Amtsgericht Hersbruck Endurteil, 08. März 2016 - 1 C 540/15

published on 08/03/2016 00:00
Amtsgericht Hersbruck Endurteil, 08. März 2016 - 1 C 540/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagten haben an die Klägerin gesamtverbindlich 935,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.04.2015 sowie Auskunftskosten in Höhe von 5,10 € zu bezahlen.

2. Die Beklagten haben daneben vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 25.04.2015 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagten tragen 2/3.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.407,64 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen eines beschädigten Fahrzeugs.

Die Klägerin war mit ihrem PKW Marke Opel Corsa, amtliches Kennzeichen …, am 24.03.2015 gegen 17.15 Uhr auf der Überleitung der BAB A 3 zur A 9 im Bereich des Autobahnkreuzes Nürnberg unterwegs. Zu dieser Zeit fuhr dort auch ein LKW mit Anhänger des Beklagten zu 2), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 1).

Die Klägerin behauptet, dass durch herabfallende Steinchen vom LKW Schäden am Dach und an der Motorhaube ihres PKW entstanden seien und nimmt die Beklagten auf Erstattung der - in der Höhe unstreitigen - Reparaturkosten sowie einer Unkostenpauschale in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin EUR 1.407,64 nebst 5%-Punkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.04.2015 sowie EUR 5,10 an Halterauskunftskosten zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagten werden des Weiteren samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin nicht festsetzbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 270,13 nebst 5%-Punkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 25.04.2015 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

Die Klage wird abgewiesen.

Sie tragen vor, dass der LKW sowie der Hänger leer und gereinigt gewesen sei; ein Herabfallen von Partikeln sei deswegen unmöglich. Diese würden im Übrigen auch nur auf dem Fahrzeug der Klägerin landen können, wenn diese einen zu geringen Abstand einhalten würde. Möglicherweise aufgewirbelte Steine wären ein unabwendbares Ereignis.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugin … sowie die Erholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 22.09.2015 und 19.02.2016 verwiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Parteien sowie die zu den Akten gegebenen Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

I.

Die Beklagten haften in Höhe von 2/3 für den bei dem Fahrzeug der Klägerin entstandenen Schaden nach §§ 7 StVG, 115 VVG, 1 Pflichtversicherungsgesetz.

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann ein vorwerfbares Verschulden des Fahrers des LKW der Beklagten nicht festgestellt werden.

2. Die Beklagten haften jedoch aufgrund der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG.

Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen … und der Angaben der Zeugin … ist davon auszugehen, dass durch den LKW im damaligen Baustellenbereich am Autobahnkreuz Nürnberg kleinere Partikel von der Straße hochgewirbelt wurden, die die Schäden verursacht haben. Der Sachverständige hat am Fahrzeug der Klägerin typische „Steinschlag“-Schäden festgestellt, die mit einem Hochwirbeln von Partikeln sehr gut erklärbar und damit vereinbar wären. Die von der Zeugin … wahrgenommenen Geräusche passen zu einem derartigen Vorgang.

Es erscheint nahezu ausgeschlossen, dass sich die Klägerin - dann wohl auch in Kenntnis bereits vorhandener Schäden - irgendeinen LKW willkürlich herausgreift und ihn als Verursacher „beschuldigt“. In einem solchen Fall hätte es darüberhinaus nahe gelegen, einen deutlich verdreckteren LKW zu benennen, der immer und überall gefunden werden könnte. Der Umstand, dass - gegen physikalische Logik - herabfallende Partikel angenommen werden, kann leicht damit erklärt werden, dass diese beim Darüberfahren auf die Höhe der Ladefläche aufgewirbelt werden.

3. Die Klägerin hat den Schaden nicht ihrerseits vorwerfbar (mit-)verursacht. Ein zwingender Rückschluss auf einen zu geringen Abstand zu dem vorausfahrenden LKW ist - anders als bei einem Auftreffen von herabfallenden Teilen - nicht möglich. Auf die Feststellungen des Gutachters wird insoweit Bezug genommen.

4. Die Haftung nach § 7 StVG ist nicht ausgeschlossen.

Das Hochwirbeln von Steinchen mag ein unabwendbares Ereignis im Sinne der früheren Gesetzeslage gewesen sein. Die Neufassung von § 7 Abs. 2 StVG stellt aber nicht mehr hierauf ab sondern lässt eine Ersatzpflicht für eine Schadensentstehung während des Betriebs eines Kraftfahrzeugs nur dann entfallen, wenn höhere Gewalt vorliegt. Dies ist bei einer derartigen Situation nicht der Fall (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenvekehrsrecht, 42. Auflage, § 7 Rn. 35). Die Klägerin muss sich allerdings ihrerseits die Betriebsgefahr anrechnen lassen; weil auch insoweit keine höhere Gewalt vorliegt.

5. Im Rahmen der Abwägung der Betriebsgefahren beider Fahrzeuge nach § 17 StVG wiegt diejenige des LKW höher, weil eine größere Wahrscheinlichkeit bei breiteren Reifen besteht, dass dadurch Schmutzpartikel beim Überfahren weggeschleudert werden. Dieser hat sich im konkreten Fall auch ausgewirkt; eine Haftungsquote von zwei Dritteln zu einem Drittel erscheint angemessen.

6. Die Schadenshöhe als solche ist unstreitig; die Unkostenpauschale beträgt (weiterhin) 25,00 €. Aus dem ersatzfähigen Schaden in Höhe von 1.407,64 € kann die Klägerin daher 935,09 € beanspruchen.

II.

Nebenentscheidungen:

1. Zinsen und Anwaltskosten: §§ 280, 286 BGB. Anwaltskosten errechnen sich aus einem Streitwert bis zu 1.000,00 € und in Höhe einer 1,3 Gebühr.

2. Kosten: § 92 ZPO

3. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO Auf die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:, die nach § 232 ZPO Gegenstand der Entscheidung sein soll, wird Bezug genommen.

Bartsch Direktor des Amtsgerichts

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.