Amtsgericht Miesbach Beschluss, 12. Feb. 2015 - (D) 1 F 313/13

published on 12/02/2015 00:00
Amtsgericht Miesbach Beschluss, 12. Feb. 2015 - (D) 1 F 313/13
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Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Antragssteller ist Eigentümer des Grundstücks S in R. Die Antragsgegnerin ist die getrennt lebende Ehefrau des Antragsstellers. Das Scheidungsverfahren ist seit 2006 anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Das Haus in der S.-straße wurde während der Ehe der Beteiligten seit dem Jahr 1998 bis zum Auszug des Antragsstellers im Jahr 2006 mit den gemeinsamen Kindern als Ehewohnung genutzt und stellte in diesem Zeitraum den Lebensmittelpunkt der Familie dar. Der Antragssteller ist im Jahr 2006 aus der S.-straße ausgezogen. Die Beteiligten leben seither getrennt.

Der Antragssteller behauptet, er habe lediglich während der Trennungszeit der Antragsgegnerin ein Nutzungsrecht für das streitgegenständliche Anwesen eingeräumt, solange die gemeinsamen Kinder noch in die Schule gingen. Nachdem die jüngste gemeinsame Tochter zwischenzeitlich das Abitur bestanden habe, sei mit Schreiben vom 18.04.2013 und nochmals mit Schreiben vom 12.06.2013 der Antragsgegnerin das Ende des Nutzungsverhältnisses mitgeteilt worden. Ein dauerhaftes Nutzungsrecht für die Antragsgegnerin sei niemals eingeräumt worden. Nachdem sich nunmehr die tatsächlichen Verhältnisse sowohl des Antragsstellers, als auch der Antragsgegnerin verändert hätten, mache er nunmehr einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB basierend auf seinem Alleineigentum an der genannten Immobilie geltend.

Weiter behauptet der Antragssteller einen Anspruch auf die Verhängung eines Betretungsverbotes gegen die Antragsgegnerin zu haben, nachdem sichergestellt werden müsse, dass die Antragsgegnerin das Anwesen nicht mehr betrete.

Der Antragssteller beantragt daher, die Antragsgegnerin zu verurteilen, das Anwesen S in R herauszugeben und das Anwesen S in R nicht mehr zu betreten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, dass ihr das alleinige Nutzungsrecht an dem Haus bis zum Ende der Trennungszeit zustehe, da der Antragssteller in Jahr 2006 ausgezogen und nicht innerhalb von sechs Monaten seine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet habe und beruft sich insoweit auf die Regelung des § 1361 b Abs. 4 BGB. Soweit seitens des Antragsstellers behauptet werde, dass eine Nutzungsvereinbarung zwischen den Beteiligten abgeschlossen worden sei, weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass insbesondere im Termin vor dem Amtsgericht M am 19.12.2007 kein Einverständnis der Antragsgegnerin dahingehend erklärt worden sei, dass das Nutzungsrecht an der S.-straße lediglich bis zum 15.09.2008 bestehen solle. Ebenso wenig sei im Rahmen des Teilvergleiches vor dem OLG München vom 19.02.2008 eine Nutzungsregelung oder Befristung des Nutzungsrechts an dem Haus S.-straße vereinbart worden. Vielmehr bestehe aufgrund des § 1361 b Abs. 4 BGB eine unwiderlegliche Vermutung dahingehend, dass der Antragssteller der Antragsgegnerin das alleinige Nutzungsrecht an der Ehewohnung für die Trennungszeit überlassen hat.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung der Beteiligten in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 08.05.14 und 18.12.14. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die jeweiligen Protokolle.

Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze.

Der zulässige Antrag war als unbegründet sowohl in Punkt 1 als auch in Punkt 2 zurückzuweisen.

Zuständig war vorliegend ausschließlich das Familiengericht. Während eines Scheidungsverfahrens besteht für einen Streit um die Ehewohnung, die Wohnungseinrichtung und sonstige Haushaltsgegenstände seit dem 01.09.2009 die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß § 23 a Abs. 1 Nr. 1 GVG, §§ 111 Nr. 5, 202 FamFG. In dieser Zeit ist eine Klage beruhend auf § 985 BGB vor dem Prozessgericht unzulässig. (Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, Rand-Nr. 123 zu § 985 sowie bereits BGH Z 67, 217).

Dem Antragssteller steht ein Anspruch auf Herausgabe der Immobilie S.-straße in R gemäß § 985 BGB nicht zu.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragssteller Alleineigentümer dieser Immobilie ist, ebenso, dass die Antragsgegnerin diese Immobilie derzeit in ihrem Besitz hat.

