Amtsgericht Ludwigsburg Urteil, 20. Juli 2006 - 1 F 50/06

published on 20/07/2006 00:00
Amtsgericht Ludwigsburg Urteil, 20. Juli 2006 - 1 F 50/06
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Tenor

1. Die am 27.5.2005 vor dem Standesbeamten des Standesamts in Ludwigsburg geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

2. ....

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwerte:

Ehesache EUR 3900

Versorgungsausgleich EUR 1000

Gründe

 
1.
Die Parteien, beide deutscher Staatsangehörigkeit, haben am 27.5.2005 vor dem Standesamt in Ludwigsburg die Ehe geschlossen.
Sie haben keine gemeinsamen minderjährigen Kinder.
Der Antragsteller beantragt, die Ehe zu scheiden.
Die Antragsgegnerin tritt diesem Antrag entgegen.
Das Gericht geht aufgrund der persönlichen Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass sie spätestens seit November 05 getrennt leben. Am 9.11.05 hat der Antragsteller nämlich seine Anwältin aufgesucht, um die Scheidung einzureichen.
Die Ehe kann jedoch nach Ansicht der Familienrichterin im vorliegenden Fall gemäß § 1565 Absatz 2 BGB bereits vor Ablauf des Trennungsjahrs geschieden werden.
Die Fortsetzung der Ehe würde nämlich für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person der Antragsgegnerin liegen, eine unzumutbare Härte darstellen:
Bereits wenige Monate nach der Eheschließung wurde die Antragsgegnerin verhaftet, um eine 8-monatige Haftstrafe wegen Betrugs zu verbüßen. Das Gericht ist aufgrund der vorgelegten Korrespondenz der Parteien nach der Inhaftierung der Antragsgegnerin und den glaubhaften Angaben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 20.4.06 zu der Überzeugung gelangt, dass die Antragsgegnerin ihren Mann nicht über die rechtskräftige Verurteilung und die drohende Inhaftierung informiert hatte, so dass er von der Situation völlig überrascht wurde. Demgegenüber ist die Behauptung der Antragsgegnerin, dass ihr Mann von den Verurteilungen gewußt habe, nicht glaubhaft.
Die Antragsgegnerin konnte dem Gericht keine nachvollziehbare Erklärung für die vielen Stellen in ihren Briefen geben, in denen sie zugibt, einen riesengroßen Fehler gemacht zu haben, weil sie mit ihrem Mann nicht darüber geredet habe. Als sie mit diesen Passagen ihrer Briefe konfrontiert wurde, hat sie teilweise eingeräumt, dass ihr Mann nicht vollständig über alles informiert gewesen sei, weil sie wegen seiner Aggressivität Angst vor ihm gehabt habe. Von den Verurteilungen habe er aber gewusst. Die Antwort auf die Frage, was sie ihm denn dann verschwiegen habe, blieb die Antragsgegnerin allerdings schuldig. Die Familienrichterin glaubt daher dem Vorbringen des Antragstellers, dass er von der anstehenden Haftstrafe nichts gewusst habe. Dann liegt nach Ansicht der Familienrichterin eine Ausnahmesituation im Sinn des § 1565 Absatz 2 BGB vor, die auch wegen der sehr negativen Außenwirkung einer Inhaftierung des Ehepartners das "Weiter-miteinander-verheiratet sein" für den Antragsteller unzumutbar hart macht.
10 
Die Ehe war daher auf den Antrag des Antragstellers gemäß § 1565 Absatz 2 BGB zu scheiden.
2.
....
3.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
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(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten

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(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.