Amtsgericht Castrop-Rauxel Urteil, 23. Sept. 2016 - 4 C 264/15
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht vorliegend im Wege des Regresses Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend, die auf sie als Kaskoversicherer mit der Regulierung eines Fahrzeugschadens übergegangen sind.
3Am Schadenstag, dem 09.06.2014, zog vom Raum Aachen über den Norden der Niederrheinischen Bucht bis weit ins Ruhrgebiet - und mithin auch über D - das Sturmtief „ELA“.
4An diesem Tag stand das bei der Klägerin kaskoversicherte Fahrzeug der Marke Ford Galaxy, amtliches Kennzeichen ##-## ####, vor dem Haus des Beklagten auf dem Grundstück D-Straße 63 in D geparkt. Sturmbedingt lösten sich vom Dach des Hauses, welches im Eigentum und Eigenbesitz des Beklagten stand, Dachpfannen, welche das zuvor genannte Fahrzeug trafen und dieses beschädigten. Der Ford wurde unter anderem am Dach, der Motorhaube und an diversen Stellen der Fenster beschädigt. Hierbei entstand ein Reparaturschaden i.H.v. 3139,27 € brutto. Nachdem der Schaden durch eine Fachwerkstatt repariert worden war, überwies die Klägerin an den Geschädigten einen Betrag von 2989,27 €, wobei sie eine Selbstbeteiligung von 150 € in Abzug gebracht hatte. Nachfolgend holte die Klägerin ein Wetterkurzgutachten zu den Verhältnissen am Schadensort im Schadenszeitpunkt ein, wofür sie einen Betrag von 47 € aufzuwenden hatte.
5Mit Schreiben vom 02.02.2015 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des Schadens auf. Es folgte eine außergerichtliche Korrespondenz zwischen den Parteien bzw. mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten, in welcher die Regulierung des Schadens unter Hinweis auf eine vermeintliche „höhere Gewalt“ schließlich von Beklagtenseite abgelehnt wurde.
6Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei zum Ausgleich des Schadens nach § 836 BGB verpflichtet. Für die Annahme, dass der Beklagte das Gebäude nicht ordnungsgemäß unterhalten habe, streite schon der Beweis des ersten Anscheins. Dieser Anscheinsbeweis werde auch nicht durch das Ausmaß des Sturmtiefs „ELA“ erschüttert, da es sich hierbei nicht um ein „außergewöhnliches Naturereignis“ gehandelt habe. Im Ergebnis habe der Beklagte daher für den Schaden einzustehen.
7Die Klägerin beantragt daher,
8den Beklagten zu verurteilen, an sie 3036,27 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 30.10.2014 sowie weitere vorprozessuale Rechtsanwaltskosten i.H.v. 413,64 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.03.2015 zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte ist der Auffassung, bei dem Sturmtief „ELA“ habe es sich sehr wohl um ein außergewöhnliches Naturereignis gehandelt. Er ist daher der Auffassung, der Anscheinsbeweis aus § 836 Abs. 1 S. 1 BGB sei erschüttert. Das Ausmaß dieses Sturms sei für das Ruhrgebiet beispiellos gewesen und habe eine Wiederkehrzeit von mehr als 50 Jahren. Die durch einen solchen Orkan hervorgerufenen Schäden seien für ihn als Verkehrssicherungspflichtigen des Gebäudes nicht abwendbar gewesen. Zudem habe er das Dach des Gebäudes, seit er es im Jahre 2007 übernommen habe, durch einen Dach Dachdeckermeister, dem Zeugen N, regelmäßig warten und überprüfen lassen. Hierbei seien die erforderlichen Reparaturen ausgeführt worden; etwaige weitere Beschädigungen hätten nicht vorgelegen. Das Dach habe sich demnach in einem ordnungsgemäßen, seiner Verkehrssicherungspflicht genügenden Zustand befunden.
12Das Gericht hat durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, der mündlichen Anhörung der Sachverständigen L und durch die Vernehmung der Zeugen T, U und U2, M, H, N und U3 Beweis erhoben. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf das schriftliche Gutachten vom 25.11.2015 (Bl. 71 ff.) sowie die Sitzungsniederschriften vom 29.04.2016 (Bl. 125 ff.) und 24.08.2016 (Bl. 160 ff.) konkreter Bezug genommen.
13Gründe:
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15I.
16Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus den §§ 836 BGB i.V.m. 86 VVG nicht zu.
171.
