Amtsgericht München Beschluss, 04. Nov. 2016 - 63 VI 10035/08
Gericht
Tenor
Beschluss
1. Der Antrag der Beteiligten zu 1 den Erbschein vom 28.09.2009 als unrichtig einzuziehen, wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
„Frau ... soll jedoch nur Vorerbin sein. Zu Nacherben bestimme ich ihre Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Anteilen. Dies sind derzeit:
..., geb. am 21.9.1986
..., geb. am 25.1.1990
und ..., geb. am 11.1.1994.
Die Nacherbschaft tritt ein mit dem Tode des Vorerben. Der Vorerbe ist nicht von den gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit.
IV.
Zu Ersatznacherben bestimme ich die weiteren Abkömmlinge von Frau ... nach Stämmen zu gleichen Anteilen. Sollten auch sie nicht erben werden, bestimme ich zur weiteren Ersatznacherbin meine Nichte, Frau ... geb. ..., geb. am 19.8.1964, derzeit wohnhaft ..., ersatzweise deren Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Anteilen, ersatzweise ..., zur Verwendung für das Kinderdorf in Diessen am Ammersee. Für ... ordne ich weitere Nacherbfolge an. Diese weiteren Nacherben sind deren Abkömmlinge nach gleichen Stammanteilen.
Falls Abkömmlinge von ... nicht erst Nacherben, sondern sogleich Erben von mir werden, so sind auch sie nur Vorerben und deren Nacherben sind die oben weitere bestimmten Ersatznacherben.“
„Nacherbfolge ist angeordnet.
Die Nacherbfolge tritt ein beim Tode des Vorerben.
Nacherben sind die Abkömmlinge der Vorerbin nach Stämmen zu gleichen Anteilen, derzeit:
..., geb. am 21.9.1986, ...
..., geb. am 25.1.1990, ...
..., geb. am 11.1.1994, ... München
Ersatznacherbfolge ist angeordnet.
Ersatznacherben sind die weiteren Abkömmlinge der Vorerbin nach Stämmen zu gleichen Anteilen.
Weitere Ersatznacherbin ist ..., geb. ..., geb. 19.08.1964, ..., ersatzweise deren Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Anteilen, ersatzweise ... München.
Bezüglich ... ist weitere Nacherbfolge angeordnet. Weitere Nacherben sind deren Abkömmlinge nach gleichen Stammanteilen.“
II.
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Annotations
Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend § 435 öffentlich bekannt zu machen. Mit Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden.
(2) In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen.
(3) Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird. Die Beschwerde gilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins.