Amtsgericht München Endurteil, 10. Jan. 2018 - 142 C 10499/17

bei uns veröffentlicht am10.01.2018

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.01.2017 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Mercedes-Benz Sprinter, amtliches Kennzeichen PA-D8565, Fahrgestellnummei WDP9036631R610985 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit 03.02.2017 mit der Rücknahme des in Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Beklagte inserierte im Internet den Verkauf eines Gebrauchtwagens, Typ Mercedes Benz Sprinter, und gab dabei seinen Namen und seine Kontaktdaten an. Der Kläger kontaktierte den Beklagten deswegen, man traf sich und einigte sich schließlich auf den Verkauf des Fahrzeugs an den Kläger zum Preis von 4.500 €. Am späten Abend des 10.01.2017 trafen sich die Parteien in der Wohnung des Klägers; bei diesem Treffen war auch der Vater des Klägers, der Zeuge ... zugegen, und der Beklagte war zu dem Treffen mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug angereist. Unstreitig übergab der Beklagte jedenfalls bei diesem Treffen dem Kläger alle Fahrzeugpapiere und Schlüssel und überließ dem Kläger auch das Fahrzeug selbst, und es wurde ein Dokument ausgefüllt, das mit Kaufvertrag überschrieben ist und von beiden Parteien unterschrieben wurde, vom Beklagten unter der Bezeichnung „Verkäufer“. Für Einzelheiten dieses Dokuments wird auf Anlage K1 verwiesen.

Mit Schreiben vom 23.01.2017 erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben dem Beklagten gegenüber den Rücktritt wegen arglistiger Täuschung und forderte unter Fristsetzung zur Rücknahme des Fahrzeugs und Rückerstattung von 4.500 € auf. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass das Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt ist.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte selbst sei im Rahmen des Fahrzeugkaufs sein Vertragspartner gewesen; von einer dahinterstehenden dritten Person sei nie die Rede gewesen. Der Kläger trägt weiter vor, bereits in der Internetanzeige sei gestanden, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei, und der Beklagte habe ihm dies auch bei den mündlichen Verkaufsgesprächen nochmals ausdrücklich versichert.

Der Kläger trägt weiter vor, er habe den vereinbarten Kaufpreis am an 10.01.2017 den Beklagten ausbezahlt, und zwar habe er ihm 4.500 € in bar in seiner Wohnung übergeben.

Der Kläger beantragt,

  • 1.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2017 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Mercedes-Benz Sprinter, amtliches Kennzeichen PA-D8565, Fahrgestellnummer WDP9036631R610985 zu zahlen.

  • 2.festzustellen, dass sich der Beklagte spätestens seit dem 03.02.2017 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, nicht er, sondern sein Stiefvater, der Zeuge ... sei Vertragspartner des Klägers, da dieser der Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei; der Beklagte habe es nur in dessen Auftrag verkauft. Der Beklagte trägt weiter vor, er habe kein Geld erhalten, insbesondere keine 4.500 € am Abend des 10.01.2017, und bei dieser Summe handele es sich auch nur um den Nettopreis; eigentlich sei ein Bruttopreis zu zahlen. Das Fahrzeug sei ohne Garantie und Gewährleistung verkauft worden, und er habe nie behauptet, dass der Sprinter scheckheftgepflegt sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29.09.2017 und vom 08.12.2017 verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2017 und vom 08.12.2017, die klägerischen Schriftsätze vom 06.03.2017, 28.07.2017 und 04.10.2017, den Beklagtenschriftsatz vom 22.06.2017 und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 12, 13 ZPO, die sachliche Zuständigkeit aus § 23 GVG. Zulässig ist insbesondere auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs; das Feststellungsinteresse ergibt sich dabei aus der erleichterten Zwangsvollstreckungsmöglichkeit hinsichtlich einer Zug und Zug zu bewirkenden Leistung bei festgestelltem Annahmeverzug gem. § 756 Abs. 1 ZPO.

II. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 4.500 € gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Der zunächst zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist nichtig, da der Kläger seine Willenserklärung auf Abschluss dieses Kaufvertrages gem. § 123, 124 BGB wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat, so dass der Kaufvertrag gem. § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist.