18Der Haftungstatbestand des § 836 BGB ist hier grundsätzlich eröffnet. Denn das bei der Klägerin kaskoversicherte Fahrzeug der Marke Ford Galaxy wurde durch herabstürzende Dachpfannen – also abgelöste Teile von einem Gebäude –, dessen Eigenbesitzer im Sinne von § 836 Abs. 3 BGB der Beklagte war, beschädigt.
19Jedoch hat die Klägerin nicht bewiesen, dass für diesen Verletzungserfolg die mangelhafte Errichtung und/ oder Unterhaltung des Gebäudes durch den Beklagten ursächlich war.
20Das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzung des § 836 Abs. 1 S. 1 BGB obliegt dem Geschädigten bzw. hier der Klägerin, jedoch spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass eine Ablösung von Gebäudeteilen die Folge fehlerhafter Errichtung und/ oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes ist. Allerdings gilt dann etwas anderes, wenn ein außergewöhnliches Wetterereignis vorliegt, mit dem erfahrungsgemäß nicht zu rechnen ist und dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit hinreichender Sorgfalt unterhaltenes Gebäude nicht standzuhalten vermag (Palandt/ Sprau, 75. Aufl. § 836, Rn. 9).
21a)
22Es ist umstritten, welches Ausmaß ein Sturm haben muss, damit er als ein außergewöhnliches Naturereignis anzusehen ist, das den Anscheinsbeweis nach § 836 Abs. 1 S. 1 BGB erschüttert. Es wird vertreten, dass dies bereits ab der Stärke 12 Beaufort, ab der Stärke 13 Beaufort oder erst ab Windstärken oberhalb von 13 Beaufort anzunehmen sei (vgl. zum Streitstand OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2010, 13 U 145/09; Palandt/Sprau, 75. Aufl., § 836, Rn. 9).
23Das Gericht geht davon aus, dass zumindest die Überschreitung der maßgebenden DIN, wonach Dächer von Wohnhäusern Sturmböen der Stärke 12 Beaufort standhalten müssen, zur Erschütterung des prima-facie-Beweises ausreichen muss (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Eine noch engere Sichtweise, wonach auch Windstärken von 13 Beaufort oder mehr prima facie für einen Mangel bei der Errichtung und/ oder Unterhaltung angesehen werden, gehen nach hiesiger Auffassung zu weit. Denn damit würde im Ergebnis verlangt, dass Verkehrssicherungspflichtige alle denkbaren Schäden wegen Sturmereignissen beliebiger Art abwenden sollen. Dies ist jedoch mit dem Gedanken der Verkehrssicherungspflicht als einer angemessenen Risikoaufteilung zwischen demjenigen, der ein Verkehr eröffnet oder zulässt, und demjenigen, der an dem Verkehr teilnimmt, nicht zu vereinbaren. Dem Verkehrsteilnehmer kann durch die Verkehrssicherungspflicht nicht jedes beliebige Risiko, bei ganz ungewöhnlichen Naturereignissen zu Schaden zu kommen, abgenommen werden. Jeder Verkehrssicherungspflichtige hat - im Rahmen des Zumutbaren - Sicherungsmaßnahmen demgemäß nur zu treffen, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden, sondern wenn und soweit dies konkret naheliegt (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 9. Februar 2004,12 U 11 / 03).
24b)
25Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass es sich bei dem Sturmtief „ELA“ nach obigem Verständnis um ein außergewöhnliches Naturereignis mit Windstärken von zumindest 13 Beaufort handelte. Dieses Sturmtief erstreckte sich vom Raum Aachen über den Norden Niederrheinischen Bucht bis weit ins Ruhrgebiet und hinterließ eine Spur der Verwüstung.
26Ebenso steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das v.g. Sturmereignis dieses Ausmaß an Wind- und Niederschlagswerten sowie der Spur der Verwüstung im ganzen Stadtgebiet von D angenommen hatte und auch ganz konkret am Schadensort, der D-Straße 63. Der Anscheinsbeweis des § 836 Abs. 1 S. 1 BGB ist damit erschüttert.
