Amtsgericht Marbach Beschluss, 08. Dez. 2015 - 2 M 243/15

published on 08.12.2015 00:00
Amtsgericht Marbach Beschluss, 08. Dez. 2015 - 2 M 243/15
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Tenor

1. Der Antrag des Schuldners vom 23.11.2015 auf Anordnung befristeter Unpfändbarkeit gem. § 850 l ZPO wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO wird zurückgewiesen.

3. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Am 23.11.2015 beantragte der Schuldner die Anordnung befristeter Unpfändbarkeit seines Kontoguthabens auf dem Pfändungsschutzkonto bei der ... Bank AG.
Der Schuldner begründet seinen Antrag damit, sein Einkommen wäre bereits an der Quelle gepfändet und auf das gepfändete Konto würde nur der unpfändbare Einkommensrest eingehen.
Die Anordnung der befristeten Unpfändbarkeit setzt voraus, dass bisherige Pfändungsmaßnahmen ergebnislos waren und künftige Maßnahmen aussichtslos sind.
Der Schuldner konnte vorliegend zwar den Nachweis erbringen, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind.
Jedoch ist nicht glaubhaft gemacht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.
Soweit sich der Schuldner unter Berufung auf den Beschluss des AG Heilbronn vom 05.01.2012, 10 M 151/12 allein darauf bezieht, dass bereits eine Quellenpfändung vorliegt, kann dem nicht gefolgt werden.
Der Gesetzgeber stellt an die Prognose keine geringen Anforderungen, sondern bejaht eine solche in Fällen wie der Berufsunfähigkeit des Schuldners, wenn kurz- oder mittelfristig Besserungen nicht zu erwarten sind oder wenn sich der Schuldner als Empfänger von Sozialleistungen erfolglos um einen Arbeitsplatz bemühte (BTDrs 16/7615 S. 17).
Wenn bereits bei einem mittellosen Schuldner mit pfändbaren Zahlungseingängen auf dem Konto des Schuldners wie Steuererstattungen nach der Lebenserfahrung gerechnet werden kann (BTDrs 16/7615 S. 17), sind solche insbesondere im Fall eines erwerbstätigen Schuldners zu erwarten. Der Gesetzgeber hat überdies mit der pauschalierten Freigabeentscheidung im Verfahren nach § 850 k IV ZPO die Möglichkeit geschaffen, einer Doppelpfändung des Gläubigers von Arbeitseinkommen und Kontoguthaben zu begegnen (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10 -, BGHZ 191, 270-276).
Der Gläubiger wurde zum Antrag gehört und trat diesem entgegen.
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Dem Antrag des Schuldners nach § 850 l ZPO war daher nicht zu entsprechen.
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Der hilfsweise gestellte Antrag nach § 765 a ZPO war ebenfalls zurückzuweisen.
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Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Maßnahme wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Hierzu hat der Schuldner auch nicht vorgetragen.
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Es sind allenfalls Härten, die jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit sich bringt und mit denen sich der Schuldner abfinden muss.
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Die Kostenschuld folgt aus § 788 ZPO.
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(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

Annotations

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.