Amtsgericht Dinslaken Beschluss, 02. Nov. 2015 - 14 VI 355/16

ECLI: ECLI:DE:AGDIN:2015:1102.14VI355.16.00
published on 02/11/2015 00:00
Amtsgericht Dinslaken Beschluss, 02. Nov. 2015 - 14 VI 355/16
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Tenor

Der Erbscheinsantrag vom 03.07.2015 (UR. Nr. 1 der Notarin X in Y) wird zurückgewiesen.


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(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Annotations

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.