Amtsgericht Coburg Endurteil, 19. Juni 2017 - 11 C 174/17

19.06.2017

Gericht

Amtsgericht Coburg

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Bausparvertrag vom 15.12.2004 mit der Vertragsnummer ... über den 31.12.2016 hinaus fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.896,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Bausparvertrages.

Am 15.12.2004 schlossen die Parteien einen Bausparvertrag mit der Vertragsnummer .... Ursprünglich wurde der Vertrag bei der ... geführt. Die vereinbarte Bausparsumme in Höhe von ... ist noch nicht erreicht. Ausweislich des Kontoauszugs für das Jahr 2015 betrug das Bausparguthaben mit Ablauf des Jahres ... €.

Der vereinbarte Zinssatz belief sich auf 2 Prozent pro Jahr. Der Bausparvertrag sah zudem eine Zinsbonuszahlung vor. Die Höhe des Zinsbonus belief sich zum 30.09.2016 auf einen Betrag in Höhe von ... €.

Mit Schreiben vom 26.09.2016 kündigte die Beklagte den geschlossenen Vertrag. Der Kläger widersprach der Kündigung.

Der Kläger ist der Ansicht, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, da die Voraussetzungen des § 488 Abs. 3 BGB nicht vorliegen. Zudem ist der Kläger der Ansicht, dass der Zins Bonusanspruch nicht auf die angesparte Bausparsumme aufgerechnet werden kann, um so den Kündigungszeitpunkt schneller hervor rufen zu können.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Bausparvertrag vom 15.12.2004 mit der Vertragsnummer ... über den 31.12.2016 hinaus fortbesteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Coburg. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, dass die Bausparsumme aufgrund des Zins Bonus bereits überschritten sei und deshalb eine Kündigung bei Einhaltung der Kündigungsfrist möglich ist. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass Bonuszinsen Berücksichtigung finden müssen, weil die in Inanspruchnahme des Darlehens wirtschaftlich nicht sinnvoll sei.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2017 sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird ausdrücklich Bezug genommen.

Gründe

Das Amtsgericht Coburg ist zur Entscheidung zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Coburg folgt aus § 21 ZPO. Ausweislich der eingereichten Anlagen unterhält die Beklagte in ... eine Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO.

Gemäß § 21 ZPO ist die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts dann anzunehmen, wenn sich in dessen Bezirk die unternehmerische Niederlassung der Beklagten befindet. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, handelt. Eine Niederlassung liegt immer dann vor, wenn eine für gewisse Dauer angelegte Geschäftsstelle eingerichtet wird, die dem Geschäftsbetrieb dient.

Ausweislich der Anlage K 1 ist als Ansprechpartner ... ausgewiesen. Aus der Anlage K 2 ergibt sich darüber hinaus, dass in ... eine Niederlassung in ... betrieben wird. Zweifellos ergibt sich aus dem Briefkopf der ... eine Niederlassung ... in ... Die Beklagte hat somit unter der angegebenen Adresse mit dem Kläger zumindest Schriftverkehr geführt. Dieser hielt auch über mehrere Jahre an, sodass davon auszugehen ist, dass eine gewisse Geschäftstätigkeit von der Niederlassung ausgegangen ist. Mithin besteht eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Coburg.

Dem Kläger steht darüber hinaus ein Anspruch auf Feststellung, dass das Vertragsverhältnis über den 31.12.2016 hinaus fortbesteht, zu. Das Vertragsverhältnis wurde nicht durch wirksame Kündigung beendet. Die ausgesprochene Kündigung durch die Beklagte nach § 488 Abs. 3 BGB ist unwirksam. Der Beklagten steht gemäß § 488 Abs. 3 BGB ein Kündigungsrecht nur dann zu, wenn das Bausparguthaben vollständig angespart ist. Die Anwendbarkeit des § 488 Abs. 3 BGB ergibt sich aus dem Charakter des Bausparvertrages, der als einheitlicher Vertrag mit 2 Stufen zu qualifizieren ist. In der ersten Stufe spart der Bausparer bis zur Zuteilungsreife ein Guthaben an und kann nach Zuteilung ein Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen. Aufgrund dieses Umstandes ist der Bausparvertrag in der Ansparphase als Darlehensvertrag zu qualifizieren. Grundsätzlich dient der Bausparvertrag damit dem Zweck der Erlangung eines Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparsumme und Spareinlagen. Mit vollständiger Ansparung des Vertrages bis zur Bausparsumme kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden. Damit setzt das Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB voraus, dass die Bausparsumme erreicht worden ist. Die Bausparsumme ist erreicht, wenn die Spareinlage zuzüglich der hierauf zu zahlenden Zinsen den Betrag der Bausparsumme erreicht (OLG Celle 14.09.2016, Az. 3 U 230/15).

Dieser Umstand war jedoch zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Beklagte noch nicht gegeben. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass das Bausparguthaben zum Zeitpunkt der Kündigung lediglich ... betrug.

Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte dem angesparten Bausparguthaben auch nicht der Bonuszins hinzugerechnet werden, umso die Kündigungsvoraussetzungen zu schaffen. Dem Argument der Beklagten, dass die Inanspruchnahme des Darlehens im Vergleich zur Kündigung und des dadurch erlangten Anspruchs auf Bonuszinsen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist, kann nicht gefolgt werden. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass es zwar rechnerisch nicht sinnvoll ist, statt den Bonuszinsen ein Darlehen, welches mit Zinsen zurückgezahlt werden muss in Anspruch zu nehmen, jedoch verstößt dies nach Ansicht des Gerichts gegen das Selbstbestimmungsrecht des Bausparers. Der Bausparer wäre damit ab einer gewissen Bausparsumme nicht mehr selbst in der Lage, das Ende seines Vertrages zu bestimmen, wenn die Bausparkasse durch die Vergabe von Bonuszinsen, die möglicherweise individuell nach oben gesetzt werden können, das Ende des Bausparvertrages selbst bestimmen könnte.

Darüber hinaus sieht der Bausparvertrag die Zahlung von Bonuszinsen erst dann vor, wenn der Bausparer auf die Zuteilung des Bauspardarlehens verzichtet oder bei Kündigung des Bausparvertrages. Mithin ist für die Zahlung der Bonuszinsen erforderlich, dass der Vertrag gekündigt wird. Dies kann jedoch einseitig durch die Bausparkasse nicht erfolgen, mit dem Ziel den Bausparvertrag vorzeitig zu beenden. Vorliegend hat der Kläger weder auf die Zuteilung verzichtet noch den Bausparvertrag gekündigt. Mithin waren die Bonuszinsen noch nicht fällig, womit eine Hinzurechnung auf das Bausparguthaben nicht erfolgen konnte. Ferner ist zu beachten, dass die Fälligkeit des Anspruchs auf Bonuszinsen ausschließlich an ein Verhalten des Bausparers, nicht aber an ein Verhalten der Bausparkasse anknüpft (OLG Celle 14.09.2016 Az. 3 U 230/15).

Daraus ergibt sich, dass das Recht zur Kündigung einseitig bei dem Bausparer liegen soll, um den Vertrag vorzeitig zu beenden. Ein vorzeitiges Beendigungsrecht durch die Beklagte sieht der Vertrag nicht vor. Bei den Bonuszinsen handelte es sich lediglich um ein Anwartschaftsrecht, wobei es in der Hand des Bausparers liegt, die Fälligkeit der Bonuszinsen zu bewirken (OLG Celle 14.09.2016, Az. 3 U 230/15).

Die alleinige Entscheidungsfreiheit des Bausparers darf nicht durch die Beklagte dahingehend um gangen werden, dass diese durch Kündigung des Bausparvertrages und damit eines Herbeiführen der Fälligkeit von Bonuszinsen den Bausparvertrag vorzeitig kündigen kann.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Abschluss eines Bausparvertrages nicht zwingend mit der Inanspruchnahme eines Darlehens verbunden ist. Die Bausparkassen bieten immer wieder Verträge an, welche einen erhöhten Guthabenzins beinhalten, welcher dazu animiert, den Vertrag als Sparanlage und nicht als späteres Darlehen zu nutzen. Im Ergebnis muss es die Entscheidung des Bausparers bleiben, den Vertrag vorzeitig zu kündigen und damit die Bonuszinsen in Anspruch nehmen zu können oder aber den Vertrag bis zum Ende der Laufzeit oder aber mindestens bis Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilung aufrecht zu erhalten. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hier die Kündigungsmöglichkeit nach § 488 Abs. 3 BGB gerade auch durch die sogenannte Kündigungssperre, nämlich einem unverhältnismäßigen Nachteil, unwirksam. Der Nachteil besteht in diesem Zusammenhang darin, dass der Bausparer nicht selbst über das Ende des Vertrages und der möglichen Inanspruchnahme eines Darlehens entscheiden kann. Dies ist unabhängig davon zu beurteilen, ob es noch wirtschaftlich sinnvoll ist ein Darlehen in Anspruch zu nehmen oder nicht.

Die Kündigung der Beklagten war damit unwirksam. Der Kläger hat somit einen Anspruch auf Fortsetzung des Vertrages.

Darüber hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Der Streitwert war auf 1.896,60 € festzusetzen.

Gemäß §§ 3 und 9 ZPO war nach den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens der Streitwert zu bemessen, wobei für die positive Feststellungsklage ein Abzug von 20 Prozent zu erfolgen hatte (BGH Beschluss vom 21.02.2017 Az. XIV ZR 88/16).

Danach ist für die Festsetzung das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich, welches vorliegend ausschließlich in der Fortsetzung des Bausparvertrages und der fortwährenden Zahlung der vereinbarten Guthabenzinsen besteht.

Im konkreten Fall sieht der Vertrag eine vertraglich vereinbarte Guthabensverzinsung von 2 Prozent pro Jahr vor. Das Guthaben belief sich zum 31.12.2015 auf ... €. Damit beläuft sich der dreieinhalbfache Jahreszinsertrag auf ... €, von dessen Betrag ein Abschlag in Höhe von 20 Prozent vorzunehmen war, weil es sich vorliegend lediglich um eine positive Feststellungsklage gehandelt hat. Zudem war der Zinsbonus in Höhe von ... € zu berücksichtigen, von welchen ebenfalls ein Abschlag von 20 Prozent zu erfolgen hatte. Mithin ergibt sich der genannte Streitwert.

Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO kam nicht in Betracht. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere hat eine Aussetzung nicht schon dann zu erfolgen, wenn über die selbe Rechtsfrage bereits ein Verfahren beim Bundesgerichtshof anhängig ist (BGH NJW 2005, 1947).

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Referenzen - Gesetze

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

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(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

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(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben,

Referenzen

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.