27Das Gericht bezieht sich bei dieser Wertung zunächst auf das Gutachten und die mündliche Anhörung der Sachverständigen L. Diese hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem Sturmereignis „ELA“ um ein sommerlich konvektives Gewitter-Ereignis mit hohen Niederschlagemengen und sehr hohen Windgeschwindigkeiten handelte, welches im Ruhrgebiet – mithin D – sein stärkstes Ausmaß erreichte. Die Sachverständige konnte sich bei der Erstellung des Gutachtens auf Messwerte der Stationen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) in Haltern und Essen-Bredeney beziehen. Zudem lagen aber auch Angaben einer Station der Wasserverwaltung Nordrhein-Westfalens aus D vor. Die Sachverständige führte weiter aus, dass die in Essen-Bredeney und D gemessenen Spitzenwerte von rund 35 m/s, was der Stärke 12 Beaufort entspricht (ab 32,6 m/s), ihrer Sachkunde nach nicht den tatsächlichen Maximalwerten entsprochen haben, vielmehr deutlich höher gelegen hätten. Die tatsächlichen Höchstwerte hätten in D ihrer fachkundigen Einschätzung nach bei mindestens 42 m/s (151 km/h) gelegen, was der Stärke 13 Beaufort entspräche.
28Die Sachverständige konnte auch nachvollziehbar und überzeugend darstellen, warum die an den Wetterstationen gemessenen Messwerte nicht den tatsächlichen Maximalwerten entsprochen hätten bzw. warum die Messstationen diese Werte nicht wiedergeben konnten. Denn im Zeitpunkt der intensivsten Ausprägung der Böenfront über dem Stadtgebiet von D sei das Essener Radar selbst von extremer Gewitter- und Niederschlagsaktivität betroffen gewesen, und die damit verbundene Signaldämpfung habe eine korrekte Darstellung dieser Phase über D verhindert. Eine Radarauswertung belege ferner, dass die Böenfront kurz vor 22 Uhr am 9. Juni 2014 großflächige, höchst aktive Gewitterzellen enthalten habe. Diese Gewitterzellen hätten dann als Downbursts der Superzellenformation u.a. über D Orkanstärke erreicht.
29Es lägen zudem die Gutachten weiterer fachkundiger Meteorologen vor, welche belegten, dass dieses Sturmereignis eine Tornadointensität mindestens der Stufe 3 (Torro 3/ Fujita 1) mit Windstärken bis 184 km/h gehabt habe. Diesen Einschätzungen schloss sich die erfahrene Sachverständige in ihrer Beurteilung an. Auch für sie war „ELA“ ein „beeindruckendes Ereignis“, welches im Ruhrgebiet seltener als alle 50 Jahre wiederkehren würde.
30Für das Gericht bestanden keine Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen L. Dies konnte vielmehr anschaulich und nachvollziehbar erläutern, warum ein solches Sturmereignis nicht „mathematisch“ zu erfassen sei. An der Richtigkeit ihrer sachverständigen Folgerungen und Rückschlüsse, welche auf ihrer eigenen langjährigen Erfahrung als Wetterexpertin und den Gutachten weiterer Meteorologen beruhten, gab es ebenso keine Anhaltspunkte für Zweifel. Das Gericht ist ihren Ausführungen daher gefolgt.
31Soweit die Sachverständige einräumte, dass sie aufgrund der („kleinteiligen“)Natur eines sommerlich-konvektiven Sturmereignisses nicht sicher sagen könne, ob die zuvor festgestellten Windgeschwindigkeiten auch am Schadensort, der D-Straße 63 in D, vorgelegen hätten, bezieht sich das Gericht auf die glaubhaften Bekundungen der vernommenen Zeugen. Den insgesamt glaubhaften Bekundungen der sieben angehörten Zeugen war zu entnehmen, dass das Ausmaß des Sturmereignisses im gesamten Stadtgebiet von D, mithin auch in der D-Straße, vom gleichen, verheerenden Ausmaß war.
32Der Zeuge T, der damalige Bereichsleiter der Feuerwehr D, bekundete glaubhaft, dass es zu Verwüstungen im gesamten Stadtgebiet von D gekommen war. Der Sturm „ELA“ habe in ganz D umgestürzte Bäume, abgerissene Stromleitungen, abgedeckte Dächer und unter Wasser stehende Kellerräumlichkeiten zurückgelassen. Diese Verwüstungen hätten sich ohne Ausnahme über das gesamte Stadtgebiet von D erstreckt und auch der Schadensort sei von diesen Schäden nicht ausgenommen gewesen. Der Zeuge sagte aus, dass es am 10.6.2015 drei Einsätze in der D-Straße gegeben habe.
