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Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
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1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatzleistung aufgrund der Nichtausführung von Schönheitsreparaturen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zu. Denn die entsprechenden Klauseln im Mietvertrag benachteiligen die Beklagten unangemessen und sind daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
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Dies gilt zunächst für § 18 des Mietvertrages. Zwar bestehen grundsätzlich gegen die formularmäßige Überwalzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter keine rechtlichen Bedenken. Jedoch enthält eine Bestimmung, die den Mieter bei Rückständigkeit der Schönheitsreparaturen ohne weitere Voraussetzungen zur Kostenerstattung verurteilt, eine ihn zusätzlich belastende Abweichung von der gesetzlichen Regelung (OLG Karlsruhe NJW 1982 2829, 2830). Denn der Vermieter kann bei Nichterbringung der Schönheitsreparaturen grundsätzlich erst dann Geldersatz verlangen, wenn er dem Mieter gemäß § 281 Abs. 1 BGB eine Nachfrist gesetzt hat. Von diesen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung stellt die in § 18 enthaltene Klausel eine den Mieter unangemessene benachteiligende Regelung dar, nachdem hier eine 100%ige Kostenzahlungspflicht vorgesehen ist. Die Klausel ist daher nach § 307 BGB unwirksam.
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Weiterhin kann sich die Klägerin vorliegend auch nicht auf die die Schönheitsreparaturen auf die Beklagten abwälzende Klausel des § 7 Ziffer 1 bis Ziffer 3 des Mietvertrages berufen, da auch diese Klausel nach der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung den Mieter unangemessen benachteiligt und daher nach § 307 BGB unwirksam ist. Denn durch § 7 des Mietvertrages wird den Beklagten die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegt. Das Gericht schließt sich der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung an, derzufolge eine Klausel, welche, wie die vorliegende, einen starren Fristenplan enthält und weiterhin regelt, dass die Schönheitsreparaturen "wenn erforderlich, mindestens aber" nach Ablauf der im Fristenplan angegebenen Fristen fällig sind, den Mieter unangemessen benachteiligt. Denn durch die Klausel wird dem Mieter der Nachweis abgeschnitten, dass trotz Ablaufs des Fristplans eine Renovierungsbedürftigkeit noch nicht vorliege (BGH Urteil vom 23.06.2004 – VIII ZR 361/03).
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Der Verstoß gegen § 307 BGB hat zur Folge, dass die gesamte Regelung zur Überbürdung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist. Es ist nicht möglich, die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen bei Mietende isoliert aufrecht zu erhalten. Denn die Regelung in § 7 Ziffer 2 und 3 des Mietvertrages kann von der Regelung des § 7 Ziffer 1 des Mietvertrages nicht getrennt betrachtet werden. Die gesamten Regelungen der Schönheitsreparaturen in § 7 stellen eine Einheit dar, nachdem in Ziffer 1 zunächst der Umfang der auszuführenden Arbeiten und in Ziffer 2 und 3 deren Fälligkeit bestimmt wird. Ein Wegfall des Fristenplans hätte aber zur Folge, dass die Renovierungsvorschrift inhaltlich umgestaltet würde. Die Streichung der Wörter "ein Bedarf gilt mindestens dann als gegeben, wenn die Fristen nach dem Fristenplan in Ziffer 3 verstrichen sind" würde dazu führen, dass der Umfang der auf den Mieter übertragenen Renovierungsverpflichtungen auf das gerade noch zulässige Maß zurückgeführt würde. Dies würde jedoch eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Klausel darstellen (vgl. BGH a a O, LG Berlin WuM 2002, 668 ff.).
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Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nicht durch. Auch nach dem Ablauf einer langen Mietzeit muss es dem Mieter unbenommen bleiben, sich auf eine unwirksame Formularklausel zu berufen.
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2. Anderweitige Schadensersatzansprüche aufgrund des Zustands der am Ende der Mietzeit übergebenen Wohnung gemäß § 280 Abs. 1 BGB bestehen nicht.
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Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch durch die Nikotinablagerungen an den Tapeten bzw. durch das Streichen der Wände mit auffälligen Farben und durch das Anbringen eines Korkbelages im Badezimmer ist, dass eine Beschädigung der Mietsache vorliegt, also ein Zustand der Mietsache, welcher durch eine übermäßige, vertragswidrige Nutzung der Wohnung entstanden ist.
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Eine solche übermäßige Nutzung durch intensives Rauchen kann jedoch nicht festgestellt werden. Das Gericht folgt der Auffassung, dass es sich beim Rauchen, auch bei intensivem Rauchen, noch nicht um eine übervertragsmäßige Nutzung des Mietobjekts handelt (vgl. LG Köln NJW-RR 1991, 1162; LG Köln NZM 1999, 456, 457). Der Inhalt und Umfang des Mietgebrauchs einer Sache ergibt sich aus dem konkret vereinbarten Vertragszweck. Dieser besteht bei Wohnraummietverhältnissen regelmäßig darin, dem Mieter gegen Entgelt einen Freiraum für seine Lebensführung zu gewähren, ohne das er selbst Eigentümer des Mietobjektes ist (LG Köln, NZM 1999, 457). Im Zuge dieser Lebensgestaltung steht es dem Mieter frei, innerhalb der Wohnung zu rauchen, was zwangsläufig zu einer Ablagerung von Schadenstoffen auf Tapeten, Decken, Gardinen etc. führt. Rauchen ist als Konsequenz freier Willensentscheidung als Teil sozialadäquaten Verhaltens zumindest in der vom Mieter bewohnten Wohnung als Zentrum seiner Lebensgestaltung hinzunehmen. Die mit dem Rauchen verbundenen Ablagerungen in der Wohnung sind damit als Teil des vertragsgemäßen Mietgebrauchs zu tolerieren (LG Köln AAO).
