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(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)
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Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgeblicher Gesichtspunkt für diese Entscheidung ist, welche der Parteien – ohne das erledigende Ereignis – nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen gehabt hätte. Diese Abwägung führt dazu, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
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I. Die Klägerin verlangt die Entfernung einer Parabolantenne.
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Die Klägerin vermietete an die Beklagte, eine Tschechin mit deutscher Staatsangehörigkeit, mit schriftlichem Mietvertrag vom 4.6.1992 eine Vierzimmerwohnung in dem mit einer auch den Empfang deutscher und ausländischer Rundfunksendungen zulassenden Gemeinschafts-Satelliten-Anlage versehenen Anwesen zu Wohnzwecken. Im Mietvertrag heißt es unter den Allgemeinen Vertragsbestimmungen Nummer 6 Abs. 1f:
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„(…) bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er Antennen anbringen möchte.“
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Die Beklagte betreibt auf dem Balkon der angemieteten Wohnung ohne Erlaubnis der Klägerin eine Parabolantenne, die sie trotz Aufforderung durch die Klägerin nicht entfernte. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte verstoße gegen die – wirksame – Regelung in Nummer 6 Abs. 1f Mietvertrages; ein Anspruch der Beklagten auf Duldung der Antenne läge nicht vor. Der Beklagten stünde eine Vielzahl deutscher Programme zur Verfügung, über die sie sich informieren könne. Die Klägerin hatte beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Parabolantennenanlage, angebracht auf dem Balkon der Wohnung im Haus 2. OG rechts, auf Dauer zu entfernen. Die Beklagte hatte dagegen beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, ein schützenswertes Interesse der Vermieterin an der Entfernung der Antennenanlage sei nicht gegeben.
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Nachdem die Beklagte aus der von der Klägerin angemieteten Wohnung ausgezogen ist, haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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II. Nach bisherigem Sach- und Streitstand ist ungeklärt, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein vertraglicher Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne aus den §§ 541, 549 BGB bzw. ein gesetzlicher Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zusteht.
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1. Das Aufstellen der Parabolantenne würde für sich genommen keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellen. Zwar macht Nummer 6 Abs. 1f der Allgemeinen Vertragsbestimmungen das Anbringen einer Antenne von einer vorherigen Zustimmung des Vermieters abhängig. Das bloße Aufstellen einer Antenne ist dagegen nicht genehmigungsbedürftig. Vorliegend blieb trotz des gerichtlichen Hinweises in der Verfügung vom 16.3. 2004 unklar, ob die Antenne auf dem Balkon (fest) angebracht ist oder lediglich aufgestellt. Die Klausel kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass jeglicher Gebrauch einer eigenen Antenne zustimmungsbedürftig sein soll. Zum einen müssten diesbezügliche Unklarheiten zu Lasten der Klägerin als Verwenderin der Klausel gehen. Zum anderen wäre die Klausel bei dieser Auslegung unwirksam, da sie dann mit wesentlichen Grundgedanken des § 535 Abs. 1 BGB nicht zu vereinbaren wäre. Nach § 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Bei der Überlassung einer Wohnung samt Balkon beinhaltet die Gebrauchsüberlassungspflicht auch, dass der Mieter die Balkonfläche in der Weise nutzen kann, dass er sich dort aufhalten und dort Gegenstände, die er zur eigenbestimmten Nutzung der Mietsache benötigt, belassen kann, sofern nicht in die Substanz der Mietsache eingegriffen wird (vgl. hierzu beispielhaft AG Homburg in DWW 1994, 52–53), die Mietsache nachhaltig verändert wird oder die Nutzung sonst störend ist.
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2. Die Klägerin könnte einen Beseitigungsanspruch insoweit nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn tatsächlich eine Substanzverletzung oder eine sonst nachteilige Veränderung der Mietsache vorliegen würde. Soweit es eine nachteilige Veränderung der Mietsache betrifft, kann diese zwar auch in einer lediglich optischen Veränderung liegen (so auch LG Dortmund in ZMR 1993, Nr. 3, I); dazu müsste aber – was ungeklärt ist – die Parabolantenne derartig unästhetisch wirken, dass damit der Gesamteindruck des Anwesens maßgeblich negativ verändert wäre (ähnlich Amtsgericht Lörrach, Urteil vom 12.11.2002, Geschäftsnummer 1 C 1412/02; vgl. auch LG Mannheim in ZMR 1992, 342–343 [=WM 1992, 469]). Anderenfalls läge die Nutzung des Balkons als Stellplatz für die Parabolantenne nur dann außerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs, wenn es sich um eine störende Nutzung handeln würde. Das indes ist zu verneinen. Störend in diesem Sinne wäre die Nutzung nur dann, wenn entweder konkurrierende Gebrauchsrechte von Mitmietern oder aber solche der Klägerin selbst unmittelbar nachteilig betroffen wären. Anhaltspunkte dafür, dass Mitbewohner des Anwesens, in dem sich die Wohnung der Beklagten befindet, durch die Parabolantenne in ihren vertraglichen Nutzungsrechten beschränkt werden, sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin selbst in ihren Gebrauchsmöglichkeiten eingeschränkt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht für die Annahme einer von der Beklagten ausgehenden Störung nicht aus, dass sich die Klägerin als Großvermieterin bei einem Belassen der Parabolantennen entsprechenden Anfragen anderer Mieter ausgesetzt sieht. Zum einen kann die Klägerin darauf verweisen, dass es sich bei der Entscheidung des Gerichts um eine Einzelfallentscheidung handelt; zum anderen ist es der Klägerin nicht verwehrt, in individuell ausgehandelten Vereinbarungen im Sinne des § 305b BGB (n.F.) auch das Verbot des Aufstellens von nicht störenden Antennenanlagen mietvertraglich zu regeln, mit der Folge, dass dann – und nur dann – das Aufstellen einer Parabolantennenanlage als Sondernutzung der Mietsache zu qualifizieren wäre, die nur nach Genehmigung durch den Vermieter zulässig wäre. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, es sei eine Abwägung der Vermieterinteressen gegen die Mieterinteressen vorzunehmen, bei der die Interessen der Mieter deshalb zurückzustehen hätten, weil diese ihr Informationsinteresse über die bestehende Gemeinschaftsantennenanlage befriedigen könnten. Einer solchen Interessenabwägung bedarf es nur dann, wenn sich die begehrte Nutzung nicht im Rahmen des vertraglichen Mietgebrauchs hält. Vorliegend würden aber die Interessen der Klägerin an der Entfernung einer nicht vertragsgerechten Parabolantenne ein (angebliches) Informationsinteresse der Beklagten überwiegen. Zum einen hat die Beklagte trotz des gerichtlichen Hinweises in der Verfügung vom 16.3.2004 nicht behauptet, dass mit der von ihr betriebenen Antennenanlage überhaupt ein tschechischer Sender zu empfangen ist. Zum anderen ist nicht dargetan, dass der Beklagten andere zumutbare Möglichkeiten, Informationen in tschechischer Sprache – etwa über in das Internet eingespeiste TV-Programme – verschlossen sind.
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3. Angesicht der weitgehenden Unaufklärbarkeit des Sachverhalts erscheint eine Aufhebung der Kosten angemessen.
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