Amtsgericht Coburg Beschluss, 05. Feb. 2016 - IK 242/14

bei uns veröffentlicht am05.02.2016

Gericht

Amtsgericht Coburg

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21.12.2015 hin wird der Versagungsbeschluss des Amtsgerichts Coburg vom 11.12.2015 aufgehoben und der Versagungsantrag der Gläubigerin vom 19.11.2015 zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Antrag vom 19.11.2015 hat die ... für die Gläubigerin ... beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 Insolvenzordnung zu versagen (vgl. Bl. 155 ff d. A.). Das vorliegende Insolvenzverfahren war bei Eingang dieses Antrags am 19.11.2015 nicht aufgehoben worden.

Mit ausführlicher Begründung und entsprechender Glaubhaftmachung hat die Gläubigerin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schuldner nicht näher dargelegt habe, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Vielmehr habe er lediglich mitgeteilt, dass er arbeitsunfähig sei und weder Krankengeld erhalte, noch sonstige Einkünfte beziehe (vgl. Bl. 158 ff d. Akte).

Auch nach Aufforderung seitens des Amtsgerichts Insolvenzgericht Coburg vom 29.10.2015, Bl. 144 d. Akte, habe der Schuldner die ihm gesetzte Erklärungsfrist bis 10.11.2015 reaktionslos verstreichen lassen, wobei er über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und Belege hierzu vorzulegen gehabt hätte, die die Erfüllung seiner Pflicht zur Ausübung angemessener Erwerbstätigkeit betrafen.

Mit Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 03.11.2015 hatte der Schuldner unter der Rubrik E hinsichtlich der Einnahmen lediglich mitgeteilt, dass er und seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt mit der Rente seiner Frau bestreiten würden.

Auf Grundlage des Vorstehenden hat das Amtsgericht Insolvenzgericht Coburg sodann am 11.12.2015 dem Antrag der Insolvenzgläubigerin ... auf Versagung der Restschuldbefreiung entsprochen (Bl. 169-171 d. Akte). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Dieser Beschluss wurde dem Schuldner am 15.12.2015 zugestellt.

Zeitgleich mit dem Erlass des Beschlusses vom 11.12.2015 hat Frau Rechtsanwältin ... mit Schreiben gleichen Datums in Vertretung des Schuldners Antwort auf das gerichtliche Schreiben gemäß Verfügung vom 29.10.2015 (als vom 24.11.2015 datierend bezeichnet) gegeben.

Hierin führte sie nochmals das Bestreiten des Lebensunterhalts der Eheleute ..., auch betragsmäßig, von der Erwerbsunfähigkeitsrente von Frau ... aus.

Zur Erwerbsobliegenheit führt sie sodann die Arbeitsunfähigkeit des Schuldners an, wobei sie sich auf eine Bestätigung der ... hinsichtlich der Nichtzahlung von Krankengeld an den Schuldner bezieht, weiter jedoch darauf, dass ein langandauernder Krankenzustand des Schuldners bei ärztlicher Behandlung, ab Oktober 2014 bei Herrn Dr. med. ... vorliege, der unverändert andauere, wobei Dr. ... Bestätigungen über die Arbeitsunfähigkeit des Schuldners ausgestellt hätte, die in Kopie vorgelegt wurden (vgl. Bl. 176, 177, 185, 186 ff d. Akte).

Danach ist dem Attest von Herrn Dr. ... vom 10.12.2015, Bl. 185 d. Akte, zu entnehmen, dass der Schuldner ihm aus früheren Jahren bekannt ist und er sich im Oktober 2014 erneut in dessen Arztpraxis vorgestellt habe, wobei ärztlicherseits eine erhebliche Depression festgestellt wurde, die Arbeitsunfähigkeit bedingte. Deshalb wäre der Schuldner von ihm bei der ersten Vorstellung im Oktober 2014 arbeitsunfähig geschrieben worden.

Weiter führt Dr. ... hierzu aus, dass nach der Schwere der vorliegenden Symptomatik auch bereits in der zuvor liegenden Zeit Arbeitsunfähigkeit des Schuldners bestanden hätte. Die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit für die zurückliegende Zeit sei ihm jedoch nicht möglich, jedoch sollte eine solche anerkannt werden, da die Arbeitsunfähigkeit nicht mit Erstvorstellung des Schuldners bei Dr. ... im Oktober 2014 korrelierte.

Auf die weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach Bl. 188 ff d. Akte wird verwiesen.

II.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hin, die form- und fristgerecht eingelegt worden war, war der angefochtene Beschluss vom 11.12.2015 aufzuheben und der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung der Gläubigerin zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen zur Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 + 7 Insolvenzordnung nicht vorliegen.

Diese Regelung greift vorliegend ein, weil bis dato die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht erfolgt ist.

Entgegen den Ausführung des Beschwerdeführers ist es nicht so, dass die ... nicht als Gläubigervertreterin den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung hätte stellen dürfen. Dieser Antrag ist in zulässiger Weise gestellt worden.

