Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Juni 2014 - 32 C 6586/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin und der Zeuge X buchten bei der Beklagten den Flug ##### von Düsseldorf nach Hurghada am 06.08.2011 um 19.25 Uhr. Der Zeuge X trat seine Ansprüche im Zusammenhang mit dem Flug an die Klägerin ab. Der Flug wurde 26 Stunden verspätet durchgeführt.
3Die Beklagte bot der Klägerin und dem Zeugen X durch Schreiben vom 30.11.2011 wegen der Verspätung eine Zahlung von 1.000,00 Euro an. Die Beklagte führte in dem Schreiben aus, dass das Angebot „aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgte. Der Zeuge X lehnte das Angebot durch Schreiben vom 14.12.2011 an die Beklagte ab.
4Die Klägerin behauptet, gemäß der zum damaligen Zeitpunkt durch die Beklagte gegenüber den Flugpassagieren getätigten Äußerungen sei es der Beklagten, welche zunächst den Flug selber habe durchführen wollen, jedoch aus technischen Gründen nicht möglich gewesen, dieses zu tun, sodass sie kurzfristig ein Subunternehmen mit der Nachholung des zunächst vollständig abgesagten Fluges beauftragt habe.
5Am 12.12.2013 hat das Gericht ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin erlassen. Die Klägerin hat gegen dieses Versäumnisurteil durch Schriftsatz vom 15.01.2014 Einspruch eingelegt.
6Die Klägerin beantragt,
7das Versäumnisurteil vom 12.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 1.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis seit dem 08.09.2011 zu zahlen;
8die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gegenüber dessen Prozessbevollmächtigten von den Anwaltskosten in Höhe von 164,22 Euro für die außergerichtliche Interessenvertretung freizustellen.
9Die Beklagte beantragt,
10das Versäumnisurteil vom 12.12.2013 aufrechtzuerhalten.
11Die Beklagte behauptet, bei dem streitgegenständlichen Flug ##### am 06.08.2011 handele es sich tatsächlich um einen von der spanischen Fluggesellschaft „SwiftAir“ durchgeführten Subcharter-Flug aus dem zwischen der Beklagten und der Firma „T“ abgeschlossen Subcharter-Vertrag vom 04.08.2011. Bei der Firma „T“ handele es sich um eine Vermittlergesellschaft, die sich um einen Drittoperator für die vertraglich vereinbarten Flüge kümmern solle. Hierzu legte die Beklagte eine Kopie des Vertrages zwischen T und der Beklagten vom 04.08.2011 in deutscher Übersetzung sowie eine E-Mail von SwiftAir an die Beklagte vom 06.08.2011 sowie eine E-Mail von T an SwiftAir vom gleichen Tag vor. Wegen der Einzelheiten des Vertrags und der E-Mails wird Bezug genommen auf Blatt 127 bis 133 GA.
12Wegen der vom Gericht erteilten Hinweise wird auf das Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 12.12.2013 (Bl. 102 GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) 261/2004. Denn die Klägerin hat die Passivlegitimation der Beklagten nicht ausreichend dargelegt und bewiesen. Die Klägerin hat nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) 261/2004 war. Nach Artikel 2 b der Verordnung handelt es sich dabei um das Unternehmen, das den streitgegenständlichen Flug durchführt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens der tatsächliche Flugbetrieb maßgeblich. Auf eine vertragliche Vereinbarung oder die Erkennbarkeit für den Fluggast kommt es dabei nicht an (BGH, NJW 2010, 1522).
16Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation substantiiert bestritten. Sie hat ausgeführt, dass die Gesellschaft „SwiftAir“ den Flug aufgrund eines Subcharter-Vertrags tatsächlich durchgeführt habe. Hierzu hat die Beklagte den Vertrag zwischen der Beklagten und T vom 04.08.2011, der sich auf den streitgegenständlichen Flug bezieht, vorgelegt. Außerdem hat die Beklagte den E-Mail-Verkehr zwischen der T und SwiftAir vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die SwiftAir den streitgegenständlichen Flug übernehmen wollte. Angesichts des substantiierten Bestreitens der Beklagten hätte die Klägerin hier detailliert darlegen müssen, wieso die Beklagte aus Sicht der Klägerin das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen sein soll. Der pauschale Vortrag der Klägerin, dass sich aus den „durch die Beklagte gegenüber den Flugpassagieren getätigten Äußerungen“ ergeben habe, dass die Beklagte den Flug zunächst habe selber durchführen wollen, ist angesichts des substantiierten Bestreitens der Beklagten, insbesondere aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Subchartervertrags vom 04.08.2011, nicht ausreichend. Die Klägerin macht weder Angaben dazu, wer von der Beklagten die Äußerungen getätigt haben soll, noch wann dies erfolgt sein soll. Die Vernehmung des Zeugen X hätte daher eine unzulässige Ausforschung dargestellt. Das Gericht hatte die Klägerin auch auf ihre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Passivlegitimation in der Sitzung vom 12.12.2013 hingewiesen.
17Etwaige Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 30.11.2011. Die Beklagte erklärt ausdrücklich, dass das Angebot aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Ein Anerkenntnis kann in dem Schreiben daher nicht gesehen werden. Die Klägerin kann auch keine Ansprüche aus einem geschlossenen Vergleich herleiten. Zwar hat die Beklagte durch das Schreiben vom 30.11.2011 der Klägerin ein Vergleichsangebot unterbreitet. Dieses Angebot hat der Zeuge X allerdings durch Schreiben vom 14.12.2011 abgelehnt, sodass letztlich kein Vergleich zustande gekommen ist.
18Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
19Streitwert: 1.200,00 Euro.
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
22a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
23b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
24Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
25Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
26Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
27Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.