33Der Zeuge N bestätigte zunächst glaubhaft die flächendeckenden Verwüstungen im gesamten Stadtgebiet. Diese standen seiner Wahrnehmung offen, da er als selbständiger Dachdeckermeister infolge des Pfingststurms eine sehr große Anzahl von Aufträgen zur Reparatur von Dächern etc. erhalten hatte; die Gebäude befanden sich in allen Stadtteilen von D. Der Zeuge N konnte zudem bekunden, dass die Verwüstungen und Schäden in der D-Straße von genau diesem Ausmaß gewesen seien. Da er vom Beklagten mit der Reparatur des streitbefangenen Daches beauftragt worden war, begab er sich ca. zwei oder drei Tage nach dem Sturm zum Schadensort, wo die mannigfaltigen Verwüstungen noch offenkundig waren. Nicht nur das Dach des Beklagten war beschädigt worden, vielmehr fanden sich – auch – überall in der D-Straße weitere abgedeckte Dächer, umgestürzte Bäume und Strommasten und ähnliche Schadensbilder. Diese Zustände wurden von den Zeugen U3, M, U und U2 für die D-Straße und auch konkret für das Haus des Beklagten glaubhaft bestätigt. Der Zeuge U3 ist der direkte Nachbar und Eigentümer des anderen Teils des Doppelhauses, die Zeuginnen U, U2 und der Zeuge M sind Bewohner des Hauses D-Straße 63. Sie alle beschrieben die sturmbedingten verheerenden Verwüstungen in der D-Straße und der unmittelbaren Nachbarschaft. Die Zeuginnen U, U2 und der Zeuge M waren am Abend des 09.06.2014 zuhause und konnten glaubhaft und sehr lebendig schildern, welches konkrete Ausmaß das Sturmereignis an der Immobilie des Beklagten genommen hatte. Denn neben den herabgefallenen Dachpfannen war bspw. zudem ein großer Baum entwurzelt worden und auf das Fahrzeug der Zeugin U2 gestürzt. Ferner war ein fest mit Steinen verbundenes Carport, welches sich im Hof der D-Straße 63 befand aus der Verankerung gerissen worden und flog – wie viele andere Gegenstände (große Äste, Mülltonnen, Steine usw.) durch die Luft. Auch ein fest mit einer Mauer auf der Terrasse der Zeugen U, U2 und M befindlicher Edelstahl-Handlauf wurde aus der Verankerung gerissen und war durch den Sturm stark verbogen worden. Schließlich bekundeten diese Zeugen auch, dass die Windböen so heftig gewesen seien, dass sie den einsetzenden Starkregen durch die geschlossene Terrassentür in ihr Wohnzimmer gedrückt hätten.
34Sämtliche Zeugen sagten zudem übereinstimmend aus, dass „ELA“ für sie ein Sturmereignis mit ihnen bislang unbekannten und verheerenden Ausmaßen gewesen sei. Der Wintersturm „Kyrill“ sei damit keineswegs vergleichbar gewesen.
35Für das Gericht bestanden keinerlei Anhaltspunkte an diesen Bekundungen der Zeugen zu zweifeln. Sie waren in sich widerspruchsfrei und konnten zudem zwanglos miteinander in Einklang gebracht werden.
36Nach alledem stand für das Gericht fest, dass der Sturm „ELA“ ein außergewöhnliches Naturereignis i.S.v. § 836 Abs. 1 S. 1 BGB mit einer Windstärke von mindestens 13 Beaufort darstellte. Damit war der zugunsten der Klägerin streitende Anscheinsbeweis, dass die Dachpfannen aufgrund mangelhafter Errichtung und/ oder Unterhaltung vom Dach des Beklagten herabgestürzt waren, erschüttert.
37c)
38Da demnach nicht bereits der Beweis des ersten Anscheins zugunsten der Klägerin streitet, hätte sie zur Frage der Fehlerhaftigkeit der Errichtung oder Mangelhaftigkeit der Unterhaltung des Gebäudes in der D-Straße 63 mit Blick auf den nicht ordnungsgemäßen Zustands des Dachs konkrete Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen müssen (so auch OLG Koblenz, VersR 2005, 982). Daran fehlt es vorliegend.
39Die Klägerin hat lediglich einfach bestritten, dass der Beklagte das Dach regelmäßig geprüft und gewartet habe, sowie die „Historie des Hauses“ mit Nichtwissen bestritten wird. Dieses Vorbringen ist schon nicht ausreichend substantiiert, um ein Verschulden des Beklagten belegen zu können; zudem ist die Klägerin beweisfällig geblieben.
402.
41Mangels Anspruch auf die Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden.
42Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
43II.
44Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
45III.
46Der Streitwert wird auf 3.036,27 € festgesetzt.
Annotations
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.