Vielmehr verhält es sich so, dass nach der Neufassung des § 305 Abs. 4 Insolvenzordnung mit Wirkung vom 01.07.2014 allgemein, also für die Vertretung des Gläubigers, § 174 Abs. 1 Satz 3 Insolvenzordnung entsprechend gilt (§ 305 Abs. 4 Satz 2 Insolvenzordnung).

Gemäß § 174 Abs. 1 Satz 3 Insolvenzordnung sind zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

Ausweislich des Schreibens der ... vom 19.11.2015, Bl. 155 d. Akte, ist sie als Inkassodienstleister registriert. Diesem Umstand ist der Schuldner nicht entgegen getreten.

Eine Vertretung ist mithin eröffnet. Vertretungsvollmacht vom 08.01.2010 liegt dem Gericht vor (vgl. Bl. 219 d. A.)

Wollte man, weil streitig, dieser Auffassung der Zulässigkeit der Vertretung nicht folgen, so gelten gem. § 4 Insolvenzordnung für das Insolvenzverfahren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend, wobei hier § 79 ZPO einschlägig ist.

Danach regelt § 79 Abs. 2 ZPO, durch wen sich Parteien vertreten lassen können, wobei § 79 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO grundsätzlich registrierte Inkassodienstleister als Vertreter befugt erfasst, ohne jedoch das Insolvenzverfahren als solches zu benennen.

Jedoch hat das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind durch unanfechtbaren Beschluss zurück zu weisen (§ 79 Abs. 3 ZPO).

Hierbei gilt, dass Prozesshandlungen eines solchen nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten bis zu einem entsprechenden unanfechtbaren zurückweisenden Gerichtsbeschluss wirksam sind (§ 79 Abs. 3 S. 2 ZPO).

Ein solcher zurückweisender Gerichtsbeschluss liegt hier nicht vor, so dass die Wirksamkeit der Antragstellung auf Versagung der Restschuldbefreiung grundsätzlich gegeben ist bzw. unter entsprechendem gerichtlichen Hinweis, bis zu einem solchen Beschlusserlass, der Gläubigerin Gelegenheit zu eigener Antragstellung zu geben gewesen wäre.

Danach liegt eine Unzulässigkeit des Versagungsantrages nicht, vor.

Jedoch hat dieser Antrag in der Sache keinen Erfolg, weil die Versagungsgründe gem. § 290 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 + 7 Insolvenzordnung nicht gegeben sind.

Maßgeblich hierfür ist aus Sicht des Amtsgerichts Insolvenzgericht Coburg der nach Erlass des angefochtenen Beschlusses schuldnerseits dargelegte Umstand des Vorliegens einer erheblichen Depression bei dem Schuldner, die Arbeitsunfähigkeit bedingte, wie dies der behandelnde Arzt Dr. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 10.12.2015 ausdrücklich ausführt und wie sich dies weiter aus den weiteren vorbenannten ärztlichen Bescheinigungen hierzu ergibt.

Insbesondere führt Dr. ... hierzu aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Schuldners nicht erst seit der Vorstellung in seiner Praxis im Oktober 2014 vorliege, sondern diese, aufgrund der erheblichen Depression weit zeitlich vorzuverlagern wäre, die Arbeitsunfähigkeit wegen erheblicher Depression eben nicht mit der Erstvorstellung korrelierte.

Im Verbund mit dieser erheblichen Depression ist es gemäß der Bewertung des Gerichts, durchaus gut nachvollziehbar, dass der erheblich depressive Schuldner meinte, seinen entsprechenden Obliegenheiten und Mitwirkungsverpflichtungen dadurch entsprochen zu haben, dass er mitteilte arbeitslos und arbeitsunfähig zu sein und dass von den Renteneinkünften der Ehefrau gelebt würde. Gleiches gilt für die Frage der Bemühung um Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit, als der Schuldner von der ihm ärztlich attestierten, depressiv bedingten Arbeitsunfähigkeit ausging, die Dr. ... auch für die vorherige Zeit vor und seit Oktober 2014 unter dem 10.12.2015 attestierte (Bl. 185 d. A.).

Nunmehr sind diese Umstände durch die benannten ärztlichen Bescheinigungen zur Überzeugung des Gerichts auch belegt.

In Folge der erheblichen depressiven Erkrankung ist nicht anzunehmen, dass der objektiv unzureichende Auskünfte erteilende Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig im Sinne des § 290 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO gehandelt hat.

Gleiches gilt hinsichtlich der Ziffer 7 dieser Vorschrift bezüglich der Verletzung der Erwerbsobliegenheiten des Schuldners nach § 287 b Insolvenzordnung, als das Gericht insoweit ebenfalls schuldhaftes Verhalten des Schuldners verneint, weil davon auszugehen ist, dass dieser wegen seiner erheblichen Depression und der Darstellung bestehender Arbeitsunfähigkeit davon ausging, insoweit nicht weiter belegend tätig sein zu müssen.

Nach alledem fehlt es an dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung, so dass der angefochtene Beschluss vom 11.12.2015 aufzuheben und der diesem zugrunde liegende Versagungsantrag vom 19.11.2015 zurückzuweisen war.

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Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 290 Versagung der Restschuldbefreiung


(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

Insolvenzordnung - InsO | § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners


(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen: 1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde


(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 79 Parteiprozess


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen s

Referenzen

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.