Amtsgericht Langenfeld (Rheinland) Beschluss, 31. März 2015 - 42 F 108/13


Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass Maßnahmen nach den §§ 1666, 1667 BGB derzeit nicht erforderlich sind.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 3.000,00 €
1
Gründe:
2Konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, die eine Maßnahme nach den §§ 1666, 1667 BGB erforderlich machen würden, sind derzeit nicht ersichtlich. Auch Hinweise auf eine latente Kindeswohlgefährdung liegen derzeit nicht vor.
3Seit dem Erlass der einstweiligen Anordnung im Verfahren 42 F 81/13 im Mai 2013 sind inzwischen fast zwei Jahre vergangen. Zum Zeitpunkt der damaligen Anordnung sowie ihrer Aufrechterhaltung mit Beschluss vom 4.7.2013 ging das Gericht (entgegen der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 7. April 2014) davon aus, dass sich aus dem im Bericht des Jugendamtes vom 22. Mai 2013 dargestellten Sachverhalt und der psychiatrischen Stellungnahme des Arztes Dr. I vom 2.5.2013 akute Gefahren für das Leben und die physische und psychische Gesundheit des Kindes durch krankheitsbedingte aggressive Impulsdurchbrüche der Mutter sowie Spannungen und Aggressionen zwischen den Eltern im Beisein des Kindes ergeben, die die vorläufige Anordnung einer Ergänzungspflegschaft im Eilverfahren erforderlich machen. In dem Gutachten im vorliegenden Hauptsacheverfahren sollte die Frage beantwortet werden, ob und inwieweit zur Sicherung des Kindeswohls Eingriffe in das Sorgerecht der Eltern erforderlich sind oder ob mildere Maßnahmen (ggf. welche?) ausreichen, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Die bei der Mutter aufgetretene psychische Erkrankung sollte in die Untersuchung einbezogen werden. Die Ablehnung der vom Gericht bestellten Sachverständigen sowie die Ablehnung der Gutachtenerstellung durch die einzige von den Eltern akzeptierte Sachverständige wegen Überlastung führten dazu, dass bis heute ein Gutachten nicht vorliegt.
4Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der darauf folgenden Abänderung der einstweiligen Anordnungen durch das Oberlandesgericht vom 23.06.2014 war U in den Haushalt ihrer Eltern zurückgekehrt. Von einer erneuten Herausnahme des Kindes - ausschließlich zum Zweck der Begutachtung durch einen von den Eltern abgelehnten Sachverständigen - hat das Gericht abgesehen, da sie dem Kindeswohl voraussichtlich geschadet hätte und ohne die von den Eltern verweigerte Mitarbeit eine sachgerechte Begutachtung auch nicht möglich gewesen wäre.
5Außerdem stellt sich die Situation gegenwärtig anders dar als im Jahr 2013. Schon das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss im Juni 2014 festgestellt, dass die psychische Situation der Kindesmutter sich nach Auskunft ihres behandelnden Psychiaters stabilisiert hat. Er halte sie derzeit für stabil und belastbar. Die Absetzung der einst zur Verbesserung der Impulskontrolle verschriebenen Medikamente im Oktober 2013 habe er mitgetragen. Das Oberlandesgericht hat dargelegt, dass das Verhältnis der Eltern zueinander sich deutlich verbessert habe. Im Auftreten demonstrierten sie Einigkeit und Zusammenhalt. Der gemeinsame Kampf um ihre Tochter scheine sie zusammengeschweißt zu haben.
6In der seither vergangenen Zeit hat die Situation sich offenbar weiter verbessert. Die Eltern haben die Auflagen des Oberlandesgerichts erfüllt. Auffälligkeiten, die auf eine Gefahr für das Kind hindeuten könnten, haben sich in der Zwischenzeit nicht gezeigt. Hinsichtlich der gegenwärtigen Situation wird auf die Stellungnahme des Jugendamtes vom 6.2.2015 verwiesen. U besucht den Kindergarten und ist in der Gruppe gut integriert. Die Gruppenleiterin hat dem Jugendamt gegenüber erklärt, dass sie U altersgemäß im Entwicklungsstand beurteile und sie keine kindeswohlgefährdenden Anzeichen hätte feststellen können. Auch die in der Familie eingesetzten Familienhelfer konnten keine kindeswohlgefährdenden Momente feststellen, die ambulante Hilfe wurde deswegen zum 31.01.2015 eingestellt.
7Die psychische Erkrankung der Kindesmutter kann vom Gericht ohne die Hilfe eines Sachverständigen nicht eingeschätzt werden. Auswirkungen dieser Erkrankung auf das Kind sind gegenwärtig aber nicht erkennbar. Das Gericht geht davon aus, dass eine etwaige Verschlechterung der Situation im Umfeld des Kindes, z.B. im Kindergarten, auffallen würde und das Jugendamt Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung dem Gericht mitteilen würde.
8Das Gericht wird diese Entscheidung gem. § 166 Abs. 3 FamFG in einem angemessenen Zeitabstand überprüfen.


Annotations
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere oder Wertgegenstände zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach den §§ 1843 bis 1845 einem Betreuer obliegen; die §§ 1842 und 1849 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, dass die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.
(4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlasst hat.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere oder Wertgegenstände zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach den §§ 1843 bis 1845 einem Betreuer obliegen; die §§ 1842 und 1849 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, dass die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.
(4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlasst hat.
(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.