Amtsgericht Hagen Beschluss, 02. Okt. 2015 - 90 Ds 22/15

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2015:1002.90DS22.15.00
published on 02/10/2015 00:00
Amtsgericht Hagen Beschluss, 02. Okt. 2015 - 90 Ds 22/15
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Tenor

In Abänderung des Festsetzungsbeschlusses vom 03.08.2015 wird dem Rechtsanwalt U auf seine Erinnerung vom 11.08.2015  zusätzlich zu dem Festsetzungsbeschluss vom 03.08.2015 die Befriedigungsgebühr (VV 4141) in Höhe von 256,00 Euro nebst Umsatzsteuer in Höhe von 48,64 Euro, damit also insgesamt 304,64 Euro, erstattet und festgesetzt.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. (2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsg

Annotations

(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.