Amtsgericht Calw Urteil, 23. Juni 2005 - 1 C 360/05

published on 23/06/2005 00:00
Amtsgericht Calw Urteil, 23. Juni 2005 - 1 C 360/05
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 364,05 Euro zu bezahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.04.2005.

2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin Rechtsanwaltskosten von 20,46 Euro zu bezahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 45 %, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 55 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages können die Parteien die Vollstreckung abwenden, wenn der Gegner vorhält nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 1.640,77 Euro

Gründe

 
Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz geltend aus einem Verkehrsunfall, der sich am 20.11.2004 gegen 9.30 Uhr in ...-S vor dem Gebäude Hauptstraße ... ereignete. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge ..., fuhr mit dem Pkw Fiat Marea Weekend ... auf der Hauptstraße, im Bereich der späteren Unfallstelle war ein Pkw am rechten Fahrbahnrand geparkt. Der Zeuge beabsichtigte, in einen gegenüberliegenden Hofraum vor dem Gebäude Hauptstraße ... einzufahren, um anschließend zu wenden. Vor dem Vorbeifahren an dem geparkten Fahrzeug setzte er den linken Blinker und überfuhr die Mittellinie in Schrittgeschwindigkeit. Der Beklagte folgte dem Fahrzeug der Klägerin mit dem Pkw Mercedes Benz CW-.... Beim Versuch, das vorausfahrende Fahrzeug zu überholen, kam es zum Zusammenstoß, dabei wurde der Pkw der Klägerin hinten links, der Pkw des Beklagten vorne links beschädigt.
Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, die Vorderräder ihres Fahrzeugs hätten sich beim Unfall bereits im Bereich des angrenzenden Gehweges befunden. Der Zeuge Lenz habe ununterbrochen den Blinker gesetzt, zudem habe er sich weit über die Fahrbahnmitte eingeordnet und seine Geschwindigkeit verringert, der Beklagte habe daher in keinem Fall überholen dürfen. Der Zeuge Lenz habe sich vor dem Linksabbiegen durch Schulterblick noch einmal nach hinten vergewissert, zu diesem Zeitpunkt sei das nachfolgende Fahrzeug des Beklagten nicht erkennbar gewesen.
Auf den unbestrittenen Gesamtschaden der Klägerin von 1.640,77 Euro hat die Beklagte Ziff. 2 1/3 = 538,37 Euro bezahlt. Bezüglich des bezahlten Betrages haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Dem gemäß beantragt die Klägerin
1. die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.102,40Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
2. die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden in Höhe von restlichen 20,46 Euro zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen
Klagabweisung
und tragen im wesentlichen vor, überwiegend habe der Zeuge ... den Unfall verschuldet, nach dem Vorbeifahren an dem geparkten Fahrzeug sei er ganz auf die rechte Seite hinüber gefahren, ohne den Blinker erneut zu setzen sei er dann plötzlich nach links rübergefahren, um den Hofraum zu erreichen. Der Zeuge habe sich somit nicht ordnungsgemäß nach hinten vergewissert. Da ihm beim Abbiegen in den Hofraum eine gesteigerte Sorgfaltspflicht treffe, sei sein Verschulden höher anzusetzen.
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Wegen weiterer Einzelheiten im Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten und bei den Akten befindlichen Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
11 
Beweis wurde erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... und der Zeugin .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.06.2005 verwiesen.
12 
Die Klage ist teilweise begründet.
13 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehen der Klägerin insgesamt 55 % Schadensersatz zu.
14 
Überwiegend hat der Beklagte den Unfall verschuldet. Er hatte auf den späteren Unfallort die beste Sicht, er war nicht wie der Zeuge ... durch die Sonne geblendet. Der Beklagte hatte das langsam vorausfahrende, blinkende Fahrzeug erkannt, ihm musste klar sein, dass der Fahrer unsicher war und suchte. Gleichwohl hat er sich zum Überholen entschlossen in dieser unsicheren Verkehrssituation.
15 
Unbewiesen blieb zu Lasten der Beklagten, der Zeuge ... sei vor dem Linksrüberfahren vollständig rechts rangefahren und dann plötzlich ohne erneut zu blinken nach links abgebogen, der Zeuge ... hat dies in Abrede gestellt. Ausgehend von der fast rechtwinkligen Endstellung des Fahrzeugs der Klägerin nach dem Unfall ist zwar davon auszugehen, dass der Zeuge vor dem Linksrüberfahren mehr oder weniger rechts ausgeholt hat, in welchem Umfang dies aber geschehen ist, blieb unbewiesen. Desgleichen, ob dadurch der Blinker ausgeschaltet und anschließend nicht wieder erneut betätigt wurde.
16 
Dem Zeugen ... trifft ein annähernd gleiches Verschulden am Zustandekommen des Unfalles, gegen die sich aus § 9 Abs. 5 StVO ergebende gesteigerte Sorgfaltspflicht hat er verstoßen. Der Zeuge räumt selbst ein, dass er vor dem Unfall das nachfolgende Fahrzeug nicht erkannt hat, es ist daher davon auszugehen, dass er mit zu geringer Aufmerksamkeit gefahren ist.
17 
Nach Auffassung des Gerichts überwiegt aber das Verschulden des Beklagten, der trotz einer unsicheren Verkehrssituation zu Überholen versucht hat (vergl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 5. Auflage, Rz. 161 ff.).
18 
Beim Vergleich der beiderseitigen Verschuldensbeiträge hält das Gericht eine Quotelung von 55 % zu 45 % zu Lasten der Beklagten für angemessen.
19 
Der Klägerin stehen aus dem unbestrittenen
        
Schaden von 1.640,77 Euro 55 % zu
902,42 Euro;
bezahlt wurden
538,37 Euro,
zu Gunsten der Klägerin verbleiben noch
364,05 Euro.
20 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 291 BGB; 91; 91 a; 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahn

Annotations

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.