Amtsgericht Mosbach Beschluss, 19. Juli 2010 - 1 M 599/10; 1 M 599/2010

bei uns veröffentlicht am19.07.2010

Tenor

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.

Gründe

 
Mit Schreiben vom 19.05.2010 beantragte die Gläubigervertreterin die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus zu Gunsten der Gläubigerin titulierten Forderungen. Sie legte vollstreckbare Ausfertigung des Titels der Gläubigerin gegen die Schuldnerin vor. Mit Schreiben vom 21.05.2010 reichte die Gerichtsvollzieherin die eingereichten Vollstreckungsunterlagen unerledigt zurück. Sie wies darauf hin, dass die vollstreckende Gläubigerin im Titel nicht aufgeführt sei. Mit Schreiben vom 02.06.2010 legte die Gläubigervertreterin eine Inkassovollmacht sowie die Bestätigung des Insolvenzverwalters bezüglich der Freigabe von Forderungen der Gläubigerin (vormals AG) vor. Die Bestätigung enthält weder ein Datum noch die Bezeichnung der titulierten Forderung.
Mit Schreiben vom 07.06.2010 wies die Gerichtsvollzieherin nochmals darauf hin, dass entweder eine Rechtsnachfolgeklausel auf den Insolvenzverwalter erforderlich sei oder aber die konkrete Bestätigung/Freigabe der Forderung durch den Insolvenzverwalter beigefügt werden müsse.
Mit Schreiben vom 11.06.2010 teilte die Gläubigervertreterin mit, dass eine Rechtsnachfolgeklausel auf den Insolvenzverwalter nicht erforderlich sei. Weitere Unterlagen wurden von ihr nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 14.06.2010 lehnte die Gerichtsvollzieherin die Durchführung des Auftrages ab, da die Identität der Parteien beziehungsweise die Rechtsnachfolge/Freigabe der Forderung nicht nachgewiesen sei.
Die Erinnerung der Gläubigervertreterin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht hat die Gerichtsvollzieherin die Durchführung des Auftrags abgelehnt. Die Gerichtsvollzieherin hat gemäß § 750 Abs. 1 ZPO die Identität der Parteien (Titel/Vollstreckung) zu prüfen. Ausweislich des Titels lautet dieser auf die Gläubigerin. Die Gläubigerin befindet sich in Insolvenz. Die von der Gläubigervertreterin vorgelegte Inkassovollmacht genügt daher allein zur Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht. Erforderlich ist die Freigabe der titulierten Forderung durch den Insolvenzverwalter.
Die Freigabe ist gesetzlich nicht geregelt, wird allerdings für zulässig erachtet. Sie erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner beziehungsweise seinem gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter (Müko-Ott/Vuia InsO § 80 Randnummer 70). Zwar bedarf die Freigabe keiner bestimmten Form, doch ist es Sache der Gläubigervertreterin die zuständige Gerichtsvollzieherin in die Lage zu versetzen, die Identität der Parteien beziehungsweise die Berechtigung zu prüfen. Dies kann die Gerichtsvollzieherin vorliegend nicht, da aus der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters weder ein Datum noch die Art und Höhe der titulierten Forderung erkennbar ist, demgemäß auch nicht, ob sich die Freigabe auf die hier gegenständliche Forderung bezieht. Die Gerichtsvollzieherin ist auch nicht gehalten Ermittlungen zu tätigen, die erforderlichen Belege hat nämlich der Gläubiger beizubringen. Die Gläubigervertreterin hat dies, trotz mehrfacher Aufforderung, nicht getan. Die Gerichtsvollzieherin hat daher den Vollstreckungsauftrag zu Recht zurückgewiesen.
Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Erinnerungsführerin waren die Kosten der Erinnerung aufzuerlegen.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Zivilprozessordnung - ZPO | § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung


(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeit

Referenzen

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.