Der Kläger begehrt Rückzahlung des geleisteten Reisepreises infolge Kündigung aufgrund eines Vulkanausbruchs in Costa Rica.
Der Kläger und dessen Ehefrau, Frau ..., buchten über das Reisebüro ... am 04.12.2014 eine Reise nach Costa Rica für den Zeitraum vom 15.03.2015 bis 27.03.2015. Der Hinflug sollte am 15.03.2015 um 21:55 Uhr von Frankfurt nach San José (über Santo Domingo) erfolgen. Die Reise bestand aus zwei Komponenten, zum einen dem „FTI - Reisearrangement/Mietwagenrundreise Costa Rica“ (Anlage K1) und zum anderen dem „FTI - Flugarrangement mit Condor nach San José Costa Rica“ (Anlage K2). Durch die Beklagte wurde ein Sicherungsschein ausgestellt (Anlage K10). Die Reise beinhaltete eine Rundreise mit Aufenthalten in örtlicher Nähe des Vulkans Turrialba, sowie einen Besuch eines Nationalparks und Aufenthalte in der Hauptstadt San José (Anlage K1).
Der Gesamtreisepreis betrug für zwei Personen 5.720,02 €. Der Reisepreis wurde vollständig von dem Kläger beglichen.
Am 13.03.2015 brach in Costa Rica der Vulkan Turrialba aus, welcher sich in einer Entfernung von ca. 80 Kilometern von der Hauptstadt San José befindet. Die hierdurch entstehende Aschewolke breitete sich bis zur Hauptstadt San José aus. Der Flugverkehr wurde am 13.03.2015 für einige Stunden gestoppt. Es erfolgte eine Evakuierung von Dörfern im Umkreis von 2 Kilometern des Vulkans. Die Menschen in der Hauptstadt San José wurden aufgefordert ihre Augen vor der Asche zu schützen. Aufgrund des Ausbruchs wurde auch die Zufahrt zu einem Nationalpark - der auf der Reiseroute des Klägers lag - gesperrt.
Ein in Costa Rica lebender Bekannter des Klägers teilte diesem am 13.03.2015 gegen ca. 19:00 Uhr mit, dass eine zweite Eruption stattgefunden habe und die Menschen teilweise Atemschutzmasken tragen würden.
Auch in den deutschen Medien wurde über den Vulkanausbruch berichtet. Auf die vom Kläger zur Kenntnis genommenen Medienberichte wird Bezug genommen („Spiegelonline“ vom 13.03.2015, Anlage K3 und „Euronews“ vom 14.03.2015, Anlage K4). Durch das auswärtige Amt wurde darauf hingewiesen, dass die Asche zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Augenreizungen und - bei entsprechender Vorerkrankung zu Atembeschwerden führen könne. Es wurde daher empfohlen, im Freien am besten eine Atemmaske zu tragen (Anlage K6).
Am Morgen des 14.03.2015 kündigten der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten die Reise nach Costa Rica für den Zeitraum vom 15.03.2015 bis 27.03.2015 (Email, Anlage K7).
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 16.06.2015 zur Rückzahlung des Reisepreises unter Fristsetzung bis 02.07.2015 auf (Anlage K8).
Dem Kläger wurde ein Betrag in Höhe von 834,72 € erstattet.
Die Ehefrau des Klägers, Frau ..., trat sämtliche Ansprüche aus der streitgegenständlichen Reise an den Kläger ab.
Der Kläger behauptet, dass seine Ehefrau einige Tage vor Reiseantritt an einer Bronchialerkrankung gelitten habe, weshalb unter anderem die Reise im Bezug auf gesundheitliche Gefährdungen der Aschewolke nicht angetreten worden sei. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe man auch mit weiteren Ausbrüchen und weiteren Eruptionen rechnen müssen, die sowohl die An - und Abreise als auch die geplante Reiserouten beeinträchtigt hätten und die Reise gestört oder undurchführbar gemacht hätten. Ferner behauptet der Kläger, dass es ihm bei der Reise gerade auf das Naturerlebnis, die Landschaft und insbesondere den Nationalpark angekommen sei, denn die vulkanische Landschaft und die Nationalparks seien die Hauptattraktionen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt zustehe. Es läge eine erhebliche Gefährdung der Reise vor, insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau. Aufgrund der Berichterstattung und der Reisehinweise habe der Kläger am Morgen des 14.03.2015 berechtigterweise von einer Gefährdung der Reise ausgehen dürfen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.885,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.03.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ..., hinsichtlich der angefallenen 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG zzgl. Pauschale für Post- und Telekommunikation und Mehrwertsteuer in Höhe von 492,54 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, dass weder die Anreise noch die Durchführung der Rundreise beeinträchtigt worden wären. Diese hätten vollständig durchgeführt werden können. Durch den Vulkanausbruch sei nur eine eng umgrenzte Region betroffen gewesen, ein Ausweichen mit dem Mitwagen sei daher möglich gewesen. Außerdem seien der Beklagten durch die Stornierung der Reise durch den Kläger Stornierungskosten in Höhe von 2.995,30 € angefallen (Anlage B2, B3).
Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Kündigung wegen höherer Gewalt nicht in Betracht komme, da keine unvorhersehbare Gefährdung vorliege. In Regionen wie Costa Rica mit insgesamt 10 Vulkanen und davon 4 aktiven Vulkanen müsse stets mit einem Ausbruch gerechnet werden. Insbesondere, da es hier im Fall - vor der Buchung der Reisenden - am 29.10.2014 das letzte Mal zu einem starken Ausbruch des Turialba Vulkans kam. Die Reisenden hätten vielmehr „sehenden Auges“ im Hinblick auf die Gefahren eines Vulkanausbruchs die streitgegenständliche Reise in Costa Rica gebucht. Soweit die ortsüblichen Risiken von Naturereignissen bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reisevertrages bestünden, würden diese gerade nicht mehr zur Kündigung berechtigen. Es sei hier eine Parallele zu ziehen zu der BGH-Rechtsprechung zur Kündigung wegen höherer Gewalt in Bürgerkriegsgebieten. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass der Kläger auf Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B1) aufgrund der Stornierung der Reise 85 % des Reisepreises zu zahlen habe.
Es wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. K. U. vom 02.05.2017, sowie durch Einvernahme der Zeugen ... (unter Verzicht auf ... und ...
Im Übrigen wird vollumfänglich auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien samt Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 16.02.2016, 07.11.2017, 27.02.2018 und 15.05.2018 verwiesen und Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung von 4.885,30 € infolge wirksamer Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt gemäß § 651 j Abs. 1 BGB.
Gemäß § 651 e Abs. 3 S. 1, 651 j Abs. 2 S. 1 BGB verliert der Reiseveranstalter mit der Ausübung der Kündigung den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Hat der Reisende bereits im Voraus gezahlt, besteht die Wirkung der Kündigung darin, dass eine Umgestaltung des Vertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis eintritt, mit der Folge, dass der Rückzahlungsanspruch darauf beruht und der Reiseveranstalter eine Entreicherung nicht geltend machen kann (BGHZ 85, 50, NJW 1983, 33; Staudinger/Staudinger (2016) Rn. 38).
1. Der Kläger macht eigene Ansprüche und Ansprüche seiner Ehefrau ... aus abgetretenem Recht geltend. Eine wirksame Abtretung liegt unstrittig vor, gemäß § 398 S. 1 BGB.
2. Gemäß § 651 j Abs. 1 BGB können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
a) Höhere Gewalt ist ein außerordentliches Ereignis, das unverschuldet von außerhalb des Betriebskreises hereinbricht und unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann (RGZ 101, 95; 117, 12). Die höhere Gewalt muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar gewesen sein. Es darf also nicht berücksichtigt werden, ob sich die höhere Gewalt inzwischen realisiert hat, sondern es muss auf die Erkenntnismöglichkeiten des Reisenden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt werden. Die höhere Gewalt muss grundsätzlich zwischen Buchung und Kündigung eintreten.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dem Vulkanausbruch des Vulkans Turrialba auf Costa Rica um ein Fall von unvorhersehbarer höherer Gewalt im Sinne des § 651 j Abs. 1 BGB. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen kam es am 12. und 13. März 2015 zu einer explosiven Aktivität des Vulkans Turrialba in deren Verlauf Lava - und Gesteinsfragmente ausgeworfen und Vulkanasche ausgestoßen wurden. Der vorliegende Vulkanausbruch stellt eine außerordentliche Naturkatastrophe dar, die durch menschliche Hand nicht zu verhindern oder einzudämmen ist.
Dem Einwand der Beklagten, dass vorliegend keine unvorhersehbare höhere Gewalt vorliege, da zum einen bei vulkanischen Regionen wir Costa Rica mit 4 aktiven Vulkanen grundsätzlich und dauerhaft von den Reisenden mit einem Vulkanausbruch zu rechnen sei, und zum anderen sich hier im Fall gerade einen Monat vor der Buchung der Reise in Costa Rica ein größerer Vulkanausbruch ereignet habe, von dem die Reisenden hätten Kenntnis haben müssen und somit „sehenden Auges der Gefahr“ die Reise buchten, kann das Gericht nicht folgen.
Zum einen muss nach Ansicht des Gerichts auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abgestellt werden, die gerade hier im Fall zur Kündigung führten und nicht auf allgemein bekannte Gefahren und örtliche Gegebenheiten, die grundsätzlich in vulkanischen Urlaubsländern vorhanden sind. Denn gemäß den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2017, die das Gericht im Wege des Urkundenbeweises § 415 ff. ZPO verwertet, muss beachtet werden, dass der hier maßgebliche Vulkan Turrialba Phasen von stärkerer Aktivität hat und Phasen von nur geringer Aktivität. Es gibt zwar bei diesem Vulkan immer wieder kleinere Ausbrüche, allerdings war der Vulkanausbruch im März 2015 gerade ein größerer, der sogar eine Aschewolke produzierte. Aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten muss nach Ansicht des Gerichts auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abgestellt werden und im Rahmen der höheren Gewalt jeder einzelne Vulkanausbruch für sich betrachtet werden. Denn allein die Kenntnis, dass es zu häufigeren kleinen Ausbrüchen kommt und dies sich auch in naher Vergangenheit so ereignete, führt nicht zu einer Vorhersehbarkeit des streitgegenständlichen Vulkanausbruchs vorliegenden Ausmaßes und konkreter Begleitumstände. Insbesondere muss auch beachtet werden, dass sich nach den Ausführungen des Sachverständigen die Ausbruchswahrscheinlichkeit von Dezember 2014 bis März 2015 gerade nicht gesteigert hat. Und auch gerade hinsichtlich des Ausbruchs des Turrialbas am 29.10.2014 konnte keine gesteigerte Ausbruchswahrscheinlichkeit für die Folgemonate festgestellt werden, da dieser auch Perioden über Monate und Jahre zeigte ohne Ausbruch.
Und zum anderen muss Beachtung finden, dass eine solche Ansicht dazu führen würde, dass sämtlichen Reisenden das Kündigungsrecht des § 651 j BGB entzogen werden würde, wenn auf grundsätzlich bestehende Gefahren von Naturkatastrophen oder allgemeine Lebensrisiken abgestellt werden würde. Dies würde dem Willen des Gesetzgebers und dem zugrunde liegenden Verbraucherschutz zuwiderlaufen, der den Parteien gerade bei unerwartetem Eintreten außergewöhnlicher Umstände ein Kündigungsrecht verschaffen wollte.
b) Eine Gefährdung der Reise gemäß § 651 j Abs. 1 BGB liegt vor. Unter Gefährdung ist vor allem die Bedrohung der persönlichen Sicherheit des Reisenden zu verstehen, nicht so sehr die Durchführbarkeit der Reise und das Noch-Vorhanden-Sein der Hoteleinrichtungen, da dafür die beiden anderen Kriterien des § 651 j BGB zur Verfügung stehen. Der Reisende muss zum Zeitpunkt der Kündigung eine Prognose anstellen, wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung eintreten könnte. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Kündigung kann dazu führen, dass eine Kündigung wegen einer Gefährdung zulässig ist, die sich später nicht oder jedenfalls nicht zum Zeitpunkt der Reise realisiert (MüKoBGB/Tonner, 7. Aufl. 2017, BGB § 651 j Rn. 14-17). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 15.10.2002 - X ZR 147/01) spielt es eine entscheidende Rolle, mit welcher Wahrscheinlichkeit das konkrete Zielgebiet des Reisenden betroffen ist, wobei grundsätzlich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit genügt. Die Erheblichkeit wurde bei einer Eintreffwahrscheinlichkeit von 1 : 4 bejaht. Demnach liegt eine zur Kündigung berechtigende Gefährdung vor, wenn es zwar überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Gefährdung nicht eintritt, aber gewisse, nicht fern liegende und von der Hand zu weisende, objektive und nicht nur auf Ängsten des Kündigenden beruhende Umstände für den gegenteiligen Geschehensablauf sprechen (MüKoBGB/Tonner, 7. Aufl. 2017, BGB § 651 j Rn. 14-17).
