Amtsgericht Coesfeld Urteil, 28. Juni 2016 - 3a Ds-81 Js 47/15-297/15

ECLI: ECLI:DE:AGCOE1:2016:0628.3A.DS81JS47.15.29.00
published on 28/06/2016 00:00
Amtsgericht Coesfeld Urteil, 28. Juni 2016 - 3a Ds-81 Js 47/15-297/15
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil  des Amtsgerichts Coesfeld vom 00.00.2000  (# a Ds – ## Js ####/## - ###/##)  zu einer  Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 263 I, III, 267, 52, 53, 55, 56 StGB


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(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Annotations

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.