Amtsgericht Dinslaken Beschluss, 02. Nov. 2015 - 14 VI 355/16

Gericht
Tenor
Der Erbscheinsantrag vom 03.07.2015 (UR. Nr. 1 der Notarin X in Y) wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die Antragstellerin hat in der oben bezeichneten Urkunde vom 03.07.15 die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt beantragt, dass die Antragstellerin sowie A und B Erben zu je 1/3-Anteil sind. Sie beruft sich hierbei auf die gesetzliche Erbfolge und weist durch die entsprechenden Urkunden nach, dass die Genannten als Geschwister des Verstorbenen als Erben in Betracht kommen.
3Die Antragstellerin selbst hatte doch zuvor mit notariell beglaubigter Erklärung vom 28.04.2015 das Erbe form- und fristgerecht ausgeschlagen (Ausschlagungsverfahren Z) und war somit als (Mit)Erbin weggefallen.
4Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 30.06.15 hat sie jedoch diese Ausschlagung wieder angefochten.
5Als Anfechtungsgrund verweist sie auf §119 Abs. 2 BGB und erklärt, dass sie sich über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses geirrt habe. Sie sei im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses gewesen. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die Schadensersatzanspüche des Erblassers gegen die Fluggesellschaft in den Nachlass fallen. Auch in einer dazu eingeholten anwaltlichen Beratung sei der Zusammenhang zwischen Ausschlagung und Ansprüchen gegen die Fluggesellschaft verneint worden. Da sich die Höhe des Nachlasses durch diese Ansprüche wesentlich ändert, sei sie im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses gewesen.
6Die Ausschlagung sei durch die Anfechtung hinfällig und sie dadurch Miterbin zu 1/3-Anteil wie im Erbschein beantragt.
7Mit Zwischenverfügung vom 28.07.2015 wurde die beurkundende Notarin darauf hingewiesen, dass die Anfechtung als unwirksam angesehen wird und der Erbschein in der beantragten Form nicht zu erteilen ist.
8Mit Schreiben vom 04.09.15 bittet der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin um rechtsmittelfähige Entscheidung.
9Die Anfechtung der Ausschlagungserklärung ist form- und fristgerecht abgegeben worden. Es liegt jedoch kein Anfechtungsgrund gemäß § 119 Absatz 2 BGB vor.
10Fehlvorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses können einen Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses begründen und einen Anfechtungsgrund darstellen, wenn diese objektiv erheblich und ursächlich für die Ausschlagung waren, beispielsweise bei Überschuldung des Nachlasses (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2011 – 3 Wx 21/11)
11Hier war der Antragsgegnerin jedoch bewusst, dass der Nachlass werthaltig ist: In der Ausschlagungserklärung wurde der Nachlasswert sogar ausdrücklich mit 40.000,00€ beziffert. Erst als sich durch die Schadensersatzansprüche ein höherer Nachlass erwarten ließ, wurde die Ausschlagung angefochten. Das lässt vermuten, dass der Nachlass zunächst –gerade in Anbetracht der schwierigen und belastenden Umstände des Erbfalls (Flugzeugabsturz)- als finanziell uninteressant angesehen wurde.
12Ein Irrtum über die Größe des Nachlasses berechtigt jedoch grundsätzlich nicht zur Anfechtung. Wer eine Erbschaft zunächst subjektiv für finanziell uninteressant gehalten hat, kann dies nicht anfechten, wenn der Nachlass sich später als wertvoller herausstellt als angenommen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2008 – 3 WX 123/08 im Zusammenhang mit NJW-PR 1995,904 Staudinger/Otte, § 1954 Rdnr. 14).
13Somit greift hier nicht der Anfechtungsgrund des Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs. 2 BGB und die Anfechtung entfaltet keine Wirksamkeit. Die Ausschlagung bleibt wirksam, was zur Folge hat, dass die Antragsgegnerin als Erbin weggefallen ist.
14Als Erben verbleiben daher nur die Geschwister A und B zu gleichen Teilen.
15Der Erbscheinsantrag vom 03.07.15 war daher als unrichtig zurückzuweisen.

Annotations
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.