Amtsgericht Freiburg im Breisgau Urteil, 27. Juli 2006 - 4 C 2012/05

published on 27/07/2006 00:00
Amtsgericht Freiburg im Breisgau Urteil, 27. Juli 2006 - 4 C 2012/05
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.739,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 27.6.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz aufgrund eines Überlaufschadens bei Heizöllieferung.
Der Kläger bestellte bei der Beklagten die Lieferung von 4.000 Liter Heizöl. Bei der Befüllung, die von dem angestellten Fahrer XXXX der Beklagten durchgeführt wurde, geriet Heizöl durch das Entlüftungsrohr/die Entlüftungsleitung nach draußen bei einer Befüllmenge von 2.762 Litern. Eine Menge von etwa 30 bis 50 Litern trat aus dem Entlüftungsrohr aus, teilweise in den Tankraum und überwiegend durch die Entlüftungsleitung in den Garten des Klägers beziehungsweise an die Wand seines Anwesens.
Dem Kläger entstand unstreitig ein Schaden zur Beseitigung der Ölschäden in Höhe von 2.739,10 EUR.
Der Kläger behauptet, dass die Beklagte durch Verschulden ihres Fahrers bei dem Befüllvorgang den Schaden zu ersetzen habe.
Der Kläger stellt ausdrücklich folgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.739,10 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet das Vorbringen des Klägers und behauptet, dass aufgrund eines Anlagefehlers der Schaden eingetreten sei und zudem der Fahrer der Beklagten nicht vorwerfbar schuldhaft gehandelt habe.
10 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von XXXXX als Zeugen sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Diplomingenieur (FH) XXXXXX, der im Termin zur mündlichen Verhandlung sein Gutachten erläutert hat.
11 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig und begründet.
13 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 278 BGB in Verbindung mit § 433 BGB.
14 
Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der bei der Beklagten angestellte Fahrer eine Pflichtverletzung bei Vornahme des Befüllvorgangs vorgenommen hat.
15 
Denn nach den Bestimmungen der technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten TRbF in Verbindung mit den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellt hat (BGH NJW 1984, 233, 234 und BGH VersR 1983, 394 ff.), hat der Tankwagenfahrer beim Befüllen von Heizöltanks während des Abfüllvorgangs hin und wieder durch einen Blick in den Tankraum sich zu vergewissern, dass dort alles in Ordnung ist. Die Regelung der TRbF geht sogar noch weiter, dass dort ausdrücklich bestimmt ist, dass der Befüllvorgang beobachtet werden muss (9.3.2.1.). Der Zeuge XXXX hat zwar angegeben, nach Beginn der Betankung einen Kontrollgang vor der Feststellung des Austritts des Öls unternommen zu haben. Das Gericht ist der Ansicht, dass bei einem Betankungsvorgang von 18 Minuten (laut den Angaben des Sachverständigen) jedoch dann ein Kontrollgang zumindest ab der Hälfte der Betankung hätte vorgenommen werden können (im Hinblick auf die zu betankende Menge von 4.000 Liter auch zu einem etwas späteren Zeitpunkt), was jedoch dann zur Folge gehabt hätte, dass der Zeuge XXXX eine unterschiedliche Befüllung der drei Öltanks unschwer hätte erkennen können. Der Sachverständige hat klar und unmissverständlich in seinem schriftlichen  Gutachten nebst mündlicher  Erläuterung angegeben, dass ab Hälfte des Betankvorgangs (bis zur Unterbrechung) eine Niveauunterschied unschwer aufgrund der Sichtbarkeit des oberen Drittels der Tanks leicht hätte festgestellt werden können. Nachdem die Parteien unstreitig gestellt haben, dass zu Beginn der Betankung diese gleichmäßig befüllt waren, kam als mögliche Ursache nur die vom Sachverständigen als Ursache zwei benannte Ursache in Betracht und damit eine zu geringe Mindestfüllmenge pro Minute. Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat die Problematik nachvollziehbar dargelegt, dass bei diesen nacheinander aufgestellten Plastiköltanks eine Mindestfüllmenge zwischen 125 Liter pro Minute und 300 Liter pro Minute gefordert ist, um eine ungleichmäßige Befüllung zu verhindern.
16 
Das Gericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass der Tankwagenfahrer XXXX insoweit schuldhaft gehandelt hat, da er bei dem Abfüllvorgang die Befüllung nicht ausreichend beobachtet hat. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen, da das Befüllen von Öltanks ein besonderes gefahrenträchtiger Vorgang ist, was auch  zur Ausgestaltung - wie oben aufgeführt - der technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten TRbF geführt hat.
17 
Das Gericht folgt weiter den Ausführungen des Sachverständigen, der aufgrund  des gleichmäßigen Niveauunterschieds bei der nach dem Vorgang erfolgten späteren Befüllung einen Fehler der Anlage ausgeschlossen hat.
