Amtsgericht Kirchheim unter Teck Urteil, 16. Dez. 2005 - 3 C 245/05

published on 16/12/2005 00:00
Amtsgericht Kirchheim unter Teck Urteil, 16. Dez. 2005 - 3 C 245/05
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: EUR 1.279,–

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Bezahlung restlicher Ansprüche aus einem Unfall vom 05.06.2004. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein alleiniges Verschulden des Beklagten Ziffer 1 am Unfall vorliegt. Streitig ist jedoch zwischen den Parteien, ob dem Kläger hieraus gegenüber den Beklagten noch restliche Zahlungsansprüche zustehen.
Unstreitig zwischen den Parteien ist auch, dass die Beklagte Ziffer 2 an den Kläger vor Klagerhebung EUR 2.751,40 und nach Klagerhebung, nämlich am 28.04.2005 weitere EUR 400,– bezahlt hat, insgesamt also EUR 3.151,40.
Der Kläger trägt vor, ihm stehe laut Gutachten des Sachverständigen ... ein Anspruch auf Zahlung eines Wiederbeschaffungwertes von EUR 2.900,– abzüglich des erlösten Restwerts von EUR 400,–, mithin EUR 2.500,– zu, ferner eine Auslagenpauschale von EUR 25,–, Nutzungsausfallsentschädigung für 25 Tage a EUR 38,– = EUR 950,–, Auslagen für den Sachverständigen von EUR 488,– sowie Anmeldekosten von EUR 67,40.
Da die Beklagten diesen Betrag nur teilweise bezahlt hätten, berechne sich sein Anspruch auf EUR 1.279,– abzüglich der am 28.04.2005 weiter gezahlten EUR 400,–.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 1.279,– nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank seit 31.07.2004 abzüglich am 28.04.2005 gezahlter EUR 400,– zu bezahlen.
Die Beklagten haben
Klagabweisung
beantragt.
10 
Sie tragen vor, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs des Klägers belaufe sich auf allenfalls EUR 2.000,– abzüglich 2,3 % Differenzsteuer, mithin EUR 1.954,–. Was den Restwert angehe, sei ein solcher von EUR 800,– zu berücksichtigen, ein solcher Restwert hätte erzielt werden können, sei jedoch durch den verfrühten Kauf des PKWs durch den Kläger vereitelt worden. Auch die Nutzungsausfallentschädigung sei deutlich überhöht, es sei lediglich ein Anspruch für 14 Kalendertage gegeben mit einer Höhe von EUR 34,– pro Tag. Letzteres ergebe sich aus dem Alter des Fahrzeugs. Die Unkostenpauschale betrage allenfalls EUR 20,–. Der Kläger sei durch die Zahlungen der Beklagten Ziffer 2 mithin deutlich überentschädigt worden, ihm stehe ein Anspruch nicht mehr zu.
11 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... sowie durch Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens durch den Sachverständigen .... Auf die Niederschriften insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen genauso verwiesen und Bezug genommen wie auf den weiteren Vortrag der Parteien und die von diesen vorgelegten Unterlagen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
13 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Gutachten des Sachverständigen ..., soweit es den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrifft, nicht als richtig angesehen werden. Nach Überzeugung des Gerichts ist nämlich der darin festgestellte Wiederbeschaffungswert überhöht. Dies ergibt sich zum einen aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ..., der unter Berücksichtigung der preisbestimmenden Umstände wie Alter, geringe Laufleistung, Schiebedach und Vorschäden einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit max. EUR 1.980,– als zutreffend festgestellt hat. Zum anderen ergibt sich dies auch daraus, dass im Gutachten ... z. B. ein Radiogerät bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt worden ist, obwohl dieses, wie der Zeuge ... in seiner Vernehmung ausgesagt hat, von diesem vor der Veräußerung ausgebaut und anderweitig verwendet worden ist. Damit steht dem Kläger allenfalls ein Wiederbeschaffungswert von EUR 1.980,– zu. Hinzu kommt insoweit die Nutzungsausfallentschädigung, die jedoch angesichts des Gutachtens ... nicht mit 25 Tagen, sondern max. mit 14 Tagen berücksichtigt werden kann und darüber hinaus angesichts des Alters des Fahrzeugs mit einer täglichen Nutzungsausfallentschädigung nicht von EUR 39,–, sondern max. von EUR 35,–, wenn nicht gar nur von EUR 29,–. Maximaler Nutzungsaufall kann deshalb allenfalls in Höhe von EUR 490,– begehrt werden. Bezüglich der Auslagen für den Sachverständigen von EUR 488,– und der Anmeldekosten von EUR 67,40 sind diese unstreitig. Was letztlich die Höhe der Unkostenpauschale betrifft, ist nach Auffassung des Gerichts ein Betrag von EUR 20,– zugrunde zu legen.
