Amtsgericht Coburg Endurteil, 14. Juli 2017 - 15 C 696/17

published on 14/07/2017 00:00
Amtsgericht Coburg Endurteil, 14. Juli 2017 - 15 C 696/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 116,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 116,28 € festgesetzt, § 48 Abs. 1 GKG.

Tatbestand

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

Gründe

Die zulässige Klage ist umfassend begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten nach dem Verkehrsunfall vom 03.11.2016, für welchen die Beklagte dem Grunde nach umfassend eintrittspflichtig ist, Anspruch auf weitere 116,28 € brutto gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 ff, BGB zu.

Die Beklagte hatte bei der vorgerichtlichen Schadensregulierung die Rechnungsposition „Verbringungskosten“ aus der Werkstattrechnung lediglich mit pauschal 80,00 € netto ausgeglichen. Indes steht dem Kläger Anspruch auf vollständigen Ausgleich mithin in Höhe des Differenzbetrages zu. Der Kläger hatte nach dem Verkehrsunfall ein Schadensgutachten eingeholt. Dort ist bereits die spätere Reparaturwerkstätte, ... vom Sachverständigen als Reparaturfirma bezeichnet und Verbringungskosten mit 177,71 € netto angegeben, die sich genau so in der streitgegenständlichen Reparaturrechnung wiederfinden. Der Unfallgeschädigte muss sich auf die Kalkulation des Sachverständigen verlassen können und muss als Unfallgeschädigter nichts anderes veranlassen, als das Gutachten zur Grundlage seines Reparaturauftrags zu machen. Wenn dann ein Autohaus zu lange, zu teuer oder sonst außerhalb des Einflussbereichs des Auftraggebers unwirtschaftlich repariert, geht solches als sogenanntes „Werkstattrisiko“ nicht zu Lasten des Unfallgeschädigten. Der Gesetzgeber hat mit § 255 BGB die Möglichkeit eröffnet, dass sich für den Fall, dass sich das Werkstattrisiko realisiert hat, die eintrittspflichtige Versicherung bzw. der Schädiger etwaige Regressansprüche vom Unfallgeschädigten abtreten lassen kann. Ein solches Angebot zur Abtretung befindet sich bereits in der Klageschrift. Ein Bestreiten, dass tatsächlich eine Verbringung durchgeführt wurde, ist demzufolge unbeachtlich, so dass auch das Gericht den entsprechenden Beweisantritt der Klagepartei nicht für aufklärungsbedürftig hält, Denn weder weiß ein Auftraggeber und Unfallgeschädigter, ob seine Reparaturwerkstätte das Fahrzeug zu einer (wie weit entfernten?) Lackiererei verbracht hat noch weiß er, ob die Werkstätte zur konkret durchgeführten Reparatur üblicherweise zehn oder 15 Stunden brauchen wird oder dann tatsächlich gebraucht hat, Genau dies ist der Sinn, weshalb ein Schadensgutachten durch einen Kfz-Sachverständigen zur Schadensbezifferung erstellt wird.

Das Gericht nimmt aus einer Vielzahl hier geführter ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten irritiert zur Kenntnis, dass allgemeine Schadenersatzgrundsätze bei der beklagten Haftpflichtversicherung entweder unbekannt sind oder zu Lasten eines Unfallgeschädigten negiert werden, indem lediglich eine nicht nachvollziehbare Pauschale von 80 € auf Verbringungskosten gezahlt wird.

Rechnerisch ist der Betrag von 97,71 € netto aus der Differenz von 177,71 € netto und der bezahlten 80 € netto offen, so dass sich für den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kläger der im Tenor zugesprochene Bruttobetrag von 116,28 € ergibt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, § 286 ff. BGB.

Kosten: § 91 Abs. 1 BGB

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Annotations

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.