Amtsgericht Langenfeld (Rheinland) Beschluss, 31. März 2015 - 42 F 108/13
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass Maßnahmen nach den §§ 1666, 1667 BGB derzeit nicht erforderlich sind.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 3.000,00 €
1
Gründe:
2Konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, die eine Maßnahme nach den §§ 1666, 1667 BGB erforderlich machen würden, sind derzeit nicht ersichtlich. Auch Hinweise auf eine latente Kindeswohlgefährdung liegen derzeit nicht vor.
3Seit dem Erlass der einstweiligen Anordnung im Verfahren 42 F 81/13 im Mai 2013 sind inzwischen fast zwei Jahre vergangen. Zum Zeitpunkt der damaligen Anordnung sowie ihrer Aufrechterhaltung mit Beschluss vom 4.7.2013 ging das Gericht (entgegen der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 7. April 2014) davon aus, dass sich aus dem im Bericht des Jugendamtes vom 22. Mai 2013 dargestellten Sachverhalt und der psychiatrischen Stellungnahme des Arztes Dr. I vom 2.5.2013 akute Gefahren für das Leben und die physische und psychische Gesundheit des Kindes durch krankheitsbedingte aggressive Impulsdurchbrüche der Mutter sowie Spannungen und Aggressionen zwischen den Eltern im Beisein des Kindes ergeben, die die vorläufige Anordnung einer Ergänzungspflegschaft im Eilverfahren erforderlich machen. In dem Gutachten im vorliegenden Hauptsacheverfahren sollte die Frage beantwortet werden, ob und inwieweit zur Sicherung des Kindeswohls Eingriffe in das Sorgerecht der Eltern erforderlich sind oder ob mildere Maßnahmen (ggf. welche?) ausreichen, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Die bei der Mutter aufgetretene psychische Erkrankung sollte in die Untersuchung einbezogen werden. Die Ablehnung der vom Gericht bestellten Sachverständigen sowie die Ablehnung der Gutachtenerstellung durch die einzige von den Eltern akzeptierte Sachverständige wegen Überlastung führten dazu, dass bis heute ein Gutachten nicht vorliegt.
4Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der darauf folgenden Abänderung der einstweiligen Anordnungen durch das Oberlandesgericht vom 23.06.2014 war U in den Haushalt ihrer Eltern zurückgekehrt. Von einer erneuten Herausnahme des Kindes - ausschließlich zum Zweck der Begutachtung durch einen von den Eltern abgelehnten Sachverständigen - hat das Gericht abgesehen, da sie dem Kindeswohl voraussichtlich geschadet hätte und ohne die von den Eltern verweigerte Mitarbeit eine sachgerechte Begutachtung auch nicht möglich gewesen wäre.
5Außerdem stellt sich die Situation gegenwärtig anders dar als im Jahr 2013. Schon das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss im Juni 2014 festgestellt, dass die psychische Situation der Kindesmutter sich nach Auskunft ihres behandelnden Psychiaters stabilisiert hat. Er halte sie derzeit für stabil und belastbar. Die Absetzung der einst zur Verbesserung der Impulskontrolle verschriebenen Medikamente im Oktober 2013 habe er mitgetragen. Das Oberlandesgericht hat dargelegt, dass das Verhältnis der Eltern zueinander sich deutlich verbessert habe. Im Auftreten demonstrierten sie Einigkeit und Zusammenhalt. Der gemeinsame Kampf um ihre Tochter scheine sie zusammengeschweißt zu haben.
6In der seither vergangenen Zeit hat die Situation sich offenbar weiter verbessert. Die Eltern haben die Auflagen des Oberlandesgerichts erfüllt. Auffälligkeiten, die auf eine Gefahr für das Kind hindeuten könnten, haben sich in der Zwischenzeit nicht gezeigt. Hinsichtlich der gegenwärtigen Situation wird auf die Stellungnahme des Jugendamtes vom 6.2.2015 verwiesen. U besucht den Kindergarten und ist in der Gruppe gut integriert. Die Gruppenleiterin hat dem Jugendamt gegenüber erklärt, dass sie U altersgemäß im Entwicklungsstand beurteile und sie keine kindeswohlgefährdenden Anzeichen hätte feststellen können. Auch die in der Familie eingesetzten Familienhelfer konnten keine kindeswohlgefährdenden Momente feststellen, die ambulante Hilfe wurde deswegen zum 31.01.2015 eingestellt.
7Die psychische Erkrankung der Kindesmutter kann vom Gericht ohne die Hilfe eines Sachverständigen nicht eingeschätzt werden. Auswirkungen dieser Erkrankung auf das Kind sind gegenwärtig aber nicht erkennbar. Das Gericht geht davon aus, dass eine etwaige Verschlechterung der Situation im Umfeld des Kindes, z.B. im Kindergarten, auffallen würde und das Jugendamt Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung dem Gericht mitteilen würde.
8Das Gericht wird diese Entscheidung gem. § 166 Abs. 3 FamFG in einem angemessenen Zeitabstand überprüfen.
Annotations
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere oder Wertgegenstände zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach den §§ 1843 bis 1845 einem Betreuer obliegen; die §§ 1842 und 1849 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, dass die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.
(4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlasst hat.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere oder Wertgegenstände zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach den §§ 1843 bis 1845 einem Betreuer obliegen; die §§ 1842 und 1849 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, dass die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.
(4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlasst hat.
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 27.05.2013 wird aufrechterhalten.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 1.500 EUR
1
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB, 49 ff. FamFG.
