Amtsgericht Freiburg im Breisgau Urteil, 26. Juli 2004 - 1 C 4284/03

bei uns veröffentlicht am26.07.2004

Gründe

 
(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)
Der Beklagte ist verpflichtet, gemäß § 9 Beratungshilfegesetz die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit der Kläger zu bezahlen. Die Kläger waren unstreitig mit der Beratung und außergerichtlichen Vertretung der Eheleute beauftragt, nachdem der Beklagte die fristlose Kündigung des Wohnungsmietverhältnisses über die Wohnung in Freiburg ausgesprochen hat durch Schreiben vom 28.7.2003. Der Beklagte ist verpflichtet, diese Kosten zu ersetzen, weil die am 28.7.2003 ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam ist. Aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten ist der Beklagte daher verpflichtet, die entstandenen Anwaltskosten zu tragen. Gemäß § 9 Satz 2 Beratungshilfegesetz ist der Anspruch auf die Kläger übergegangen. Die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 28.7.2003 ist nicht ausreichend begründet und daher unwirksam. Zu Recht weisen die Kläger darauf hin, dass der allgemeine Hinweis, dass von dem Mandanten der Kläger derart starke Lärmbelästigungen ausgingen, dass es den übrigen Mitbewohnern im Hause unmöglich sei, dort zu bleiben, und die Mandanten den Hausfrieden so nachhaltig störten, dass dies nicht weiter hinzunehmen sei, nicht ausreichend substantiiert ist und den Anforderungen des § 569 Abs. 4 BGB daher nicht genügt. Soweit ausgeführt wird, der Sohn der Mandanten habe nachts im Keller sein Moped repariert und hierbei auch Lärm verursacht, genügt der Hinweis auf einen solchen einmaligen Vorfall zur Begründung einer fristlosen Kündigung nicht. Im Übrigen wird in der Begründung nur noch darauf hingewiesen, dass Leute bedroht und beleidigt worden seien und am Wochenende die Polizei zweimal da gewesen sei, um für Ruhe zu sorgen. Auch insoweit sind die Ausführungen im Kündigungsschreiben zu pauschal.
Die Mandanten der Kläger waren auch berechtigt, zur Abwehr etwaiger Räumungsansprüche anwaltlichen Rat einzuholen. Etwaige Schadensminderungspflichten haben sie hierbei nicht verletzt. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts entsprach vielmehr der Entscheidung eines jeden wirtschaftlich vernünftig denkenden Dritten, da die Beibehaltung der Wohnung von zentral wichtiger Bedeutung ist.
Der Beklagte hat zwar behauptet, die Mandanten der Kläger hätten konstant die Hausruhe und den Hausfrieden gestört, weshalb die Kündigung in der Sache nicht unberechtigt gewesen sei. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kündigung, in der Form, wie sie ausgesprochen wurde, wirksam war.
Nach Einholung des Gutachtens der Rechtsanwaltskammer Freiburg vom 18.6.2004 steht außerdem fest, dass die von den Klägern abgerechneten Gebühren auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind. Das Gutachten kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass die von den Klägern berechnete 9/10 Geschäftsgebühr billigem Ermessen entspricht. Die Erhöhungsgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO geschuldet.
Die Gebühren sind auch nicht auf die Gebühren des Räumungsrechtsstreits, der beim Amtsgericht Freiburg zwischen den Mandanten der Kläger und dem Beklagten anhängig gewesen ist, anzurechnen. Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass eine Anrechnung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nicht in Betracht kommt, da allenfalls später entstehende Gebühren im Anrechnungsfall zu mindern sind. Die Frage, ob überhaupt ein Anrechnungstatbestand vorliegt, kann daher offen bleiben.

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Amtsgericht Freiburg im Breisgau Urteil, 26. Juli 2004 - 1 C 4284/03 zitiert 1 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Ge

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(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.