Zwischen den Beteiligten sind, entgegen den Darstellungen des Antragsstellers, in der Vergangenheit keine einvernehmlichen Nutzungsregelungen getroffen worden, welche durch die anwaltlichen Schreiben vom 18.04.13, bzw. 12.06.13 widerrufen oder beendet werden hätten können. Insbesondere ergibt sich nicht aus dem Protokoll vom 19.12.07 im Verfahren 1 F 586/06 die Vereinbarung eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechts an der Immobilie Sonnenmoosstraße 33. Eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten ist in diesem Termin nicht zustande gekommen. Vielmehr handelte es sich um eine einseitige Erklärung des damaligen Antragsgegnervertreters für den Antragssteller im hiesigen Verfahren, dass ein Nutzungsrecht bis einschließlich 15.09.2008 eingeräumt werde. Für die Zeit nach dem 15.09.2008 wurde weder eine einseitige Erklärung des (hier) Antragsstellers zum Nutzungsrecht bezüglich der Immobilie protokolliert, noch eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten abgeschlossen, noch eine Entscheidung des Gerichts getroffen.

Soweit in dem Teilvergleich vor dem OLG München zum Aktenzeichen: 12 OF 1316/07 (161/07, AG Miesbach) im Protokoll vom 19.02.08 das Anwesen S.-straße zur Sprache kommt, beschränkt sich dies auf die Feststellung des damals bestehenden status quo, dahingehend, dass der Wohnbedarf der (hier) Antragsgegnerin und deren Kindern durch die zur Verfügungstellung des Anwesens S.-straße gedeckt sei. Weitere Regelungen zu der Immobilie sind in diesem Teilvergleich nicht enthalten.

Der Antragsgegnerin steht in dem Rahmen des bestehenden Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gemäß § 985 BGB ein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB gegenüber dem Antragssteller zu. Dies bereits aus dem aus § 1353 BGB abgeleiteten Recht eines Ehegatten zum Mitbesitz von Haushaltsgegenständen und Ehewohnung. Auch während eines laufenden Scheidungsverfahrens besteht die Besitzberechtigung des in der ehelichen Wohnung zurückgebliebenen Ehegatten an dieser fort zum Zwecke des Schutzes des räumlich-gegenständlichen Lebensbereiches der Ehe. Ggfl. dauert dieser Schutz des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten bis zur Scheidung fort (BGH NJW 1978, 1529, OLG Celle, OLGR Celle 2000, 281). Der BGH führt hierzu in seiner Entscheidung vom 07.04.1978 (BGH a. a. O.) ausdrücklich aus: „Während eines Scheidungsrechtstreits hat bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe ein Ehegatte an der Ehewohnung, die dem anderen Ehegatten gehört, ein aus dem Wesen der Ehe folgendes Besitzrecht, solange nicht eine abweichende Entscheidung des Eheprozessgerichts ergangen ist.“ Wie oben bereits ausführlich dargelegt, besteht vorliegend weder eine Entscheidung des Eheprozessgerichts, noch eine Nutzungsvereinbarung zwischen den Beteiligten.

Darüber hinaus ist es zwischenzeitlich herrschende Meinung in der Rechtssprechung und Literatur, dass die Eigentümerrechte aus § 985 BGB, soweit es sich um das Eigentum an einer Ehewohnung handelt, durch § 1361 b BGB als „lex specialis“ verdrängt wird (Münchner Kommentar a. a. O. Rand-Nr. 122 zu § 985 BGB).