3Die getroffene Eilmaßnahme muss Bestand haben, um dem Kind drohende Gefahren abzuwenden. Alternative Vorgehensweisen setzen im konkreten Fall eine umfassende Abklärung der Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern oder anderer Bezugspersonen zur Wahrnehmung der Pflege und Erziehung des Kindes voraus. Das Gericht beabsichtigt, das dafür erforderliche Sachverständigengutachten, das sowohl psychiatrischen wie familienpsychologischen Sachverstand erfordert, in einem Hauptsacheverfahren einzuholen.
4Die im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Aufklärungs- und Prüfungsmaßnahmen haben gezeigt, dass die Eltern des Kindes bisher nicht in der Lage waren, ihr Verhalten gegeneinander und gegenüber dem Kind so zu steuern, dass eine Kindeswohlgefährdung vermieden wurde. Die bereits in den Jahren 2011 und 2012 dem Jugendamt L bekannt gewordenen Probleme (insoweit wird auf den Antragsschriftsatz vom 22. Mai 2013, Bl. 2 ff. GA hingewiesen) sind zwar durch eine Kur der Kindesmutter mit dem Kind in der H Klinik in D vom 22.5. bis 2.7.2012 erfolgreich therapiert worden (ärztlicher Entlassungsbericht vom 17.07.2012), die für erforderlich gehaltene spezielle Weiterbehandlung (Psychotraumatherapie) ist jedoch von der Kindesmutter abgebrochen worden. Die positiven Auswirkungen des Kuraufenthaltes sind entfallen. Es ist bereits eine Beeinträchtigung der Entwicklung der Kindes eingetreten. Schon vor der Inobhutnahme hat der Kindergarten dem Jugendamt mitgeteilt, U verweigere häufiger das Essen, zeige aggressives Verhalten gegenüber anderen Kindern und Erzieherinnen, wenn diese ihr Grenzen setzten, halte bei jeder schnellen Bewegung oder einem etwas lauteren Ton die Hände über ihren Kopf und zucke zusammen (S. 3 des Schriftsatzes des Jugendamtes vom 22.05.2013, Bl. 4 GA).
5Die zu dem Beschluss des Gerichts vom 27. Mai 2013 führende Situation der Beteiligten ist in der Antragsschrift vom 22. Mai 2013 und der zugrundeliegenden psychiatrischen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises X vom 2.5.2013 wiedergegeben. Hierauf wird verwiesen (Bl. 2 - 14 GA). Nach einem aktuellen Bericht der LVR-Klinik vom 31.05.2013 (Bl. 100 GA) sind bei der Kindesmutter die aktuellen Diagnosen
6- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ
7- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
8festgestellt.
9Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2013 durch Anhörung der Eltern des Kindes, des Jugendamtes, der Ergänzungspflegerin, des Verfahrensbeistandes, der in der Vergangenheit in der Familie tätigen Familienhelferin und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. I einen Eindruck über die Familiensituation verschafft. Danach und nach dem Akteninhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kindesmutter wegen ihrer Erkrankung gegenwärtig nicht in der Lage ist, U so zu betreuen, dass das Kindeswohl ausreichend gesichert ist. Beim Kindesvater sind vergleichbare Störungen zwar nicht festzustellen, er ist jedoch nicht in der Lage, U gegenüber dem Verhalten seiner Ehefrau abzuschirmen und seinerseits eine kindeswohlgerechte kontinuierliche Entwicklung des Kindes sicherzustellen. Bei einer Rückkehr zu den Eltern wäre U allein wegen der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters häufig mit der Kindesmutter allein.
10Das von den Eltern vorgelegte Privatgutachten reicht nicht aus, die von der Familienhelferin und dem Arzt Dr. I überzeugend und nachvollziehbar dargelegte Gefahr für U auszuschließen. Das Gutachten beruht auf einem standardisierten Verfahren. Die Antworten der Eltern im Gespräch mit den Sachverständigen und in den verwendeten Fragebögen sind dem Gutachten nicht beigefügt. Die Sachverständigen haben die Eltern erst nach der Inobhutnahme des Kindes kennengelernt, während die Familienhelferin die Eltern und das Kind über einen längeren Zeitraum begleitet hat.
11Eine Änderung der einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, eine Verwandte des Kindes als Ergänzungspflegerin einzusetzen und das Kind z.B. bei seiner Großmutter unterzubringen hält das Gericht schon deshalb nicht für hilfreich, weil U, die bereits Auffälligkeiten zeigt und sich nach der Inobhutnahme gerade in ihrer neuen Umgebung eingelebt hat, dann wiederum ihre Umgebung und die Bezugspersonen wechseln müsste, außerdem statt von Fachkräften von Laien betreut werden würde. Es ist auch damit zu rechnen, dass bei einer Verwandtenunterbringung die Kindesmutter weiterhin starken Einfluss auf die Entwickung des Kindes haben würde. - In ihrer gegenwärtigen Umgebung hat U sich nach den Angaben des Verfahrensbeistands und der Ergänzungspflegerin gut eingelebt, sie machte bei einem Besuch einen fröhlichen Eindruck.
12Die Begründung einer Vormundschaft für das Kind kommt nach §§ 1773 BGB nicht in Betracht, da den Eltern nur ein Teil des Sorgerechts entzogen worden ist.
13Rechtsbehelfsbelehrung:
14Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Langenfeld, Hauptstr. 15, 40764 Langenfeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
15Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Langenfeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
16Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.