14 
Damit beläuft sich der Anspruch des Klägers auf EUR 1.980,– plus EUR 490,– plus EUR 488,– plus EUR 67,40 plus EUR 20,–, insgesamt also EUR 3.045,40. Da die Beklagte Ziffer 2 jedoch bereits EUR 3.151,40 bezahlt hat, ist der klägerische Anspruch erloschen und befriedigt. Angesichts dieser Sachlage kommt es auch nicht mehr darauf an, ob als Restwert ein Betrag von EUR 400,– oder gar EUR 800,– zu berücksichtigen wäre.
15 
Dass die Beklagte Ziffer 2 einen Betrag von EUR 400,– erst nach Klagerhebung gezahlt hat, ändert am Ergebnis ebenfalls nichts, weil selbst bei einer Zugrundelegung eines Restwerts von EUR 400,– zum Zeitpunkt der Klagerhebung der Kläger bereits vollständig befriedigt war. Auch die Frage der geltend gemachten Zinsen ist im übrigen durch die Zahlung der Beklagten Ziffer 2 erledigt.
16 
Soweit der Kläger die Feststellungen des Sachverständigen ... angreift und sie als unrichtig bezeichnet, vermag dies eine andere Entscheidung nicht zu begründen. Der Sachverständige ... hat nämlich nicht nur die Vorschäden anhand der vom Zeugen ... übergebenen Lichtbilder und des Gutachtens ... den Wert der Radioanlage, die geringe Laufleistung des Fahrzeugs und das Schiebedach, sondern auch sämtliche sonstigen wertbildenden Faktoren unter Berücksichtigung der Schwacke-Liste 04 und weiter unter Berücksichtigung des Wertes des Fahrzeugs am Markt angemessen berücksichtigt. Die hiergegen nun erhobenen Einwendungen sind nach Überzeugung des Gerichts nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Der Einholung eines Obergutachtens bedarf es deshalb auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags des Klägers nicht.
17 
Auch der Hinweis des Klägers auf § 404 Abs. II ZPO gibt keinen Anlass hierzu. Dass es sich beim Sachverständigen ... nicht um einen allgemein vereidigten Sachverständigen handelt, steht der Qualität seines Gutachtens nicht entgegen, denn bei diesem Sachverständigen handelt es sich – gerichtsbekannt – um einen erfahrenen und seit vielen Jahren in diesem Gebiet tätigen Sachverständigen.
18 
Selbst aber wenn man die Auffassung des Klägers als zutreffend erachten würde, ändert dies am Ergebnis ebenfalls nichts. Es wäre dann nämlich zu berücksichtigen, dass von der Forderung des Klägers der erzielbare Restwert von EUR 800,– abzusetzen wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers hat er nämlich dadurch, dass er das Fahrzeug vor Vorlage des Gutachtens ... bei der Beklagten Ziffer 2 veräußert hat, gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Durch diesen – zu – schnellen Verkauf hat der Kläger den Beklagten die Möglichkeit genommen, einen höheren als den bezeichneten Restwert zu erzielen. Ein Zuwarten insoweit wäre dem Kläger jedoch zumutbar und auch möglich gewesen, nachdem die Beklagte Ziffer 2 den Kläger schon mit Schreiben vom 08.06.2004 darauf hingewiesen hat, dass ein Kaufinteressent benannt werde und diesen sodann mit Schreiben vom 23.06.2004 auch benannt hat. Dies wie die Tatsache, dass dem Kläger hierdurch keinerlei zusätzliche Unkosten oder Unannehmlichkeiten entstanden wären, haben sein Zuwarten zumutbar gemacht. Hieran ändert auch nichts die vom Kläger vorgelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2005; in dieser Entscheidung ist zwar grundsätzlich ausgeführt, dass ein Geschädigter auch einen nahe gelegenen Aufkäufer in Anspruch nehmen darf; dies gilt jedoch nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine konkrete Abwicklung bereits geklärt war und die Verpflichtung des Klägers aus § 254 Abs. II BGB auf Geringhaltung des Schadens möglich und zumutbar war. Darüber hinaus hat insoweit die Beklagte Ziffer 2 auch konkret bewiesen, dass ein höherer Restwert erzielt werden kann.