§ 1361 b BGB findet vorliegend Anwendung, da es sich hierbei um eine Regelung über alle Streitigkeiten zwischen getrennt lebenden Ehegatten handelt, soweit sie sich an der Benutzung der Ehewohnung entzünden. (Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, OLGR Bremen 1997, 180 m. w. N.). Zunächst ist als Ehewohnung jede Räumlichkeit anzusehen, die während der Ehe beiden Ehegatten gemeinsam als Unterkunft gedient hat oder die dafür nach den Umständen bestimmt war (Palandt, 73. Auflage, 2014, Rand-Nr. 6 zu § 1361 b BGB). Zum Zeitpunkt der Trennung der beteiligten Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB entsprach die Immobilie S der Definition der Ehewohnung im Sinne des § 1361 b BGB ebenso wie zum Zeitpunkt des Auszugs des Antragsstellers aus dieser Immobilie. Den Charakter als Ehewohnung hat die S.-straße erst verloren, als der Antragssteller die Endgültigkeit seines Auszugs dadurch manifestiert hat, dass er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet hat. (§1361 b Abs. 4 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt wäre eine Zuweisung der Ehewohnung nach Abs.1 und Abs. 2 des § 1361 b BGB möglich und zulässig gewesen, nach dem Zeitablauf von sechs Monaten gilt jedoch gemäß Absatz 4 die dort niedergelegte unwiderlegliche Vermutung dafür, dass der Antragssteller der in der Ehewohnung verbliebenen Antragsgegnerin das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. Die sechs- Monatsfrist beginnt mit dem Auszug des Antragsstellers, d.h. mit dem tatsächlichen Verlassen der Wohnung zur Durchführung einer Trennung im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB unter Begründung eines neuen räumlichen Lebensmittelpunktes. Diese Voraussetzungen hat der Auszug des Antragsstellers im Jahr 2006 erfüllt. Eine Rückkehrabsicht hat er binnen sechs Monaten nicht bekundet, damit greift die unwiderlegliche Vermutung des § 1361 b Abs. 4 BGB ein. Rechtsfolge des Fristablaufs ist mithin eine endgültige - bis zur Scheidung begrenzte - Nutzungsregelung (Münchner Kommentar, a. a. O. Rand-Nr. 25 zu § 1361 b BGB). Der von der Vermutung betroffene Ehegatte kann eine Änderung erst für die Zeit nach der Scheidung erreichen (a. a. O. Rand-Nr. 25).

Soweit der Antragssteller Bezug nimmt auf eine unbillige Härte, die sich für den Antragssteller ergäbe, ist darauf hinzuweisen, dass nach Eintritt der Vermutung des § 1361 b Abs. 4 BGB eine abweichende Zuweisung der ehemaligen Ehewohnung gemäß Abs. 1 oder 2 der Vorschrift nicht mehr zulässig ist und damit auch die dort niedergelegten Rechtsbegriffe und Abwägungsgesichtspunkte keine Geltung mehr erlangen können.

Soweit der Antragssteller sich auf Art. 14 GG gegebenenfalls in Verbindung mit § 242 BGB bezieht im Hinblick auf die hier vorliegende erhebliche Verfahrensdauer des Ehescheidungsverfahrens, kann dies nicht zu einer Änderung der Rechtslage gemäß § 1361 b Abs. 4 BGB führen. Für eine irgendwie geartete Billigkeitslösung bietet der Absatz 4 keinen Ansatzpunkt. Der zum 01.01.2002 eingefügte Absatz 4 soll der Rechtssicherheit dienen, indem innerhalb der Trennungszeit Klarheit über die Nutzungsverhältnisse an der Wohnung geschaffen werden. (Müko a. a. O. Rand-Nr. 25 zu § 1361 b BGB). Die Regelung des Abs. 4 entspricht darüber hinaus der bereits vorher bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wie sie oben bereits dargelegt wurde (BGHZ 71,216). Das Eigentum in seinem Grundbestand wird durch die Regelung des Abs. 4 nicht angetroffen. Geregelt wird in Abs. 4 allein die Nutzungsberechtigung für eine beschränkte Zeitdauer. Diese endet, wie sich eindeutig aus der Positionierung der Vorschrift im Gesetz ergibt, mit dem Ende der Trennungszeit, d. h. mit rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt entfällt das aus § 1361 b Abs. 4 BGB sich ergebende Nutzungsrecht der Antragsgegnerin. Das Eigentum des Antragstellers in seiner Substanz bleibt unangetastet.

Im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung war der Antrag in Ziffer 1 als unbegründet abzuweisen.

Für den geltend gemachten Anspruch auf Verhängung eines Betretungsverbotes gegen die Antragsgegnerin hat der Antragssteller eine Anspruchsgrundlage nicht benannt. Im Übrigen ergibt sich im Gegenteil dazu das Betretungsrecht der Antragsgegnerin aus dem ihr während der Trennungszeit zustehenden Nutzungsrecht an der Immobilie, wie es oben dargelegt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 FamFG. Nachdem der Antragssteller vollumfänglich unterlegen ist, waren ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Annotations

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Familiensachen sind

1.
Ehesachen,
2.
Kindschaftssachen,
3.
Abstammungssachen,
4.
Adoptionssachen,
5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.
Gewaltschutzsachen,
7.
Versorgungsausgleichssachen,
8.
Unterhaltssachen,
9.
Güterrechtssachen,
10.
sonstige Familiensachen,
11.
Lebenspartnerschaftssachen.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.