1. Der Vertrag wurde zunächst zwischen den Parteien geschlossen, und nicht, wie von dem Beklagten behauptet, zwischen dem Kläger und dem Zeugen ... Denn es ist davon auszugehen, dass der Beklagte hier in eigenen Namen und nicht erkennbar als Vertreter des Zeugen ... den Vertrag abgeschlossen hat. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung wäre, dass die Willenserklärung erkennbar im Namen des Vertretenen abgegeben wird (vgl. Palandt, 77. Aufl. 2018, § 164 Rn. 1); tritt der Wille, in fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht, § 164 Abs. 2 BGB. Vorliegend haben beide Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass das Verkaufsinserat Namen und Kontaktdaten des Beklagten selbst enthielt, und keinen Hinweis auf den Zeugen .... Die Behauptung des Beklagten, er habe im mündlichen Verkaufsgespräch zumindest gesagt, im Auftrag zu handeln, wenn auch nicht für wen, ist bestritten; Beweis hierfür hat der Beklagte nicht angeboten. Der Beklagte hat auch das zwischen den Parteien aufgesetzte, mit Kaufvertrag überschriebene Dokument (Anlage K1) ausdrücklich mit dem Zusatz „Verkäufer“ unterschrieben, ist also selbst als Verkäufer und nicht nur als Vertreter aufgetreten.

2. Der Beklagte selbst war es auch, der 4.500 € vom Kläger überreicht bekam, also im Sinne des § 812 BGB diesen Betrag durch Leistung des Klägers erlangte. Zwar hat der Beklagte bestritten, das Geld vom Kläger erhalten zu haben. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger dem Beklagten am späten Abend des 10.01.2017 diesen Betrag in der Wohnung des Klägers in bar überreichte, da der Zeuge ... dies bestätigte. Die Aussage des Zeugen ... ist glaubhaft, der Zeuge ist glaubwürdig. Zwar ist der Zeuge der Vater des Klägers. Eine Verwandschaftsbeziehung zwischen Partei und Zeugen führt aber nicht automatisch dazu, dass dem Zeugen kein Glaube geschenkt werden kann. Der Zeuge ... gab in seiner Vernehmung seine Antworten ruhig und bedächtig und machte auf das Gericht den Eindruck, um möglichst genaue Erinnerung und korrekte Wiedergabe bemüht zu sein. Er schilderte sowohl Tatsachenbeobachtungen als auch inneres Geschehen und Hintergründe, beispielsweise, dass er bei dem Treffen am 10.01.2017 das Gefühl bekommen habe, dass etwas Schriftliches notwendig sei, und dass er daher das mit Kaufvertrag bezeichnete Schreiben zweimal ausgedruckt habe. Der Zeuge berichtet übereinstimmend mit dem Kläger, dass das Geld in bar übergeben wurde. Dass der Zeuge sich hierbei an 500er-Scheine zu erinnern meint, der Kläger selbst dagegen in seiner informatorischen Anhörung von Hundertern spricht, macht die Aussage des Zeugen nicht unglaubhaft; kleine Diskrepanzen sprechen eher dafür, dass keine Aussagenabsprache stattgefunden hat. An das Kerngeschehen, nämlich die Übergabe des Betrages an sich, erinnert sich der Zeuge und schildert es lebensnah.

Zusätzlich zur Aussage des Zeugen stützen weitere Indizien die Angabe des Klägers, dass die Geldübergabe stattgefunden hat. Erstens hat der Kläger durch Vorlage eines Kontoauszuges (Anlage zum Klägerschriftsatz vom 04.10.2017) belegt, dass er am 10.01.2017 tatsächlich genau 4.500 € von seinem Konto abgehoben hat. Das belegt zwar nicht, dass auch eine Geldübergabe stattgefunden hat; es handelt sich aber auch nicht um eine Summe, die man üblicherweise anlasslos abhebt. Zweitens spricht für die Übergabe des Geldes auch, dass der Beklagte dem Kläger bei derselben Gelegenheit sämtliche Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug selbst überlassen hat. Hätte er dies ohne Geldübergabe getan, hätte er keinerlei Sicherheit mehr gehabt. Eine Quittierung der Geldübergabe auf dem sogenannten Kaufvertrag ist zwar augenscheinlich unterblieben – beide Exemplare weisen einen derartigen Text nicht auf. Das Gericht hat aber den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge ... und der Kläger selbst in derartigen Geschäften wenig bewandert sind, und hält es für gut vorstellbar, dass beide nicht daran gedacht haben, eine Quittierung zu fordern, zumal sie ja auch das Fahrzeug selbst sogleich erhielten.

