Amtsgericht Marl Beschluss, 25. Okt. 2016 - 36 F 88/16
Gericht
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin monatlichen Kindesunterhalt für das Kind H, geboren …, ab dem 01.02.2016 i.H.v. 62 €, ab dem 01.08.2016 i.H.v. 30 € bis zum 05.11.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 85 % der Antragstellerin und zu 15 % dem Antragsgegner auferlegt.
1
Gründe:
2Die Beteiligten sind verheiratet. Zwischen ihnen ist ein Scheidungsverfahren rechtshängig (AG N …). Die Antragstellerin verlangt Kindesunterhalt für die gemeinsame, 17 Jahre alte und am … volljährig werdende Tochter H, welche in ihrem Haushalt lebt und für die die Antragstellerin das staatliche Kindergeld bezieht. H absolviert seit dem 01.08.2015 eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement und erhält im ersten Lehrjahr eine Ausbildungsvergütung i.H.v. 480 € brutto bzw. 383,40 € netto sowie im zweiten Lehrjahr eine Ausbildungsvergütung i.H.v. 520 € brutto.
3Der Antragsgegner ist Angestellter der Firma B GmbH in N1. Er erzielt ein monatliches Einkommen i.H.v. 1715,49 € netto (vergleiche Verdienstabrechnung April 2016, Bl. 82 der Akte). Er hat darüber hinaus Einkünfte aus einer Nebentätigkeit bei einem Wachdienst in Höhe von monatlich 300 € Euro netto. Der Antragsgegner bewohnt das im gemeinsamen Miteigentum der Beteiligten stehende Hausgrundstück I-Straße …, welches eine Wohnfläche von 100 m2 hat. Der Antragsgegner zahlt hierfür monatliche Belastungen an die E Bank i.H.v. 557,13 € sowie 227,11 € (vergleiche Kontoauszüge Bl. 48 ff der Akte).
4Die Beteiligten haben gemeinsam einen Kredit bei der U-Bank aufgenommen, welcher noch i.H.v. 41.286,84 € valutiert (vergleiche Schreiben der U - Bank vom 26.10.2015, Bl. 52 der Akte). Der Antragsgegner zahlt den Kredit mit monatlichen Raten von 150 € zurück. Die Beteiligten sind außerdem Gesamtschuldner eines Kredites bei der W Bank in Höhe von noch 7546,16 € (vergleiche Mahnbescheid des Amtsgerichts I1, Bl. 86 der Akte), den der Antragsgegner mit monatlich 100 € bedient. Der Antragsgegner zahlt außerdem monatliche Raten i.H.v. 100 € auf einen gemeinschaftlichen Kredit der C Bank, welcher noch in Höhe von 3.898,37 € besteht (vergleiche Schreiben der I2 vom 03.03.2015, Bl. 54 der Akten). Der Antragsgegner zahlt weiter während des Zusammenlebens der Beteiligten überzahltes Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 100 € zurück.
5Mit Schreiben vom 05.02.2016 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung von monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 231,30 € auf.
6Die Antragstellerin behauptet, der Wohnwert der von dem Antragsgegner bewohnten Immobilie betrage 800 € monatlich. Die Antragstellerin ist weiter der Auffassung, die von dem Kind H bezogene Ausbildungsvergütung sei nur hälftig auf ihren Bedarf anzurechnen.
7Die Antragstellerin beantragt
81. Der Antragsgegner wird verpflichtet, einen Kindesunterhalt jeweils fällig und eingehend bis zum dritten eines jeden Monats beginnend ab April 2016 I i.H.v. 231,30 € für das ehegemeinschaftliche minderjährige Kind H, geboren …, an die Antragstellerin zu zahlen.
92. Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, einen Unterhaltsrückstand für den Zeitraum Februar und März 2016 in Höhe von jeweils 231,30 € mithin eines Gesamtunterhaltsrückstandes i.H.v. 462,60 € an die Antragstellerin zu zahlen.
10Der Antragsgegner beantragt,
11den Antrag zurückzuweisen.
