Amtsgericht Gladbeck Beschluss, 25. Apr. 2014 - 13 M 1674/13

ECLI: ECLI:DE:AGGLA:2014:0425.13M1674.13.00
published on 25.04.2014 00:00
Amtsgericht Gladbeck Beschluss, 25. Apr. 2014 - 13 M 1674/13
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Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen die Ladung der Gerichtsvollzieherin zum Termin zur Nachbesserung des abgegebenen Vermögensverzeichnisses wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Gladbeck vom 29.11.2013 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.


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(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gl

Annotations

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.