein als nicht ausreichend solvent anzusehen, ließen sich die mit der Einführung dieser Form der GmbH verfolgten Gesetzgebungsanliegen, die Neugründung von Unternehmen durch eine weniger aufwendige Form der GmbH zu erleichtern und einer Flucht in ausländische Gesellschaftsformen entgegenzuwirken (Begründung der GmbH-Rechts-Reform 2008 in BT-Drucks. 16/6140 S. 25, 31), nicht erreichen.
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(b) Ob der vorgesehene Verwalter seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt , bestimmt sich nicht nach der Rechtsform, sondern nach den finanziellen Mitteln, über welche er verfügt, nach dem Kredit, den das Unternehmen in Anspruch nehmen und nach den Sicherheiten, die es stellen kann. Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft kann auch bei einem sehr niedrig angesetzten Stammkapital eine ausreichende Bonität haben, etwa weil sie selbst ausreichende andere Mittel hat oder weil sich der Geschäftsführer für die Gesellschaft verbürgt hat. Diese Bonität kann bei einem Einzelkaufmann, der nicht über ausreichendes Vermögen oder über Sicherheiten verfügt, ebenso fehlen wie bei einer „normalen“ GmbH, deren Bestellung als Verwalter aber nicht schon an der Rechtsform scheitert (BayObLG, WuM 1993, 488, 489 f.). Diese kann nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 GmbHG in das Handelsregister eingetragen werden, noch bevor das Stammkapital vollständig aufgebracht ist. Es muss bei der Bestellung einer GmbH zur Verwalterin auch nicht mehr (vollständig) vorhanden sein. Umgekehrt muss eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft nach § 5a Abs. 5 Halbsatz 2 GmbHG auch dann nicht zur normalen GmbH umfirmieren, wenn sie das Stammkapital bis zur Höhe des Mindeststammkapitals aufgefüllt hat.
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(c) Auf die Rechtsform allein abzustellen ist auch deshalb verfehlt, weil die Dienstleistungen eines Verwalters von Unternehmen erbracht werden dürfen , die die Pflichten eines Verwalters rechtlich erfüllen können und in einer Rechtsform errichtet sind, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen ist. Nicht alle diese Staaten kennen Gesellschaftsformen, bei denen die Gesellschaftsgründer zur Aufbringung eines Stammkapitals in bestimmter Mindesthöhe verpflichtet sind. Teilweise wird ein niedrigeres Stammkapital verlangt. In der Bestellung solcher Unternehmen zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft allein wegen der Unterschiede im System des Gläubigerschutzes einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung zu sehen, wäre eine nach Art. 18 AEUV unzulässige Diskriminierung und stünde zudem im Widerspruch namentlich zu der durch Art. 56 AEUV und Art. 10, 14 und 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) garantierten Dienstleistungsfreiheit. Ob die Bestellung zum Verwalter den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, darf sich bei solchen Unternehmen nicht nach der Rechtsform bestimmen , sondern beurteilt sich danach, ob sie fachlich qualifiziert und ausreichend finanziell ausgestattet sind. Ein sachlicher Grund, die deutsche haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft anders zu behandeln, ist nicht erkennbar.
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ee) Bei der Bestellung der Beizuladenden haben die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum aber deshalb überschritten, weil sie ihre Auswahlentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage vorgenommen haben.
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(1) Sie würden inhaltlich ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, bestellten sie ein Unternehmen zum Verwalter, das nicht über die dazu notwendigen finanziellen Mittel verfügt und auch keine ausreichenden Sicherheiten stellen kann (OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 433, 435; Bader in FS Seuss [1987] S. 1, 3; Elzer, ZMR 2001, 418, 423 für insolventes Unternehmen). Denn ein solches Unternehmen bietet, unabhängig davon, in welcher Rechtsform es geführt wird (Armbrüster, ZWE 2011, 372, 373), keine hinreichende Gewähr dafür, dass es auf Dauer einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten und seiner Aufgabe als Verwalter gerecht werden, insbesondere die ihm anvertrauten Gelder der Gemeinschaft getreu verwalten wird (Merkle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 26 Rn. 41; Armbrüster, ZWE 2011, 372, 373). Auch wäre nicht sichergestellt , dass die Gemeinschaft im Haftungsfall Ersatz erhält.
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(2) Wie sich die Wohnungseigentümer Gewissheit verschaffen, ob das als Verwalter in Aussicht genommen Unternehmen diesen inhaltlichen Anforderungen genügt, bestimmen sie im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums selbst. Sie sind deshalb einerseits nicht gezwungen, stets einen Bonitätsnachweis einzuholen ; sie könnten darauf etwa bei einem eingesessenen als solide bekannten Unternehmen gleich welcher Rechtsform verzichten. Die Wohnungseigentümer dürfen andererseits ein Unternehmen nicht aufs Geratewohl bestellen und sich über Zweifel an der Bonität ohne weiteres hinwegsetzen. Besteht bei objektiver Betrachtung begründeter Anlass, die Bonität des als Verwalter vorgesehenen Unternehmens - gleich welcher Rechtsform - zu prüfen, halten sich die Wohnungseigentümer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums nur, wenn sie diese Frage klären und ihre Entscheidung über die Bestellung auf einer Tatsachengrundlage (Unterlagen, Auskünfte andere Erkenntnisse) treffen, die eine nachhaltig ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erwarten lässt (Armbrüster, ZWE 2011, 372, 373).
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(3) Diesen Anforderungen sind die Wohnungseigentümer hier nicht gerecht geworden. Der Geschäftsführer der Beizuladenden hatte vor der Beschlussfassung mitgeteilt, er sei seit langem als Verwalter tätig. Seine Dienste wollte er den Wohnungseigentümer aber nicht als Einzelkaufmann, sondern durch eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft anbieten, die erst wenige Monate zuvor errichtet worden war. Er war auch nicht bereit, die persönliche Haftung für die Gesellschaft zu übernehmen. Die Stammeinlage der Gesellschaft von 500 € reichte für sich genommen nicht aus, um einen dauer- haft ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und Ersatz im Haftungsfall sicherzustellen. Eine Haftpflichtversicherung war bei der Beschlussfassung über die Bestellung nicht nachgewiesen und ist es im Übrigen auch jetzt nicht. Die - nicht berücksichtigungsfähige - Unterlage, die die Beklagten im Revisionsverfahren haben vorlegen lassen, weist nicht die Beizuladende selbst, sondern ihren Geschäftsführer als Versicherten aus. Das alles muss nicht bedeuten, dass die Beizuladende (unabhängig von ihrer Rechtsform als haftungsbeschränkter Unternehmergesellschaft ) tatsächlich keine ausreichende Bonität hat. Die Wohnungseigentümer durften aber die Bonität der Beizuladenden nicht unterstellen. Sie mussten sie vielmehr klären. Wie sie zu dem erforderlichen Kenntnisstand gelangen, entscheiden sie im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums selbst. Hier lagen ihnen nur Erkenntnisse vor, die Zweifel an der Bonität der Beizuladenden weckten. Sie durften deshalb die Bestellung der Beizuladenden auf dieser Grundlage nicht beschließen.

III.


23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland

Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.01.2010 - 9 C 339/09 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2011 - 11 S 7/10 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.