Amtsgericht Gladbeck Beschluss, 25. Apr. 2014 - 13 M 1674/13

Gericht
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners gegen die Ladung der Gerichtsvollzieherin zum Termin zur Nachbesserung des abgegebenen Vermögensverzeichnisses wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Gladbeck vom 29.11.2013 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
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Gründe
2Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
3Zu unterscheiden ist zwischen der Pflicht zur erneuten Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der Pflicht zur Nachbesserung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses.
4Grundsätzlich ist der Schuldner zur Nachbesserung verpflichtet, wenn er ein lückenhaftes oder unklares Vermögensverzeichnis abgegeben hat. Das Vermögensverzeichnis muss so vollständig ausgefüllt sein, wie der Zweck des § 807 ZPO es für die Kenntnis des Gläubigers zum eventuellen Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erfordert (Zöller/Stöber, § 903, Rn. 14). Ziel der Abgabe des Vermögensverzeichnisses ist es zwar nicht, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeiten des Schuldners zu geben, um auch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren. Bei Selbstständigen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gefahr der Verschleierung von Einkommen besonders groß ist und nicht jeder mögliche Erwerbstatbestand durch den Fragenkatalog des Vermögensverzeichnisses erfasst sein kann.
5Ziel des Vermögensverzeichnisses muss in Anlehnung an die für die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht geltenden Voraussetzungen sein, den Gläubiger in die Lage zu versetzen, umgehend, gezielt und effektiv auf das Schuldnervermögen zuzugreifen (LG Cottbus, Beschluss v. 25.10.99, Az. 7 T 538/98, zitiert nach Juris). Mit Blick auf das Informationsbedürfnis des Gläubigers bemisst sich, ob der Schuldner mit seinen bisherigen Angaben ausreichend Auskunft erteilt hat. Ein Selbstständiger hat im Vermögensverzeichnis alle Auftraggeber der letzten 12 Monate sowie Art und Umfang der für sie ausgeübten Tätigkeit und die Höhe der Vergütung zu benennen. Auf Antrag des Gläubigers sind diese Angaben auch im Rahmen einer Nachbesserung zu machen (LG Köln, Beschluss v. 24.11.2006, Az. 13 T 226/06, zitert nach Juris). So soll ein Selbstständiger nicht unter Hinweis darauf, dass alle Aufträge abgerechnet und bezahlt seien, weitere Angaben zu den Auftraggebern verweigern dürfen, da es auch zu Folgeaufträgen gekommen sein kann (AG Burgwedel, Beschluss v. 21.03.2011, Az. 11 M 1166/10, zitiert nach Juris). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn mehr als ein Auftrag vom selben Auftraggeber binnen der letzten 12 Monate abgewickelt worden ist. Die pauschale Angabe der ungefähren Höhe der monatlichen Gewinns ohne weitere Angaben, wie dieser Gewinn erstritten worden ist, gereicht dem Informationsbedürfnis des Gläubigers, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, nicht. Es kann deshalb die Nachbesserung des bisherigen Vermögensverzeichnisses um die Angabe der Auftraggeber, mit denen in den letzten 12 Monaten mehr als ein Mal ein geschäftlicher Auftrag abgewickelt worden ist, verlangt werden.

Annotations
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder - 2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.