Amtsgericht Dortmund Urteil, 26. Nov. 2013 - 512 C 6/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 875,00 € festgesetzt.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Mitglied der Beklagten zu 2.). Innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft hat es schon unzählige gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben. Im Haus gibt es einen erheblichen Renovierungs- und Sanierungsstau, der unter anderem deshalb entstanden ist, weil einige Wohnungseigentümer wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die auf sie auch ohne diese Maßnahmen entfallenden Kosten zu tragen.
3Die Fassade des Gebäudes ist ganz erheblich beschädigt und zurzeit provisorisch gesichert. Die Eigentümergemeinschaft hat deshalb beschlossen eine Sanierung der straßenseitig gelegenen Fassade vorzunehmen und dabei eine Wärmedämmung aufzubringen. Im Rahmen dieser beabsichtigten Maßnahme hat die Wohnungseigentümerverwalterin mit der Beklagten zu 1.) am 18.11.2011/07.11.2011 einen Gestattungsvertrag geschlossen, der der Wohnungseigentümergemeinschaft erlaubte, den Gehweg auf einer Länge von 11,6 m in einer Breite von ca. 10 cm wegen der Aufbringung einer Wärmeschutzfassade zu überbauen. Hierfür soll von der Wohnungseigentümergemeinschaft ein einmaliges Entgelt in Höhe von 250,-- € gezahlt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Kopie des Vertrages (Bl. 6 ff. d.A.) verwiesen.
4Der Beschluss über die Durchführung der Fassadendämmung ist vor dem erkennenden Gericht vom Kläger angefochten worden und nach Beweisaufnahme von diesem auch aufgehoben und für ungültig erklärt worden, weil keine fach- und sachgerechte Planung vorausgegangen war. Insbesondere sollten alte sanierungsbedürftige Fenster nicht ausgetauscht werden.
5In der Eigentümerversammlung vom 23.05.2012 hat der Kläger beantragt, die Verwaltung anzuweisen, den Gestattungsvertrag mit der Beklagten zu 1.) alsbald aufzukündigen, hilfsweise den Vertrag sonstwie aufzulösen. Der entsprechende Antrag des Klägers ist von der Eigentümerversammlung abgelehnt worden. Die hiergegen vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage und der entsprechende Verpflichtungsantrag sind im Verfahren 512 C 22/12 rechtskräftig abgewiesen worden.
6Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren in der Form weiter, dass die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages oder einzelner Klauseln festgestellt wissen will.
7Der Kläger ist der Auffassung, der Vertrag sei deshalb unwirksam weil er nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen abgeschlossen worden sei. Dies sei aber nach Inkrafttreten des § 23 a des Nachbarrechtsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr möglich, sodass der Vertrag insgesamt oder zumindest die den Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes widersprechenden Vorschriften unwirksam seien.
8Der Kläger beantragt
9festzustellen, dass der zwischen der Beklagten zu 1.) und der Beklagten
10zu 2.) am 07.11.2011/18.11.2011 betreffend Überbau der öffentlichen
11Wegefläche vor dem Hause WStr. zum Zwecke der Er-
12richtung einer Wärmedämmung unwirksam ist,
13hilfsweise,
14dass die in § 3, § 4, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 5 und § 9 sowie § 11 des Ver-
15trages enthaltenen Bestimmungen unwirksam sind.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Sie verteidigen den Vertrag und sind der Auffassung, dass er rechtmäßig sei.
19Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Klage ist unbegründet.
22Soweit die Klage in der Wohnungseigentumsabteilung des Amtsgerichts Dortmund anhängig ist, hat diese vorliegend als allgemeine Zivilabteilung entschieden, da es sich nicht um ein Verfahren gemäß § 43 WEG handelt.
23Die Klage ist aber unbegründet. Der Gestattungsvertrag ist wirksam.
24Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, dass die Verwalterin gar nicht befugt gewesen sei diesen Vertrag abzuschließen, geht dieser Hinweis fehl. Die Verwalterin ist aufgrund der Verwaltervollmacht vom 11.10.2005 berechtigt gewesen, diesen Vertrag für die Beklagte zu 2.) abzuschließen. Soweit der Kläger im Termin behauptet hat, dass diese Verwaltervollmacht nicht beschlossen worden sei kann dies dahingestellt bleiben. Die Verwalterin ist seit acht Jahren für die Gemeinschaft tätig. Der Kläger hat in dieser Zeit unzählige dem Gericht noch in Erinnerung befindliche Verfahren gegen die Eigentümergemeinschaft geführt. In diesen Verfahren ist die Verwalterin immer wieder aufgetreten. Niemals hat der Kläger in der Vergangenheit die Vertretungsmacht der Verwalterin bestritten. Zumindest unter Anscheins- und Duldungsgesichtspunkten war die Verwalterin deshalb berechtigt zu handeln.
25Auch im Übrigen ist der Vertrag nicht unwirksam. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass nach Inkrafttreten des § 23 a des Nachbarrechtsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen Gestattungsverträge der vorliegenden Art so nicht mehr abgeschlossen werden dürfen folgt das erkennende Gericht dieser Rechtsauslegung nicht. § 23 a des Nachbarrechtsgesetzes schafft eine weitere Anspruchsgrundlage. Hier haben die Parteien sich aber auf einen Vertrag nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ausdrücklich geeinigt. Dies ist weiterhin möglich. Ob die Gemeinschaft einen Anspruch gehabt hätte, dass auch nach § 23 a des Nachbarrechtsgesetzes vorgegangen werden konnte kann dahingestellt bleiben.
26§ 23a Nachbarrechtsgesetz NRW enthält kein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB, der dazu führt, dass der abgeschlossene Gestattungsvertrag insgesamt oder, wie hilfsweise geltend gemacht, hinsichtlich der bezeichneten Vorschriften unwirksam ist. Verbote gem. § 134 BGB sind Vorschriften, die eine nach unserer Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts oder wegen der Umstände ihres Zustandekommens untersagen (Palandt/Ellenberger, 73. Aufl., 2014, § 134 BGB Rn 5). Es muss sich um Rechtsgeschäfte handeln, die man vornehmen kann aber nicht darf. Genau dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Man kann nach Nachbarrechtsgesetz oder nach dem Straßengesetz vorgehen. Ob man einen Anspruch auf eine bestimmte Vorgehensweise hat oder nicht, bedeutet nicht zugleich ein Verbot der anderen möglichen Regelung.
27Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.