19 
Nach Auffassung des Gerichts ist deshalb nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auszugehen, sondern entsprechend den Grundsätzen in den von den Beklagten vorgelegten Urteilen. Dies führt aber dazu, dass ein Anspruch des Klägers in vorgenannter Höhe entfällt und ihm unter Berücksichtigung dieses Betrages und der unstreitig getätigten Zahlungen ein weiterer Anspruch nicht mehr zusteht.
20 
Die Klage war deshalb abzuweisen; ob, wie vom Beklagtenvertreter gerügt, der Vortrag des Klägers nicht überhaupt verspätet ist, ist deshalb nicht zu entscheiden.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
13 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Gutachten des Sachverständigen ..., soweit es den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrifft, nicht als richtig angesehen werden. Nach Überzeugung des Gerichts ist nämlich der darin festgestellte Wiederbeschaffungswert überhöht. Dies ergibt sich zum einen aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ..., der unter Berücksichtigung der preisbestimmenden Umstände wie Alter, geringe Laufleistung, Schiebedach und Vorschäden einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit max. EUR 1.980,– als zutreffend festgestellt hat. Zum anderen ergibt sich dies auch daraus, dass im Gutachten ... z. B. ein Radiogerät bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt worden ist, obwohl dieses, wie der Zeuge ... in seiner Vernehmung ausgesagt hat, von diesem vor der Veräußerung ausgebaut und anderweitig verwendet worden ist. Damit steht dem Kläger allenfalls ein Wiederbeschaffungswert von EUR 1.980,– zu. Hinzu kommt insoweit die Nutzungsausfallentschädigung, die jedoch angesichts des Gutachtens ... nicht mit 25 Tagen, sondern max. mit 14 Tagen berücksichtigt werden kann und darüber hinaus angesichts des Alters des Fahrzeugs mit einer täglichen Nutzungsausfallentschädigung nicht von EUR 39,–, sondern max. von EUR 35,–, wenn nicht gar nur von EUR 29,–. Maximaler Nutzungsaufall kann deshalb allenfalls in Höhe von EUR 490,– begehrt werden. Bezüglich der Auslagen für den Sachverständigen von EUR 488,– und der Anmeldekosten von EUR 67,40 sind diese unstreitig. Was letztlich die Höhe der Unkostenpauschale betrifft, ist nach Auffassung des Gerichts ein Betrag von EUR 20,– zugrunde zu legen.
14 
Damit beläuft sich der Anspruch des Klägers auf EUR 1.980,– plus EUR 490,– plus EUR 488,– plus EUR 67,40 plus EUR 20,–, insgesamt also EUR 3.045,40. Da die Beklagte Ziffer 2 jedoch bereits EUR 3.151,40 bezahlt hat, ist der klägerische Anspruch erloschen und befriedigt. Angesichts dieser Sachlage kommt es auch nicht mehr darauf an, ob als Restwert ein Betrag von EUR 400,– oder gar EUR 800,– zu berücksichtigen wäre.
