Amtsgericht Erlangen Endurteil, 01. Apr. 2015 - 11 C 2018/13

published on 01/04/2015 00:00
Amtsgericht Erlangen Endurteil, 01. Apr. 2015 - 11 C 2018/13
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.079,74 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Behandlung eines Patienten.

Der Kläger betreibt in Erlangen ein Krankenhaus. Dort wurde vom 01.11. bis 15.11.2010 und erneut vom 19.11. bis 23.11.2010 der Patient R., der im hiesigen Gerichtsbezirk wohnt, behandelt. Die Beklagte ist die private Krankenversicherung des Patienten und hat ihren Sitz in Köln. Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Klinik-Card-Vertrages und der Vorlage der „Klinik-Card“ durch den Patienten beim Kläger, hat der Kläger direkt gegenüber der Beklagten abgerechnet. Während die Beklagte die Rechnung für den ersten Aufenthalt in Höhe von 3807,38 € bezahlt hat, ist die Berechtigung der für den zweiten Aufenthalt gestellten Rechnung in ihrer gesamten Höhe von 2079,74 € zwischen den Parteien streitig.

Der Klinik-Card-Vertrag zwischen dem Kläger und (auch) der Beklagten lautet auszugsweise wie folgt:

„1. Kostenübernahme-Garantie

Wird dem Krankenhaus vor Beginn der Behandlung ein ordnungsgemäß unterschriebener Krankenhausausweis vorgelegt, so garantiert das im Ausweis genannte Krankenversicherungsunternehmen dem Krankenhaus bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung die Erstattung ... nach Maßgabe des jeweils gültigen Pflegekostentarifs ...

...

Die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen das im Ausweis genannte Krankenversicherungsunternehmen werden durch Vorlage des Krankenhausausweises ... unwiderruflich an das Krankenhaus abgetreten.

...“

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Amtsgericht Erlangen für die Entscheidung zuständig sei, weil er Ansprüche aus dem Krankenhausaufnahmevertrag geltend mache und hierfür ein einheitlicher Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO am Ort des Krankenhauses bestehe. Verweisungsantrag werde nicht gestellt. Inhaltlich meint der Kläger, dass ihm der Anspruch auf Bezahlung der Rechnung zustehe. Insbesondere sei keine Fallzusammenführung vorzunehmen, weil die Wiederaufnahme des Patienten nicht wegen einer Komplikation erfolgte, die in den Verantwortungsbereich der Klinik falle.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, aus der stationären Behandlung ihres Versicherten Herrn R. vom 19.11.2010 bis 23.11.2010 2079,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2010 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Erlangen. Ihr allgemeiner Gerichtsstand sei in Köln, Leistungen gegenüber der Beklagten habe der Kläger nicht erbracht, so dass auch kein einheitlicher Leistungsort vorliege. Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs ist die Beklagte der Auffassung, dass beide Aufenthalte des Patienten im Weg der Fallzusammenführung mit dem einmaligen Ansatz der Fallpauschale F62B abzurechnen seien und dem Kläger hierfür 3757,95 € zugestanden hätten, so dass seine Ansprüche vollständig erfüllt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen, wegen des vollständigen Wortlauts des Klinik-Card-Vertrages auf die Anlage K1. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig, weil das Amtsgericht Erlangen für die Entscheidung örtlich nicht zuständig ist.

a) Unstreitig befindet sich der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten gemäß §§ 12, 17 ZPO nicht im hiesigen Bezirk.

b) Das Amtsgericht Erlangen ist auch nicht nach § 29 ZPO zuständig. Zwar hat der BGH - worauf der Kläger zu Recht hinweist - entschieden, dass sich bei einem Krankenhausaufnahmevertrag aus der Natur des Schuldverhältnisses ein einheitlicher Leistungsort am Ort des Krankenhauses, der auch den Vergütungsanspruch des Krankenhauses umfasst, ergebe (BGH NJW 2012, 860, zitiert nach Beck-online). Jedoch verfolgt der Kläger mit seiner Klage hier eben keine Ansprüche aus einem Krankenhausaufnahmevertrag, sondern macht vielmehr die an ihn abgetretenen Ansprüche des Patienten gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag geltend.

Die Rechtsnatur des Klinik-Card-Vertrages ist umstritten. Nach richtiger Auffassung handelt es sich weder um ein selbstständiges Garantieversprechen noch um einen Schuldbeitritt, sondern um eine Abtretungsvereinbarung, wobei der Patient durch die jeweilige Vorlage der Klinik-Card beim behandelnden Krankenhaus seine Ansprüche gegenüber der Beklagten auf Kostenerstattung an das Klinikum abtritt (vgl. mit ausführlicher Begründung OLG München, Urteil vom 18. 10. 2005, Az. 25 U 4903/04, bestätigt durch Beschluss vom 20.08.2013, Az. 25 U 1842/13, Landgericht München I, Urteil vom 27.03.2013, Az. 9 O 13543/12, alle nach Beck-online).

Wie der Kläger selbst richtig darstellt, berührt die Abtretung einer Forderung den Leistungsort nicht, so dass für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes der Leistungsort der (etwaigen) Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber ihrem Versicherungsnehmer maßgeblich ist. Dieser Leistungsort befindet sich gemäß § 269 BGB am Sitz der Beklagten. Insbesondere bestimmt § 36 VVG nur den Leistungsort für Prämienzahlungen, nicht für Zahlungspflichten des Versicherers.

c) Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich auch nicht aus § 215 VVG, da diese Vorschrift den Schutz des Versicherungsnehmers bezweckt und deshalb nicht auf einen Zessionar anzuwenden ist, der nur eine einzelne Forderung aus dem Versicherungsvertrag erworben hat, ohne dem Versicherungsnehmer in dessen Stellung als Vertragspartner nachzufolgen, vgl. Prölss/Martin/Klimke, VVG § 215 Rdnr. 21; Römer/Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, § 215 Rdnr. 4; LG Halle NJW-RR 2011, 114; AG Kiel NJW-RR 20, 188, alle nach Beck-online. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 07.06.2011, Az. 14 O 131/11, nach Beck-online), nach der die (wohl entsprechende) Anwendung des § 215 VVG auf den Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung bejaht wurde. Denn der Bezugsberechtigte ist in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages einbezogen, was ihn viel mehr dem Versicherungsnehmer als einem Zessionar vergleichbar erscheinen lässt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

3. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Annotations

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln.

(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.