Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Nov. 2016 - 43 C 205/16

Gericht
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 14.10.2016
durch den Richter I
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger buchte über die von der Beklagten betriebene Internetseite B ein von dem Anbieter X angebotenes Ferienhaus für den Zeitraum 25.07 - 08.08.2015 zu einem Gesamtpreis von € 3.018,00. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Im Rahmen der Buchung akzeptierte der Kläger die AGB der Beklagten (Anlage B1) und bestätigte deren Kenntnisnahme. Ohne eine solche Bestätigung kann eine Buchung über die Website der Beklagten nicht erfolgen.
3Die AGB sind mit „Vermittlungsbedingungen der B GmbH“ überschrieben. In ihnen heißt es einleitend:
4„Die B GmbH vermittelt den Abschluss von Verträgen für Ferienunterkünfte, Flüge und Mietwagen zwischen Kunden und Vermietern / Veranstaltern / Fluggesellschaften. Die B GmbH ist nur Vermittler und kein Veranstalter, vertritt die Anbieter in der Anbahnung und Abschluss von Verträgen.“
5Auch wurde der Kläger in der Buchungsbestätigung der Beklagten darauf hingewiesen, dass durch die Beklagte lediglich eine Vermittlung der Objekte erfolge.
6Bei seiner Ankunft stellte der Kläger diverse Mängel an dem Ferienhaus fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift sowie die E-Mail vom 11.08.2016 (Anlage K 1) verwiesen.
7Der Kläger zeigte die Mängel vor Ort an, wobei er erst am 04.08.2015 jemanden erreichte.
8Mit E-Mail vom 11.08.2015 (Anlage K 1) begehrte der Kläger von der Beklagten u.a. die Rückzahlung des hälftigen Gesamtpreises in Höhe von € 1.505,00.
9Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.
10Er ist der Ansicht, die Beklagte sei zum Ausgleich seiner Forderungen verpflichtet, insbesondere sei sie nicht als bloße Vermittlerin der Reiseleistungen anzusehen, da sie auf ihre Vermittlerrolle nicht hinreichend hinweise. Auch entfalte sie durch ihren Internetauftritt eine besondere Vertrauensstellung und garantiere, dass die auf ihrer Internetseite abgebildeten und beschrieben Unterkünfte den tatsächlichen Begebenheiten entsprächen, was insbesondere aus der unter dem Slogan „What you see is what you get“ abgegebenen Erklärung folge (vgl. Anlage K 4).
11Er beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.505,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.08.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Ansicht, dass ein Reisevertrag bzw. ein Mietvertrag zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen sei, sie habe den betreffenden Vertragsschluss bzgl. des Ferienhauses lediglich vermittelt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19I.
20Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
211.
22Der geltend gemachte Anspruch scheitert vorliegend bereits daran, dass die Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten reise- bzw. mietvertraglichen Schadensersatzansprüche jedenfalls nicht passivlegitimiert ist.
23Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht kein Reisevertrag i.S.d. §§ 651a ff. BGB. Die Beklagte vermittelt Ferienhäuser und Wohnungen im In- und Ausland. Zu diesem Zweck betreibt sie eine Internetseite mit Mietangeboten verschiedener Ferienhäuser. Im Falle einer Buchung über das Portal der Beklagten tritt die Beklagte als Vermittler des jeweiligen Objekts auf. Sie wird damit nicht als Vermieterin bzw. als Reiseveranstalterin gem. § 651a BGB tätig (vgl. zuletzt AG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2015, Az. 45 C 261/15 m.w.N.).
24Der Vermittlungseinwand der Beklagten bleibt auch nicht nach § 651 a Abs. 2 BGB unberücksichtigt. Soweit nach dieser Vorschrift die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen, unberücksichtigt bleibt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Die Beklagte hat nicht den Anschein erweckt, die vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringen zu wollen, sondern ausreichend auf ihre bloße Vermittlungstätigkeit hingewiesen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach entscheidend ist, ob gezielt eine eigene Vertrauenswerbung entfaltet wird und der Erklärende sich dabei nicht nur auf die Rolle eines Vermittlers beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1992, Az. VII ZR 7/92; zitiert nach juris).
25So ist dem klägerischen Vorbringen nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die Beklagte sich vorliegend im Rahmen der Vertragsverhandlungen als Reiseveranstalter geriert hat, mithin den Eindruck erweckt hat, in eigenem Namen für die Leistungserbringung sowie die Mangelfreiheit dieser einstehen zu wollen. So wird bereits unstreitig in der im Zuge des Vertragsschluss übersandten Buchungsbestätigung darauf verwiesen, dass die Beklagte die Objekte nur vermittelt. Weiter ergibt sich eindeutig die Vermittlereigenschaft bereits aus den AGB der Beklagten, die im Übrigen mit „Vermittlungsbedingungen der B GmbH“ überschrieben sind. Auch die Einleitung derselben lässt keinen Zweifel daran, dass die Beklagte lediglich vermittelnd tätig wird („Die B GmbH ist nur Vermittler und kein Veranstalter, vertritt die Anbieter in der Anbahnung und Abschluss von Verträgen.“).
26Der Kläger hat die Kenntnisnahme der AGB im Rahmen der Buchung über das Online-Formular unbestritten bestätigt.
27Etwas anderes folgt schließlich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der unter dem Slogan „What you see is what you get“ abgegebenen Erklärung auf der Homepage der Beklagten (vgl. Anlage K 4). Zum einen ist dem hierunter abgegebenen Text nochmals eindeutig zu entnehmen, dass – im Einklang mit den Vermittlungsbedingungen – eine Mängelrüge gegenüber dem Anbieter geltend zu machen ist. Auch aus der Aufzählung „ob sie nun von einem Privatvermieter, einer lokalen Agentur oder einem Reiseveranstalter stammt“ wird nochmals deutlich, dass die Beklagte lediglich als Vertragsvermittlerin tätig wird. Zum anderen folgt aus der Erklärung kein eigener vertraglicher Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte zunächst auf die Geltendmachung gegenüber dem Anbieter verweist – wie dies im Übrigen auch vorprozessual erfolgt ist. Eine solche Geltendmachung ist durch den Kläger jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Ohnehin gibt die Beklagte an der angegeben Stelle jedoch weiter nur an, dass für den Fall, dass der Anbieter vor Ort keine Abhilfe schaffe, der Kunde sich an die Beklagte wenden könne. Sie führt aus: „Wir sichern ihnen kulante und unbürokratische Bearbeitung zu“. Bereits aus der Wortwahl „Kulanz“ ist ersichtlich, dass eben keine vertraglichen direkten Ansprüche sondern, eben nur Kulanzleistungen angekündigt werden. Auf diese kann jedoch kein Rechtsanspruch bestehen.
282.
29Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus sonstigen Gesichtspunkten, insbesondere lässt sich dem klägerischen Vorbringen eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der aus dem Vertrag mit dem Kläger geschuldeten Vermittlungsleistung nicht entnehmen.
303.
31Mangels Bestands der Hauptforderung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.
32II.
33Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34III.
35Der Streitwert wird auf 1.505,00 € festgesetzt.
36Rechtsbehelfsbelehrung:
37A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
381. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
392. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
40Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
41Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
42Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
43Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
44B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
45Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
46I

Annotations
(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn
- 1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder - 2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.
(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Beförderung von Personen, - 2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient, - 3.
die Vermietung - a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und - b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
- 4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen
- 1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder - 2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die
- 1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden, - 2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder - 3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.