Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Apr. 2014 - 269 F 58/14
Tenor
Das Recht zur Entscheidung über die Durchführung einer Beschneidung für die Kinder T, geb. am #### und F, geb. am #### wird der Mutter alleine übertragen.
Mit der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Beschneidung auf die Mutter ist es dem Vater untersagt, entsprechende Maßnahmen zu veranlassen.
Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.
Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosen werden nicht erstattet.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus E Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Die Entscheidung beruht § 1628 BGB.
3Die Beteiligten waren miteinander verheiratet, wurden zwischenzeitlich geschieden. Aus der Ehe sind die zwei Söhne T und F hervorgegangen. Den Kindeseltern steht das Sorgerecht gemeinsam zu. Die Kindesmutter hat glaubhaft gemacht, dass hier zwischen den Kindeseltern über die Frage der Durchführung der Beschneidung Uneinigkeit besteht. Sie hat des Weiteren an Eides statt versichert, dass die Kindeseltern sich einig darüber waren, die Kinder im christlichen Glauben zu erziehen. So wurde T auch in einem katholischen Kindergarten angemeldet. Entgegen der Vereinbarung der Eltern nutzt der Vater nunmehr die Umgangskontakte, um den Kindern den moslemischen Glauben nahe zu bringen. In einem Telefonat am 01.04.2014 äußerte der Kindesvater, dass er die Kinder nunmehr beschneiden lassen werde. Das fehlende Einverständnis der Kindesmutter würde ihn nicht interessieren. Auch im Rahmen des Telefonats vom 04.04.2014 wurde erneut von ihm das Thema der Beschneidung zur Sprache gebracht. Er teilte mit, er wolle seine Kinder hiermit vor dem Fegefeuer bewahren. Im Übrigen habe die Kindesmutter die falsche Religion.
4Die Entscheidungsbefugnis war auf die Kindesmutter zu übertragen, da sich die Eltern in der Frage der Beschneidung uneinig sind. Es entspricht dabei dem Wohl der Kinder, dass die Kindesmutter die Entscheidung für die Beschneidung trifft. Das Gericht geht davon aus, dass die Kindesmutter besser geeignet ist, die insoweit erforderliche Entscheidung für die Kinder zu treffen. Die Mutter hat bislang die Kinder im christlichen Glauben erzogen und beabsichtigt, dies auch fortzusetzen, so wie es die Eltern früher vereinbart haben. Zudem ist die Mutter die Hauptbetreuungsperson der Kinder. Es oblag insoweit bislang ihr die religiöse Erzeihung in das tägliche Leben der Kinder einzubinden. Die Mutter möchte weiterhin die Kinder im christlichen Glauben erziehen und lehnt daher die Beschneidung der Kinder ab. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschneidung eine endgültige Maßnahme darstellt, und der bisherigen Erziehung durch die christliche Mutter, entspricht es dem Wohl der Kinder, wenn die Mutter über die Frage der Beschneidung allein entscheidet. Dies gilt vor allem aber auch zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls der Kinder. Diese dürfte jedoch vorliegen, wenn hier ohne Begleitung der Hauptbetreuungsperson eine Beschneidung an den noch kleinen Kindern erfolgen würde.
5Aufgrund der Äußerung des Kindesvaters, die Beschneidung nunmehr durchführen zu wollen und dabei den Willen der Kindesmutter nicht zu berücksichtigen, ist eine Eilbedürftigkeit gegeben.
6Soweit die Kindesmutter jedoch die Übertragung der Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Entscheidung über die religiöse Erziehung beantragt hat, ist eine derart umfassende Anordnung im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht erforderlich. Es genügt hier eine Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffen.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Apr. 2014 - 269 F 58/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Apr. 2014 - 269 F 58/14
Referenzen - Gesetze
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.
(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.