Amtsgericht München Endurteil, 18. Jan. 2017 - 481 C 11177/16 WEG

bei uns veröffentlicht am18.01.2017

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Die in der ordentlichen Eigentümerversammlung der WEG D.-straße .../N.-straße ..., M., vom 03.05.2016 zu TOP 6 („Neuwahl der Beiräte und Rechnungsprüfer“) und TOP 8 („Antrag Frau Lautenschläger – Handlauf Anbringung im Treppenhaus Nietzschestraße 27“) gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 58 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 42 % zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger machen die Ungültigerklärung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 03.05.2016 geltend.

Die Klägerin und die Beklagten bilden zusammen eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gem. Rubrum. Die Beigeladene ist deren Verwalterin. Am 03.05.2016 fand eine Eigentümerversammlung statt. Unter TOP 6 – Neuwahl der Beiräte und Rechnungsprüfer – erklärten die Wohnungseigentümer, dass sie abweichend von § 29 Abs. 1 WEG ausdrücklich die Wahl einer davon abweichenden Zahl von Beiratsmitgliedern wünschten. Darauf folgend wurden jeweils durch eigenen Beschluss die Wohnungseigentümerin Frau H. sowie die Wohnungseigentümer Herr L., Herr S1 und Herr S2 als Beirat gewählt. Jeder Beschluss kam ohne Gegenstimme mit jeweils einer Stimmenthaltung des zur Wahl stehenden Wohnungseigentümers zustande. Unter TOP 8 wurde einstimmig beschlossen: „Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Anbringung eines Handlaufes im Treppenhaus Nietzschestraße 27 über alle Geschosse gem. Vorschkag Herr F.“. Unter TOP 10 wurde die Erhöhung des monatlichen Hausmeisterentgelts um 150,00 € inkl. MWSt. mit einer Gegenstimme mehrheitlich beschlossen.

Die Kläger haben diese Beschlüsse mit Klage vom 30.05.2016, eingegangen am selben Tage, angefochten und die Klage mit Schriftsatz vom 29.06.2016, eingegangen am selben Tage, begründet. Nach gerichtlichem Hinweis auf die insoweit mangelnde Erfolgsaussicht der Klage hat der Kläger die Klage gegen den Beschluss unter TOP 10 zurückgenommen und die Klage im Übrigen aufrecht erhalten.

Die Kläger haben u.a. vorgetragen:

Die Wahl von mehr als drei Verwaltungsbeiräten unter TOP 6 entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Beschluss unter TOP 8 sei für ungültig zu erklären, da er zu unbestimmt sei. Zudem hätten weder Vergleichsangebote vorgelegen, noch habe die Auftragsvergabe auf die Verwalterin delegiert werden dürfen.

Die Kläger beantragten zuletzt

wie zuerkannt.

Die Beklagten zu 1 und der Beklagte zu 2 beantragten

Klageabweisung.

Die Beklagten zu 1 haben u.a. vorgetragen:

Zu TOP 6 bestehe die Besonderheit darin, dass die vier Beiratsmitglieder nicht durch Blockwahl, also einen Beschluss, sondern jeweils durch einzelne Beschlüsse bestellt worden seien. Allenfalls der vierte Beschluss unter TOP 6 sei für ungültig zu erklären, da erst und nur dieser Beschluss über die Bestellung des vierten Beiratsmitglieds ordnungsmäßiger Verwaltung widerspreche. Die ersten drei Beschlüsse entsprächen ordnungsmäßiger Verwaltung. Zu TOP 8 sei zwischenzeitlich ein Angebot der Hastreiter GmbH vom 15.07.2016 vorgelegt worden, wonach die – im Übrigen von den Klägern vorgeschlagene und beantragte – Maßnahme Kosten in Höhe von 1.465,82 EUR verursache (Anlage B 3). Es handle sich dabei nicht um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Eigentümer bedürfe, sondern eine Maßnahme laufender Instandhaltung und Instandsetzung. Eine solche habe der Verwalter gem. § 7 Abs. 2 lit. f) der GO auch ohne der Beschluss der Eigentümerversammlung in Auftrag geben dürfen. Der Beschluss sei auch nicht zu unbestimmt; Maße, Art der Ausführung und Gestaltung, Farbton und Material des Treppenhandlaufs müsste der Beschluss nicht zum Inhalt und Gegenstand haben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2017 und die darin erteilten Hinweise Bezug genommen.

Gründe

Der Klage war stattzugeben, da sie, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, zulässig und begründet ist.

I.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist nach § 23 Nr. 2 c GVG und § 43 Nr. 4 WEG sachlich und örtlich ausschließlich zuständig.

II.

Die Klage ist, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, begründet.

Die Klage wurde innerhalb der Ausschlussfristen des § 46 Abs. 1 WEG eingelegt und begründet.