12Der Antragsgegner behauptet, der Wohnwert der von ihm bewohnten Immobilie betrage lediglich 600 €. Er behauptet weiter, er sei nicht leistungsfähig. Hinsichtlich seiner Nebeneinkünfte bei einem Wachdienst ist er der Auffassung, diese seien im Hinblick auf den Eigenverdienst der Tochter H nicht anzurechnen. Er könne den Nebenverdienst jederzeit einstellen. Er habe die Nebentätigkeit nur aufgenommen, da ihm andernfalls wegen der Zahlungen auf die gemeinsamen Verbindlichkeiten nichts zum Leben bleibe.
13Der Antragsgegner beruft sich außerdem auf Verwirkung, da die Tochter H ihn beleidigt habe.
14Der Antragstellerin steht Kindesunterhalt für die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch 17 Jahre alte Tochter H aus §§ 1629 Abs. 3, 1601 BGB nur in Höhe von monatlich 62 €,nach Beginn dieser zweiten Lehrjahres am 01.08.2016 in Höhe von 30 € bis zum 18. Geburtstag am … zu. Zwar ist der Antragsgegner auch ohne Berücksichtigung der Nebeneinkünfte überwiegend leistungsfähig:
15Nettoeinkommen: 1715 €
16U Bank: -150 €
17W Bank: -100 €
18C Bank: -100 €
19Rückzahlung
20Arbeitslosengeld: -100 €
21verbleiben: 1265 €
22Selbstbehalt: 1080 €
23Leistungsfähigkeit: 185 €
24Die Tochter H ist jedoch bei einem Bedarf nach der dritten Altersstufe und ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle i.H.v. 355 € überwiegend nicht bedürftig. Denn auf ihren Bedarf ist die Ausbildungsvergütung i.H.v. 383,40 € abzüglich einer Ausbildungspauschale Höhe von 90 €, also in Höhe von 293,40 € anzurechnen. Zwar soll wegen der Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auch der betreuende Elternteil durch die nur hälftige Anrechnung der Eigeneinkünfte des Minderjährigen entlastet werden (BGH FamRZ 1988,159). Dies führt jedoch dazu, dass der betreuende Elternteil als der für den Unterhalt des Kindes Empfangszuständige Beträge erhält, die zusammen mit der Ausbildungsvergütung höher sind als der Bedarf des Kindes, obwohl der Betreuungsaufwand mit Aufnahme der Berufsausbildung in der Regel geringer geworden und somit der betreuende Elternteil schon entlastet ist (Erman-Hammermann, BGB, § 1602 BGB, Rn. 11). Zudem wird den Betreuungsleistungen der Antragstellerin durch die nur hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Barbedarf gemäß § 1612 Buchst. b Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits hinreichend Rechnung getragen. Es ist daher auch angesichts der beengten Einkommensverhältnisse des Antragsgegners die Ausbildungsvergütung in voller Höhe anzurechnen.
25Danach ergibt sich ein ungedeckter Bedarf der Tochter H ihn Höhe von gerundet (355 € -293,40 € gleich) 62 €. Nach Beginn des zweiten Ausbildungsjahres erhöht sich die Ausbildungsvergütung auf 520 € brutto, was monatlich nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge 414,83 € entspricht. Nach Abzug der Ausbildungspauschale i.H.v. 90 € verbleiben 324,83 €, so dass angesichts des Tabellenbetrages von 355 € noch 30 € zu zahlen sind.
26Der Antragsgegner ist zur Zahlung von Kindesunterhalt in dieser Höhe auch leistungsfähig. Denn die Zahlungen an die die E Bank werden zumindest teilweise durch den Wohnwert des von dem Antragsgegner bewohnten Hausgrundstückes aufgewogen. Einen etwaigen negativen Wohnwert kann der Antragsgegner aus seinen Nebeneinkünften tragen.
27Soweit der Antragsgegner sich auf den Einwand der Verwirkung beruft, ist dieser gemäß § 1611 Abs. 2 BGB auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
28Mit Eintritt der Volljährigkeit der Tochter H am … verringert sich ihr Bedarf nach der vierten Altersstufe und ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle durch die volle Anrechnung des Kindergeldes auf 326 €, den sie mit anrechenbaren Einkünften in Höhe von monatlich 324,83 € im Wesentlichen decken kann.
29Rechtsbehelfsbelehrung:
moreResultsText
Annotations
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
- 1.
die Eltern getrennt leben oder - 2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.