18 
Die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Gera (Urteil vom 13.3.2002) und die weiter zitierten Entscheidungen  führen zu keiner anderen Bewertung. Denn ein erster Kontrollgang nach 17 Minuten wäre im vorliegenden Fall vorliegend zu spät gewesen, da nach dem Vortrag der Beklagten die normale Betankung etwa 20 Minuten gedauert hätte. Die Entscheidung des BGH vom 18.1.1983 (VersR 1983, 394, 395) führt ausdrücklich auf, dass dort bei einem  Befüllvorgang von der geplanten Dauer von einer halben Stunde der Fahrer nach Beginn des Einfüllvorgangs weitere kurze Kontrollgänge hätte vornehmen müssen. Auch unter Berücksichtung der konkreten Örtlichkeiten wäre dem Fahrer der Beklagten solche weiteren Kontrollgänge zumindest bei Hälfte des geplanten Befüllvorgangs und damit nach 10 Minuten zumutbar gewesen. Wäre der Fahrer der Beklagten dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre der Schadenseintritt aufgrund der Sichtbarkeit der unterschiedlichen Befüllung vermeidbar gewesen. Der Fahrer räumte in seiner Vernehmung letztlich auch ein, dass er den dritten Tank nicht ausreichend beobachtet hat.
19 
Nach alledem war daher der Klage vollumfänglich stattzugeben.
20 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB.
21 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig und begründet.
13 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 278 BGB in Verbindung mit § 433 BGB.
14 
Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der bei der Beklagten angestellte Fahrer eine Pflichtverletzung bei Vornahme des Befüllvorgangs vorgenommen hat.
15 
Denn nach den Bestimmungen der technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten TRbF in Verbindung mit den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellt hat (BGH NJW 1984, 233, 234 und BGH VersR 1983, 394 ff.), hat der Tankwagenfahrer beim Befüllen von Heizöltanks während des Abfüllvorgangs hin und wieder durch einen Blick in den Tankraum sich zu vergewissern, dass dort alles in Ordnung ist. Die Regelung der TRbF geht sogar noch weiter, dass dort ausdrücklich bestimmt ist, dass der Befüllvorgang beobachtet werden muss (9.3.2.1.). Der Zeuge XXXX hat zwar angegeben, nach Beginn der Betankung einen Kontrollgang vor der Feststellung des Austritts des Öls unternommen zu haben. Das Gericht ist der Ansicht, dass bei einem Betankungsvorgang von 18 Minuten (laut den Angaben des Sachverständigen) jedoch dann ein Kontrollgang zumindest ab der Hälfte der Betankung hätte vorgenommen werden können (im Hinblick auf die zu betankende Menge von 4.000 Liter auch zu einem etwas späteren Zeitpunkt), was jedoch dann zur Folge gehabt hätte, dass der Zeuge XXXX eine unterschiedliche Befüllung der drei Öltanks unschwer hätte erkennen können. Der Sachverständige hat klar und unmissverständlich in seinem schriftlichen  Gutachten nebst mündlicher  Erläuterung angegeben, dass ab Hälfte des Betankvorgangs (bis zur Unterbrechung) eine Niveauunterschied unschwer aufgrund der Sichtbarkeit des oberen Drittels der Tanks leicht hätte festgestellt werden können. Nachdem die Parteien unstreitig gestellt haben, dass zu Beginn der Betankung diese gleichmäßig befüllt waren, kam als mögliche Ursache nur die vom Sachverständigen als Ursache zwei benannte Ursache in Betracht und damit eine zu geringe Mindestfüllmenge pro Minute. Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat die Problematik nachvollziehbar dargelegt, dass bei diesen nacheinander aufgestellten Plastiköltanks eine Mindestfüllmenge zwischen 125 Liter pro Minute und 300 Liter pro Minute gefordert ist, um eine ungleichmäßige Befüllung zu verhindern.
16 
Das Gericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass der Tankwagenfahrer XXXX insoweit schuldhaft gehandelt hat, da er bei dem Abfüllvorgang die Befüllung nicht ausreichend beobachtet hat. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen, da das Befüllen von Öltanks ein besonderes gefahrenträchtiger Vorgang ist, was auch  zur Ausgestaltung - wie oben aufgeführt - der technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten TRbF geführt hat.
17 
Das Gericht folgt weiter den Ausführungen des Sachverständigen, der aufgrund  des gleichmäßigen Niveauunterschieds bei der nach dem Vorgang erfolgten späteren Befüllung einen Fehler der Anlage ausgeschlossen hat.
18 
Die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Gera (Urteil vom 13.3.2002) und die weiter zitierten Entscheidungen  führen zu keiner anderen Bewertung. Denn ein erster Kontrollgang nach 17 Minuten wäre im vorliegenden Fall vorliegend zu spät gewesen, da nach dem Vortrag der Beklagten die normale Betankung etwa 20 Minuten gedauert hätte. Die Entscheidung des BGH vom 18.1.1983 (VersR 1983, 394, 395) führt ausdrücklich auf, dass dort bei einem  Befüllvorgang von der geplanten Dauer von einer halben Stunde der Fahrer nach Beginn des Einfüllvorgangs weitere kurze Kontrollgänge hätte vornehmen müssen. Auch unter Berücksichtung der konkreten Örtlichkeiten wäre dem Fahrer der Beklagten solche weiteren Kontrollgänge zumindest bei Hälfte des geplanten Befüllvorgangs und damit nach 10 Minuten zumutbar gewesen. Wäre der Fahrer der Beklagten dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre der Schadenseintritt aufgrund der Sichtbarkeit der unterschiedlichen Befüllung vermeidbar gewesen. Der Fahrer räumte in seiner Vernehmung letztlich auch ein, dass er den dritten Tank nicht ausreichend beobachtet hat.
19 
Nach alledem war daher der Klage vollumfänglich stattzugeben.
20 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB.
21 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Annotations

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.