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3. Auch durch das Hinterlassen von in auffälligen Farben und mit wasserunlöslicher Farbe gestrichenen Tapeten sowie eines Korkbelags im Bad ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht entstanden. Zwar besteht die Verpflichtung des Mieters, die Wohnung in einem Zustand zurückzugeben, der es ermöglicht, mit den üblichen Vorarbeiten die Dekoration zu erneuern. Daher sind Mehraufwendungen bei der Renovierung, welche durch die Verwendung starker und wasserunlöslicher Farben entstehen, vom Mieter zu tragen (Schmidt-Futterer Mietrecht, 8. Auflage, § 538 Rn. 244). Jedoch hat die Klägerin einen dahingehenden Schaden nicht nachgewiesen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung machte nämlich allein die Verwendung von starken und wasserunlöslichen Farben an der Tapete ein Entfernen der Tapeten nicht erforderlich. Vielmehr wäre es möglich gewesen, die Tapeten durch Anbringen eines zweifachen Anstrichs und möglicherweise noch eines dritten Anstrichs in weißer Farbe zu streichen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Sachverständigen die Entfernung der Tapete bereits aufgrund der Nikotinablagerungen unablässlich war. Dadurch wurden jedoch auch die durch die Beklagten zurückgelassenen auffälligen Farben an den Tapeten entfernt. Nachdem die Wohnung ohnehin renoviert werden musste, ist der Klägerin durch das Streichen der Tapeten mit intensiven Farben sowie das Anbringen von Kork im Bad kein eigenständiger Schaden entstanden. Weiter kommt hinzu, dass die Entfernung der alten Tapeten anhand eines, wie der Sachverständige überprüft hat, ortsüblichen Einheitspreises von 5,80 EUR pro Quadratmeter abgerechnet wurde, so dass ein zeitlicher Mehraufwand bei der Entfernung der Tapeten keinen finanziellen Nachteil für die Klägerin hervorgerufen hat. Auch ein finanzieller Nachteil durch einen zeitlichen Mehraufwand bei der Entfernung des Korkbelags an den Wänden des Badezimmer ist nicht dargelegt.
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4. Allerdings steht der Klägerin für den Zeitraum bis zur Übergabe der Schlüssel und Rückgabe der Wohnung am 12.10.2004 ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB 215,76 EUR zu.
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5. Ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe einer weiteren Nutzungsentschädigung bis Ende November 2003 kommt jedoch auch unter dem Gesichtspunkt einer Rückgabe zur Unzeit nicht in Betracht. Auch bei einer Rückgabe zur Unzeit obliegt es dem Vermieter, nachzuweisen, dass im Falle der rechtzeitigen Rückgabe ein unverzüglicher Einzug des Nachmieters möglich gewesen wäre und daher ein Schaden in Höhe der entgangenen Miete entstanden ist. Dem Einzug der Enkelin der Klägerin stand jedoch bereits das Erfordernis, Renovierungsarbeiten in der Wohnung durchzuführen, entgegen. Nachdem dieses, wie ausgeführt, nicht den Beklagten anzulasten ist, ist der verspätete Einzug der Enkelin der Klägerin nicht auf die Verzögerung der Rückgabe der Wohnung durch die Beklagten zurückzuführen.
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6. Weiterhin steht der Klägerin unstreitig aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages ein Anspruch auf Begleichung der Heizkostenabrechnung 2002/2003 vom 24.07.2003 in Höhe 214,15 EUR sowie der Heizkostenabrechnung vom 17.07.2003 in Höhe von 188,76 EUR zu.
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7. Ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten aufgrund der Durchführung von Hausmeistertätigkeiten ist nicht dargelegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten solche Tätigkeiten in den letzten Jahren durchgeführt haben. Die Vereinbarung einer Vergütung hierfür haben die Beklagten jedoch nicht vorgetragen. Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommt nicht Betracht, da nach den für die Frage des Aufwendungsersatzes maßgeblichen Auftragsvorschriften ein Ersatz für die durch den Tätigen aufgewendete Zeit und Arbeitskraft grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dass es sich um Arbeiten gehandelt hätten, die zum Beruf oder zum Gewerbe der Beklagten gehört hätten, für welche die übliche Vergütung zu leisten ist, wurde nicht vorgetragen.
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9. Über die mit Schriftsatz vom 02.11.2004 eingereichte Klageerweiterung ist nicht mehr zu entscheiden, da der diesbezügliche Schriftsatz der Klägervertreterin erst am 04.11.2004, also nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Gericht einging (§§ 261 Abs. 1, 297 ZPO, vgl. Zöller/Greger ZPO, 23. Aufl., § 297 Rn. 2 a). Der Klägerin bleibt es unbenommen, diesbezüglich eine neue Klage einzureichen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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