15 
Dass die Beklagte Ziffer 2 einen Betrag von EUR 400,– erst nach Klagerhebung gezahlt hat, ändert am Ergebnis ebenfalls nichts, weil selbst bei einer Zugrundelegung eines Restwerts von EUR 400,– zum Zeitpunkt der Klagerhebung der Kläger bereits vollständig befriedigt war. Auch die Frage der geltend gemachten Zinsen ist im übrigen durch die Zahlung der Beklagten Ziffer 2 erledigt.
16 
Soweit der Kläger die Feststellungen des Sachverständigen ... angreift und sie als unrichtig bezeichnet, vermag dies eine andere Entscheidung nicht zu begründen. Der Sachverständige ... hat nämlich nicht nur die Vorschäden anhand der vom Zeugen ... übergebenen Lichtbilder und des Gutachtens ... den Wert der Radioanlage, die geringe Laufleistung des Fahrzeugs und das Schiebedach, sondern auch sämtliche sonstigen wertbildenden Faktoren unter Berücksichtigung der Schwacke-Liste 04 und weiter unter Berücksichtigung des Wertes des Fahrzeugs am Markt angemessen berücksichtigt. Die hiergegen nun erhobenen Einwendungen sind nach Überzeugung des Gerichts nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Der Einholung eines Obergutachtens bedarf es deshalb auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags des Klägers nicht.
17 
Auch der Hinweis des Klägers auf § 404 Abs. II ZPO gibt keinen Anlass hierzu. Dass es sich beim Sachverständigen ... nicht um einen allgemein vereidigten Sachverständigen handelt, steht der Qualität seines Gutachtens nicht entgegen, denn bei diesem Sachverständigen handelt es sich – gerichtsbekannt – um einen erfahrenen und seit vielen Jahren in diesem Gebiet tätigen Sachverständigen.
18 
Selbst aber wenn man die Auffassung des Klägers als zutreffend erachten würde, ändert dies am Ergebnis ebenfalls nichts. Es wäre dann nämlich zu berücksichtigen, dass von der Forderung des Klägers der erzielbare Restwert von EUR 800,– abzusetzen wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers hat er nämlich dadurch, dass er das Fahrzeug vor Vorlage des Gutachtens ... bei der Beklagten Ziffer 2 veräußert hat, gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Durch diesen – zu – schnellen Verkauf hat der Kläger den Beklagten die Möglichkeit genommen, einen höheren als den bezeichneten Restwert zu erzielen. Ein Zuwarten insoweit wäre dem Kläger jedoch zumutbar und auch möglich gewesen, nachdem die Beklagte Ziffer 2 den Kläger schon mit Schreiben vom 08.06.2004 darauf hingewiesen hat, dass ein Kaufinteressent benannt werde und diesen sodann mit Schreiben vom 23.06.2004 auch benannt hat. Dies wie die Tatsache, dass dem Kläger hierdurch keinerlei zusätzliche Unkosten oder Unannehmlichkeiten entstanden wären, haben sein Zuwarten zumutbar gemacht. Hieran ändert auch nichts die vom Kläger vorgelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2005; in dieser Entscheidung ist zwar grundsätzlich ausgeführt, dass ein Geschädigter auch einen nahe gelegenen Aufkäufer in Anspruch nehmen darf; dies gilt jedoch nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine konkrete Abwicklung bereits geklärt war und die Verpflichtung des Klägers aus § 254 Abs. II BGB auf Geringhaltung des Schadens möglich und zumutbar war. Darüber hinaus hat insoweit die Beklagte Ziffer 2 auch konkret bewiesen, dass ein höherer Restwert erzielt werden kann.
19 
Nach Auffassung des Gerichts ist deshalb nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auszugehen, sondern entsprechend den Grundsätzen in den von den Beklagten vorgelegten Urteilen. Dies führt aber dazu, dass ein Anspruch des Klägers in vorgenannter Höhe entfällt und ihm unter Berücksichtigung dieses Betrages und der unstreitig getätigten Zahlungen ein weiterer Anspruch nicht mehr zusteht.
20 
Die Klage war deshalb abzuweisen; ob, wie vom Beklagtenvertreter gerügt, der Vortrag des Klägers nicht überhaupt verspätet ist, ist deshalb nicht zu entscheiden.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.