Da sich vorliegend der Kläger auf sein Kündigungsrecht gemäß § 651 j BGB beruft sind grundsätzlich sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen von diesem darzulegen und zu beweisen. An die Darlegungs- und Beweislast dürfen aber keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Substantiierter Vortrag anhand von Presseberichten ist ausreichend. Zwar genügt diesbezüglich grundsätzlich eine Warnung des Auswärtigen Amtes, allerdings kann aus dem Fehlen solcher Meldungen nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass keine Gefährdung vorliege (BeckOK BGB/Geib, 45. Ed. 1.11.2017, § 651 j Rn. 17-18).
Zum Zeitpunkt der Kündigung am 14.03.2015 wurde in den Onlineportalen der Medien über den streitgegenständlichen Vulkanausbruch berichtet. Nach Ansicht des Gerichts genügen die von der Klagepartei vorgelegten Medienberichte aus, um zum Zeitpunkt der Kündigung von einer Gefährdung der Reisenden bei Antritt der Reise ausgehen zu können. Es ist in diesem Zusammenhang einem Reisenden nicht zumutbar die Informationsquellen der Medienberichte zu erforschen und hieraus abzuleiten, ob es sich um Übertreibungen und Dramatisierungen handelt oder ob die tatsächlichen Gegebenheiten wahrheitsgetreu wiedergegeben werden. Zum anderen muss vorliegend auch beachtet werden, dass die Reisenden auch Kontakt mit einem in Costa Rica lebenden Bekannten aufnahmen, der ebenfalls die Zustände bestätigte.
Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen ereignete sich der Auswurf von größeren Gesteinsfragmenten nur in unmittelbare Umgebung des Vulkans, die ausgestoßene Vulkanasche wurde hingegen von den vorherrschenden Winden verdriftet. Vulkanasche hat grundsätzlich mehrere unmittelbare negative Auswirkungen. Die Sichtverhältnisse werden beeinträchtigt, durch die Asche auf dem Asphalt ergeben sich schwierige Straßenverhältnisse, es können Gesundheitsprobleme durch das Einatmen feiner vulkanischer Asche sowie vulkanischer Gase sowie Augenreizungen eintreten und Flughäfen können aufgrund der Konzentration der Vulkanasche in der Atmosphäre gesperrt werden.
Unter Heranziehung der Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zur Eintreffwahrscheinlichkeit der Gefährdung sieht das Gericht diese hier im Fall als gegeben an. Der Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass zwar eine verlässliche Aussage über erneute Ausbrüche im Zusammenhang mit dem Ausbruch am 12./13. März nicht getroffen werden kann, allerdings könne dennoch festgestellt werden, dass im Fall des Torrialba aufgrund der Signale der Überwachungsnetzwerke mit weiteren Ausbrüchen gerechnet werden musste. Darüber hinaus muss Beachtung finden, dass gerade der Reisende als Laie eine Prognose über etwaige künftige Gefährdungen durch weitere Ausbrüche oder deren Folgen anstellen musste.
3. Der Beklagten steht auch kein Entschädigungsanspruch gegen den Kläger zu gemäß § 651 j Abs. 2 S. 1, 651 e Abs. 3 S. 2 BGB, da zum Zeitpunkt der Kündigung keine Reiseleistungen der Beklagten erbracht wurden.
4. Der Beklagten steht auch aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Entschädigungsanspruch in Höhe von 85 % des Reisepreises infolge Stornierung zu. Denn unabhängig von der Frage einer wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kann ein etwaiger Entschädigungsanspruch im Rahmen des § 651 j BGB nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen pauschalisiert werden. Denn angesichts der komplizierten und differenzierten Entschädigungsregelung in § 651 e Abs. 3 S. 2 und 3 BGB kommen Pauschalierungsabreden auf Grund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf § 651 m BGB nicht in Betracht (MüKoBGB/Tonner, 7. Aufl. 2017, BGB § 651 e Rn. 16-20; Staudinger/Staudinger (2016) § 651 e Rn. 58).
5. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht hier im Fall auf § 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Zinsen beruhen auf § 288 S. 1 BGB. Die Beklagte befand sich durch die - unbestrittene - Verweigerung der Zahlung am 14.03.2015 in Zahlungsverzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
3. Die Entscheidung der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ff. ZPO.