Die unter TOP 6 gefassten Beschlüsse sind für ungültig zu erklären, da diese gegen die Regelung in § 29 Abs. 1 S. 2 WEG verstoßen, wonach der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzendem und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzer, insgesamt also aus drei Wohnungseigentümern besteht. Eine hiervon abweichende Vereinbarung wurde nicht gefasst. Auch eine entsprechende Regelung in der Teilungserklärung, wodurch von § 29 Abs. 1 S. 2 WEG abgewichen wird, liegt nicht vor. Insbesondere folgt das Gericht nicht der Argumentation der Beklagten zu 1), wonach allenfalls der vierte unter TOP 6 gefasste Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Ist ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft für ungültig zu erklären, so führt dies zur Ungültigkeit weiterer Beschlüsse, die mit dem ungültigen Beschluss in engem thematischen Zusammenhang stehen (LG Köln vom 31.01.2013 – 29 S 135/12, ZMR 2013, 379, Leitsatz 4, Randzahl 30 bei juris). Hier kommt der Rechtsgedanke des § 139 BGB zum Tragen. Aus dem Protokoll wird deutlich, dass die Wohnungseigentümer von vorneherein vier Mitglieder zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats bestellen wollten. Auf diesem Wunsch beruht jeder einzelne der darauf folgenden vier Beschlüsse über die Bestellung jeweils eines Beiratsmitglieds. Die chronologische Reihenfolge der Abstimmung enthält keine zwingende inhaltliche Aussage darüber, welche Personen unter der Voraussetzung, dass der Beirat nur aus drei Mitgliedern bestehen darf – was den Wohnungseigentümern ohnehin bekannt war –, tatsächlich in diesen gewählt worden wären. Das Gericht kann nun nicht, wie die Beklagten meinen, eine Entscheidung aufgrund der Chronologie des Protokolls treffen und unter Aufrechterhaltung der übrigen Bestellungen nur die Bestellung eines bestimmten Mitglieds, nämlich nach Auffassung der Beklagten des letzten zur Abstimmung gestellten Wohnungseigentümers, für ungültig erklären. Der enge Zusammenhang aller Abstimmungen wird hier besonders deutlich, da jedes Beiratsmitglied – mit Ausnahme der eigenen Enthaltung – einstimmig mit gleicher Anzahl aller Stimmen gewählt wurde. Mithin sind auf die Anfechtung der Kläger alle unter TOP 6 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.

Hinsichtlich TOP 8 fehlt es dem Beschluss an der erforderlichen Bestimmtheit. Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind auch sich heraus objektiv und normativ auszulegen, ohne dass auf die subjektiven Vorstellungen der bei Beschlussfassung Beteiligten ankommt (vergleiche etwa Bärmann-Merle, WEG, 13. Auflage 2015, § 23 Randnummer 62, Fußnote 208). Maßgeblich sind dabei der Wortlaut des Beschlusses und der Inhalt des Protokolls. Auf die Frage, ob der Einbau des Handlaufs eine bauliche Veränderung von Gemeinschaftseigentum im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG oder eine Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung darstellt, kommt es für die Frage der Bestimmtheit des Beschlusses nicht an. Bei Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung muss ebenso wie bei anderweitigen baulichen Maßnahmen hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Die Grundfragen der Art und Weise der Durchführung (Umfang, Finanzierung, Ablauf, Kostenvorschläge) müssen im Beschluss geregelt werden (Bärmann-Merle, a.a.O. Randnummer 56). Das Landgericht Berlin hat dies in seiner Entscheidung vom 20.01.2015 (55 S 130/14 WEG, ZWE 2016, 140) dahingehend formuliert, dass bei Durchführung von baulichen Maßnahmen die „wesentlichen Punkten, was genau gemacht werden soll und wie dies ausgeführt zu werden hat“ im Beschluss festgelegt werden müssen. Dem wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Er enthält insbesondere keine Angaben zur Art und Weise der Ausführung und keinen Kostenrahmen. Gerade ein Kostenrahmen wäre auch maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob mehrere Vergleichsangebote erforderlich sind; nach Rechtsprechung des Landgerichts München I ist dies bei größeren Sanierungen der Fall (Urteil des LG München I, Urteil vom 06.10.2014 – 1 S 21342/13, ZMR 2014, 147, Rn. 4 ff. bei juris). Auf die Anfechtung der Kläger ist der angefochtene Beschluss daher für ungültig zu erklären.

III.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, waren die Kosten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Im Übrigen waren die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 1 ZPO den Beklagten aufzuerlegen, da sie unterlegen sind. Die Quote wurde entsprechend dem im Termin vom 04.01.2017 festgesetzen Streitwert berechnet. Danach beträgt der Streitwert der Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 6 5.000,00 €, zu TOP 8 1.500,00 € und zu TOP 10 9.000,00 €, insgesamt also 15.500,00 €.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 43 Zuständigkeit


(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung


Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grun

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 22 Wiederaufbau


Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 29 Verwaltungsbeirat


(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden

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(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.

(3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.

(3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.