Der Zeuge ... der auf das Gericht ebenfalls einen glaubwürdigen Eindruck machte, konnte zur Frage der Geldübergabe keine Angaben machen; er war bei diesem Treffen nicht dabei, sondern hat nach seiner Aussage lediglich von einem Fenster mehrere Stockwerke entfernt einmal Interessenten am Fahrzeug gesehen, wobei er nicht sagen kann, ob dies der Kläger und der Zeuge ... waren. Ansonsten hat der Zeuge ... sich nach seinen Angaben nicht weiter um das Geschäft gekümmert, sondern der Beklagte habe alles geregelt. Dass der Zeuge ... ausgesagt hat, kein Geld von dem Beklagten erhalten zu haben, hat keinen Beweiswert für die Frage, ob zuvor der Kläger an den Beklagten Geld übergeben hat. Es erscheint vielmehr zumindest auch denkbar, dass dieses Geld nicht an den Zeugen ... weitergereicht wurde und er deswegen nichts davon weiß. Ein Mahnverfahren in der Sache hat der Zeuge ... entgegen der anderslautenden Erklärung des Beklagten nicht angestrengt.

3. Die Geldübergabe geschah ohne rechtlichen Grund, insbesondere stellt der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag keinen Rechtsgrund mehr dar, weil der Kläger vorliegend seine auf den Abschluss dieses Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 123, 124 BGB wirksam angefochten hat. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte das Fahrzeug bewusst fälschlich als „scheckheftgepflegt“ angeboten hat. Die entsprechende Behauptung des Klägers, die vom Beklagten bestritten wurde, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erwiesen. Der Zeuge ... hat bestätigt, dass das Onlineinserat die Angabe „scheckheftgepflegt“ enthielt. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugens und Glaubhaftigkeit seiner Aussage wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch bei der Angabe, dass die Bezeichnung „scheckheftgepflegt“ in der Anzeige enthalten war, machte der Zeuge einen bedächtigen und sorgfältigen Eindruck und schilderte lebensnah, wie sein Sohn ihm die Anzeige auf dem iPad zeigte, und woran er sich bei der Anzeige noch konkret erinnere.

Der Beklagte wusste auch nach seinen eigenen Angaben, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht scheckheftgepflegt war. Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, so dass eine Anfechtung wegen arlistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB möglich ist, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt (LG Paderborn, Urteil vom 20.10.1999, Az. 4 O 343/99, Quelle: juris). Die Anfechtung wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2017 dem Beklagten gegenüber gem. § 143 BGB wirksam und innerhalb der Frist des § 124 BGB erklärt, so dass der Kaufvertrag gem. § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist und bereits erbrachte Leistungen gem. § 812 BGB zurückzugewähren sind (vgl. Palandt, a.a.O., § 123 Rn. 25). Der Beklagte hat daher das ohne Rechtsgrund Erlangte, hier die 4.500 €, gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB an den Kläger zu zahlen.

III. Der Beklagte schuldet dem Kläger außerdem Verzugszinsen im beantragten Umfang gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 BGB bzw. § 819 Abs. 1 BGB. Die Rückzahlungsforderung wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2017 geltend gemacht und damit fällig. Einer weiteren Mahnung bedurfte es hier nicht, da die Rückzahlungsforderung auf einer arglistigen Täuschung beruht.

IV. Der Beklagte befindet sich auch in Annahmeverzug gem. §§ 293, 298 BGB aufgrund des vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens vom 23.01.2017, mit dem er zur Rücknahme des Fahrzeugs und Rückgabe des Fahrzeuges bis 03.02.2017 aufgefordert wurde und auf das er nicht reagiert hat.

V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

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Amtsgericht München Endurteil, 10. Jan. 2018 - 142 C 10499/17 zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 293 Annahmeverzug


Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 124 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im F

Zivilprozessordnung - ZPO | § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug


(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Ver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 143 Anfechtungserklärung


(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. (2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat. (

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 298 Zug-um-Zug-Leistungen


Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.

Referenzen

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.